Urteil
8 AZR 406/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stellenanzeige, die eine Tätigkeit „in einem jungen dynamischen Team“ verspricht, kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung und damit Indizwirkung i.S.v. § 22 AGG begründen.
• Der formale Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ist nicht von einer generellen Voraussetzung ernsthafter Bewerbungsabsicht abhängig; ein durchgreifender Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB ist nur bei substantiiertem Nachweis enger Voraussetzungen anzunehmen.
• Für die Begründung und Höhe von Ansprüchen nach § 15 AGG gelten die allgemeinen Regeln der Darlegung und Beweisführung; bei Vorliegen von Indizien nach § 22 AGG kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber hat substantiiert darzulegen bzw. zu beweisen, dass kein Verstoß vorliegt.
Entscheidungsgründe
Stellenanzeige „junges dynamisches Team“ begründet Altersdiskriminierungs-Vermutung • Eine Stellenanzeige, die eine Tätigkeit „in einem jungen dynamischen Team“ verspricht, kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung und damit Indizwirkung i.S.v. § 22 AGG begründen. • Der formale Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ist nicht von einer generellen Voraussetzung ernsthafter Bewerbungsabsicht abhängig; ein durchgreifender Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB ist nur bei substantiiertem Nachweis enger Voraussetzungen anzunehmen. • Für die Begründung und Höhe von Ansprüchen nach § 15 AGG gelten die allgemeinen Regeln der Darlegung und Beweisführung; bei Vorliegen von Indizien nach § 22 AGG kehrt sich die Beweislast um und der Arbeitgeber hat substantiiert darzulegen bzw. zu beweisen, dass kein Verstoß vorliegt. Der 1969 geborene Kläger bewarb sich auf eine Internet-Stellenanzeige der Beklagten vom 9.11.2011 für die Position „Junior-Consultant“ in einem „professionellen Umfeld mit einem jungen dynamischen Team“. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 17.11.2011 ab und besetzte die Stelle mit einem damals 28-jährigen Bewerber. Der Kläger begehrt Feststellung und Ersatz materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG; er machte unter anderem Altersdiskriminierung geltend und verwies auf die Formulierungen in der Stellenanzeige. Die Vorinstanzen ergingen widersprüchlich; das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies zurück. Strittig sind insbesondere die Auslegung der Anzeige, die Vermutungswirkung nach § 22 AGG, die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und die Darlegungs- und Beweislast. • Revision des Klägers ist zulässig und begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Klage mit seiner Begründung nicht abweisen. • Rechtsfragen: Anwendung von § 7, § 11, § 15 und § 22 AGG sowie unionsrechtliche Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG; Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB. • Stellenanzeigen sind aus der Sicht verständiger durchschnittlicher Bewerber auszulegen; die Formulierung „junges dynamisches Team" knüpft unmittelbar an das Lebensalter an und in Verbindung mit „dynamisch" typischerweise an jüngere Personen, sodass sie eine unmittelbare Diskriminierung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG bewirken und Indizwirkung i.S.v. § 22 AGG begründen kann. • § 11 AGG verbietet diskriminierende Stellenausschreibungen; Verstöße hiergegen begründen zwar nicht automatisch Ansprüche, können aber eine Vermutung nach § 22 AGG auslösen, die die Beweislast umkehrt. • Eine generelle Voraussetzung subjektiver Ernsthaftigkeit der Bewerbung ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG; der formale Bewerberstatus genügt. Der Rechtsmissbrauchseinwand ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen; die von der Beklagten vorgebrachten Indizien genügen hierfür nicht. • Ergibt die Indizwirkung nach § 22 AGG, hat die Arbeitgeberin substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zur Benachteiligung führten; sie kann u.a. darlegen, dass ein sachgerechtes Vorauswahlverfahren angewandt wurde oder die Stelle bereits anderweitig begründet/abgeschlossen war. • Falls eine Benachteiligung festgestellt wird, sind die Voraussetzungen für Rechtfertigungen nach § 8 oder § 10 AGG zu prüfen; Arbeitgeber trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Bei der Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind Art, Schwere und Folgen der Benachteiligung sowie der Abschreckungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. • Der Senat stellt klar, dass er nicht am früheren Erfordernis der ‚objektiven Eignung‘ als Voraussetzung für die Vergleichbarkeit i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG festhält; eine enge Auslegung würde Durchsetzung der unionsrechtlich gewährten Rechte unverhältnismäßig erschweren. • Mangels abschließender Feststellungen wurde die Sache zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; den Parteien ist Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Formulierung der Stellenanzeige („junges dynamisches Team“) geeignet ist, eine unmittelbare Altersdiskriminierung zu begründen und damit die Vermutung nach § 22 AGG auszulösen, sodass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass kein Verstoß gegen das AGG vorlag. Ein durchgreifender Rechtsmissbrauch des Klägers wurde nicht festgestellt, weil die von der Beklagten vorgebrachten Indizien hierfür nicht ausreichen; der formale Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG ist ausreichend. Da das Landesarbeitsgericht zu den weiteren Voraussetzungen (insbesondere ob und in welcher Höhe Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG bestehen und ob Rechtfertigungsgründe nach § 8 oder § 10 AGG vorliegen) keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, ist die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Das Landesarbeitsgericht hat dabei die grundsätzlichen Maßstäbe für die Darlegung, Beweislast und Berechnung von Schadensersatz und Entschädigung zu beachten.