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Urteil

5 AZR 853/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach §78a Abs.2 BetrVG genügt ein form- und fristgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen; dieses kann zugleich ein Angebot der Arbeitsleistung und damit die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist bewirken. • Ein Arbeitnehmer kann Vergütung wegen Annahmeverzugs nach §615 Satz1 i.V.m. §611 BGB verlangen, wenn der Arbeitgeber die angebotene Leistung ablehnt; ein tatsächliches Erscheinen am Arbeitsplatz ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Arbeitgeberäußerungen als Weigerung zu verstehen sind (§§293–295 BGB). • Tarifliche Ausschlussfristen sind als rechtsvernichtende Einwendungen zu beachten; die vorgesehene zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung erfasst im Beschlussverfahren nach §78a Abs.4 BetrVG nicht automatisch auch Ansprüche, die vom Ausgang des Beschlussverfahrens unabhängig sind.
Entscheidungsgründe
Wahrung von Anspruchs- und Angebotswirkung des §78a BetrVG bei Annahmeverzug (Weiterbeschäftigungsverlangen) • Zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach §78a Abs.2 BetrVG genügt ein form- und fristgerechtes Weiterbeschäftigungsverlangen; dieses kann zugleich ein Angebot der Arbeitsleistung und damit die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist bewirken. • Ein Arbeitnehmer kann Vergütung wegen Annahmeverzugs nach §615 Satz1 i.V.m. §611 BGB verlangen, wenn der Arbeitgeber die angebotene Leistung ablehnt; ein tatsächliches Erscheinen am Arbeitsplatz ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Arbeitgeberäußerungen als Weigerung zu verstehen sind (§§293–295 BGB). • Tarifliche Ausschlussfristen sind als rechtsvernichtende Einwendungen zu beachten; die vorgesehene zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung erfasst im Beschlussverfahren nach §78a Abs.4 BetrVG nicht automatisch auch Ansprüche, die vom Ausgang des Beschlussverfahrens unabhängig sind. Der Kläger beendete eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker und verlangte nach §78a Abs.2 BetrVG Weiterbeschäftigung. Er schrieb die Arbeitgeberin am 12. Juni und nochmals am 23. August 2012 und bot seine Arbeitsleistung an; die Beklagte reagierte nicht und stellte dem Betriebsrat am 27. August 2012 ein Nichtübernahmevorhaben in Aussicht. Die Beklagte beantragte im September 2012 die Auflösung des (kraft Gesetzes begründeten) Arbeitsverhältnisses mit der Begründung fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten; das Landesarbeitsgericht gab dem Auflösungsantrag statt. Der Kläger klagte sodann auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für verschiedene Zeiträume im Jahr 2013; das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen überwiegend ab. Mit der Revision begehrt der Kläger die Zahlung für den Zeitraum 1.–14. September 2013 und für Juli/August 2013. Relevante Normen sind §78a BetrVG, §§293–295, §§611,615,288,286 BGB sowie die tarifliche Ausschlussregelung (§18 HTV). • Grundlage: Durch das form- und fristgerechte Weiterbeschäftigungsverlangen nach §78a Abs.2 BetrVG entstand kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf; dieses bestand bis zur Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses des LAG. • Annahmeverzug: Die Beklagte geriet in Annahmeverzug nach §615 Satz1 i.V.m. §§293 ff. BGB, weil sie die angebotene Arbeitsleistung ablehnte bzw. ihre Verfahrensvorbringen als Weigerung zu verstehen waren. • Angebotserfordernis: Ein unmittelbares tatsächliches Erscheinen am Arbeitsplatz war nicht erforderlich; nach §§294–295 BGB genügte hier ein wörtliches oder konkludentes Angebot. Das Weiterbeschäftigungsverlangen und das Entgegenstehen gegen den Auflösungsantrag stellten ein solches Angebot dar. • Tarifliche Ausschlussfristen: Die tariflichen Ausschlussfristen des HTV (§18) sind als rechtsvernichtende Einwendungen zu beachten. Das Weiterbeschäftigungsverlangen bewahrte die erste Stufe der Ausschlussfrist für alle daraus entstehenden Vergütungsansprüche. • Fristwahrung für September 2013: Die Vergütung für September 2013 wurde am 10.10.2013 fällig; die Klage vom 23.12.2013 lag innerhalb der dreimonatigen gerichtlichen Geltendmachungsfrist gemäß §18 Abs.6 HTV, so dass der Anspruch für 1.–14. September 2013 nicht ausgeschlossen war. • Verfall für Juli/August 2013: Die Vergütungsansprüche für Juli und August 2013 wurden zwar durch das Weiterbeschäftigungsverlangen in der ersten Stufe gewahrt, aber die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Fälligkeit) wurde verpasst; die Ansprüche sind deshalb gemäß §18 Abs.6 HTV verfallen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Auslegung des §18 Abs.6 HTV verletzt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz; die tarifliche Regelung stellt keine unzumutbare Erschwernis dar und verlangt nicht, Vergütungsansprüche vorzeitig einzuklagen. Der Revision wurde teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat an den Kläger 698,56 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 11.10.2013 zu zahlen (Anspruch für den Zeitraum 1.–14. September 2013). Die weitergehenden Vergütungsansprüche für Juli und August 2013 sind ausgeschlossen, weil die tarifliche zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht fristgerecht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt wurde. Insgesamt entspricht das Urteil der Rechtsprechung zu Annahmeverzug, der Wirkung des §78a BetrVG und zur Wirksamkeit tariflicher Ausschlussfristen; deshalb wurde die Berufung nur insoweit zugunsten des Klägers abgeändert, ansonsten zurückgewiesen.