Urteil
4 AZR 505/15
BAG, Entscheidung vom
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass keine weiteren prozessualen Feststellungen getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass keine weiteren prozessualen Feststellungen getroffen werden. Der Kläger hatte gegen Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts (18 Sa 1486/14 und 18 Sa 1581/14) Revision eingelegt. Die genaue Streitfrage ist im vorliegenden Text nicht dargelegt, da die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich daher allein mit der formalen Überprüfung der Revision. Es ist erkennbar, dass der Kläger unterlegen ist und die Revision keine erfolgreiche Abwehr der Vorinstanzenentscheidung erbracht hat. Die Gegenpartei hat sich nicht weiter verhalten, da kein detaillierter Sachvortrag dokumentiert ist. Relevante prozessuale Voraussetzungen für die Entscheidung wurden überprüft und als ausreichend erachtet. Es liegt keine weitere inhaltliche Begründung im veröffentlichten Text vor. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Vorinstanzentscheidung bleibt bestehen. • Soweit materielle oder prozessuale Fehler gerügt wurden, führen diese nicht zur Aufhebung des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts. • Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, wodurch keine weiteren öffentlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen getroffen werden. • Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Kostenlast des Beklagten begründen würden; deshalb hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. • Anwendbare Normen und Grundsätze betreffen die Revisionsprüfung im arbeitsgerichtlichen Verfahren und die Kostenfolge der unterlegenen Partei. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Eine inhaltliche erneute Prüfung der Vorinstanz wurde nicht vorgenommen, weil die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet haben. Insgesamt hat der Kläger keinen Erfolg erzielt, sodass die vorinstanzliche Entscheidung wirksam ist und die Kostenlast ihm auferlegt wird.