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Beschluss

9 AS 4/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist für das verwiesene Gericht grundsätzlich bindend; eine Durchbrechung kommt nur bei krasser Rechtsverletzung in Betracht. • Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist eine Verweisung nur zur Klärung der Kosten grundsätzlich nicht erforderlich; eine Verweisung kann aber dennoch wirksam sein, wenn sie im Rahmen von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen ist. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in Betracht, wenn Zweifel über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bestehen und sonst kein Gerichtsorgan den Rechtsstreit übernimmt. • Die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts über die Rechtswegzuständigkeit konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden allein getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Bindende Verweisung an das Arbeitsgericht bei Drittschuldnerklage • Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist für das verwiesene Gericht grundsätzlich bindend; eine Durchbrechung kommt nur bei krasser Rechtsverletzung in Betracht. • Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ist eine Verweisung nur zur Klärung der Kosten grundsätzlich nicht erforderlich; eine Verweisung kann aber dennoch wirksam sein, wenn sie im Rahmen von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen ist. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in Betracht, wenn Zweifel über die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen bestehen und sonst kein Gerichtsorgan den Rechtsstreit übernimmt. • Die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts über die Rechtswegzuständigkeit konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch den Vorsitzenden allein getroffen werden. Das klagende Land pfändete wegen Steuerrückständen Arbeitslohn eines Drittschuldners. Nach Ausbleiben einer Drittschuldnererklärung erwirkte das Land beim Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Beklagten; dieser legte Widerspruch ein. Die Sache wurde an das Landgericht Düsseldorf abgegeben; die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt und stritten nur noch über die Kosten. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf. Das Arbeitsgericht leugnete die Rechtswegzuständigkeit und verweigerte die Übernahme, worauf das Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen wurde. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich für das Gericht bindend, an das verwiesen wurde; nur bei krasser Rechtsverletzung kommt eine Durchbrechung in Betracht. • Bestimmungsverfahren: Nach entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann der oberste Gerichtshof des Bundes die Zuständigkeit bestimmen, wenn Zweifel über die Bindungswirkung bestehen und sonst kein Gericht die Sache übernimmt oder nicht ordnungsgemäß betreibt. • Besetzung des Arbeitsgerichts: Die Entscheidung des Vorsitzenden nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, die Rechtswegzuständigkeit zu verneinen, war zulässig; die Regelung der Sitzungsbesetzung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG gilt nicht entsprechend für negativ entscheidende Zuständigkeitsfeststellungen. • Prüfung der Verweisung: Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt Rechtshängigkeit voraus; ist die Hauptsache erledigt, ist eine Verweisung nur wegen der Kosten grundsätzlich nicht erforderlich. Hier hat das Landgericht jedoch die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen arbeitsgerichtlichen Vorschriften zugrunde gelegt, sodass der Verweisungsbeschluss nicht willkürlich ist. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Mangels Vorliegens einer willkürlichen oder sonst rechtsgrundloser Verweisung entfällt die Voraussetzung zur Aufhebung der Bindungswirkung; damit ist die Verweisung an das Arbeitsgericht Düsseldorf wirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf festgestellt. Die Verweisung des Landgerichts Düsseldorf an das Arbeitsgericht ist bindend, weil sie im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen ist und nicht willkürlich oder ohne gesetzliche Grundlage war. Es lagen keine krassen Rechtsverletzungen oder sonstige Gründe vor, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung rechtfertigen würden. Folglich bleibt der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Düsseldorf; die dort zu treffende Kostenentscheidung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts.