Urteil
4 AZR 497/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Gericht trifft seine Entscheidung auf dieser Grundlage.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision des Klägers gegen die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; das Gericht trifft seine Entscheidung auf dieser Grundlage. Der Kläger rief das Hessische Landesarbeitsgericht an, woraufhin Entscheidungen in zwei verbundenen Verfahren (18 Sa 1485/14 und 18 Sa 1580/14) ergingen. Die Parteien haben im Verfahren auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht musste über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision entscheiden. Es prüfte die Revision auf Grundlage der vorliegenden Akten und der Verzichtserklärung der Parteien. Weitere materielle Streitpunkte sind aus dem veröffentlichten Text nicht ersichtlich, da die Parteien auf die Darstellung verzichtet hatten. Das Verfahren endete mit einer Entscheidung über Kosten und die Zurückweisung der Revision. • Die Parteien erklärten ausdrücklich den Verzicht auf die Vorlage von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO, sodass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die vorliegenden Revisionsrügen und die Akten stützen durfte. • Die Prüfung ergab keine Gründe, die die Rechtsauffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zu beanstanden oder die Revision begründet erscheinen ließen. • Mangels durchgreifender sachlicher oder rechtlicher Fehler in den angegriffenen Entscheidungen bestand kein Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben oder abzuändern. • Nach den prozessualen Regeln war dem Kläger die Kostenlast der erfolglosen Revision aufzuerlegen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in den verbundenen Verfahren. Die Entscheidung stützt sich auf die Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und auf die fehlende Substanz der Revisionsrügen. Damit bleibt der streitgegenständliche Rechtsstand unverändert, und die Kostenentscheidung verpflichtet den Kläger zur Erstattung der Verfahrenskosten.