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Urteil

4 AZR 256/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf ausführliche Tatbestands- und Entscheidungsgründe • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Kläger richtete eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt. Es bestanden Parallelverfahren mit ähnlichen Streitgegenständen, weshalb die Parteien einvernehmlich auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht verhandelte die Sache im Zusammenhang mit diesen Parallelverfahren. Es wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine stattgebende Revision vorliegen. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Bewertung der vorgelegten Unterlagen und der Verfahrenslage. Konkrete Tatsachen zum streitgegenständlichen arbeitsrechtlichen Anspruch sind nicht weiter ausgeführt. Die Entscheidung ist abschließend und belastet den Kläger mit den Kosten des Revisionsverfahrens. • Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg, weshalb sie gemäß Tenor zurückgewiesen wurde. • Die Parteien hatten für die Parallelverfahren wirksam auf die Eröffnung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; auf dieser Grundlage konnte das Bundesarbeitsgericht das Verfahren ohne erneute ausführliche Darstellung entscheiden (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO). • Mangels erfolgreicher Rügen des Revisionsführers entfiel ein überzeugender rechtlicher Beanstandungsgrund gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil. • Die Zurückweisung der Revision führt zur Kostenfolge, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 (6 Sa 552/13) auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte, weil die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler des angefochtenen Urteils aufzeigte und die Parteien in Bezug auf die Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten, wodurch eine Entscheidung ohne erneute ausführliche Feststellungen möglich war. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Damit bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil in vollem Umfang bestehen.