Urteil
4 AZR 500/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 Satz2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostentragung durch Kläger • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 Satz1, §313a Abs.1 Satz2 ZPO). Die Parteien haben im Verfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hatte der Kläger mit zwei Verfahren (18 Sa 1708/14 und 18 Sa 1763/14) gegen die Beklagte geklagt. Der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässige Revision und die vorgebrachten Rechtsfragen. Es ging nicht um neue Tatsachenfeststellungen, da die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet hatten. Das Gericht traf die Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Revisionsrügen. Relevante prozessuale Normen wurden durch das Verhalten der Parteien beeinflusst. Das Verfahren endete mit einem formellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Es wurden keine weiteren inhaltlichen Feststellungen zum arbeitsrechtlichen Streitgegenstand in der Entscheidung getroffen. • Die Revision war nicht begründet; die vom Kläger gerügten Rechtsfehler führten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. • Da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten, beschränkte sich das Bundesarbeitsgericht auf die rechtliche Überprüfung im Revisionsumfang (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 Satz1 ZPO-Verfahren analog). • Es lagen keine Umstände vor, die eine Zurückverweisung oder anderweitige Abänderung des erstinstanzlichen beziehungsweise landesarbeitsgerichtlichen Urteils erforderlich machten. • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat; hier trägt der Kläger die Kosten der Revision. • Mangels inhaltlicher Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bleibt die Entscheidung in ihrem Ergebnis formell; es erfolgte keine substanzielle Neufeststellung des streitigen arbeitsrechtlichen Sachverhalts. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (18 Sa 1708/14 und 18 Sa 1763/14) wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vom Kläger vorgebrachten Rügen nicht zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils führten. Da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten, beschränkte sich das Bundesarbeitsgericht auf die rechtliche Überprüfung im Umfang der Revision. Es erfolgte keine inhaltliche Neufeststellung des streitigen Sachverhalts.