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Urteil

4 AZR 252/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt in der Sache bestehen. • Die Parteien haben in Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das BAG entscheidet über die Revision ohne erneute Feststellung des Tatbestands.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Landesarbeitsgerichtsentscheidung zurückgewiesen • Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt in der Sache bestehen. • Die Parteien haben in Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das BAG entscheidet über die Revision ohne erneute Feststellung des Tatbestands. Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Rechtsmittel eingelegt. Die Parteien der vorliegenden Sache und zweier Parallelverfahren verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 17. März 2015 (6 Sa 382/13). Es wurde über grundsätzliche Rechtsfragen in Zusammenhang mit den Parallelverfahren entschieden. Es ging um die Fortwirkung der angefochtenen Entscheidung und die Zulässigkeit der Revision. Es wurden keine weiteren prozessualen Nebenfragen in der veröffentlichten Fassung behandelt. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Zurückweisung der Revision des Klägers. • Die Parteien haben in den verbundenen Verfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht ohne erneute Tatsachengrundlage entscheiden konnte (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). • Vorliegend rechtfertigten die vorgelegten Unterlagen und die Instanzentscheidungen keine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils; die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision lagen nicht vor. • Mangels substantiierter Revisionsgründe ist die Zurückweisung geboten; es bestehen keine hinreichenden rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine Änderung des angefochtenen Urteils erforderlich machten. • Kostenentscheidung: Die Revision wurde dem Kläger auferlegt, da er unterlegen ist und keine überwiegende Aussicht auf Erfolg bestand. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 (6 Sa 382/13) wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Entscheidung erfolgte ohne erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, weil die Parteien in den Parallelverfahren darauf verzichtet hatten. Dem Kläger konnten keine ausreichenden Revisionsgründe aufgezeigt werden, die eine Aufhebung oder Änderung des landesgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden.