OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 10/14

BAG, Entscheidung vom

8mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Auskunftsanspruch nach § 4a Abs.1 Nr.1 BetrAVG kann arbeitsvertraglich vereinbart werden; Vertragsklausel A 10 DV begründet Anspruch über den Beendigungszeitpunkt 30.04.2012. • Erteilte Auskunft muss Bemessungsgrundlage und Rechenweg enthalten, damit Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann (§ 4a BetrAVG). • Nicht tarifgebundene Dritte (hier Transfergesellschaft) sind nicht an Leistungen aus einem zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossenen ETS-TV gebunden; aus dem Tarifvertrag können ihnen keine Pflichten direkt erwachsen. • Differenzierende Regelungen zugunsten bestimmter Gewerkschaftsmitglieder sind nicht ohne Weiteres auf nicht tarifgebundene Dritte übertragbar; arbeitsrechtlicher und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz führt hier nicht zu einer Anpassung nach oben.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Auskunft über unverfallbare Anwartschaften; keine Zahlungsverpflichtung der Transfergesellschaft • Auskunftsanspruch nach § 4a Abs.1 Nr.1 BetrAVG kann arbeitsvertraglich vereinbart werden; Vertragsklausel A 10 DV begründet Anspruch über den Beendigungszeitpunkt 30.04.2012. • Erteilte Auskunft muss Bemessungsgrundlage und Rechenweg enthalten, damit Arbeitnehmer die Berechnung nachvollziehen kann (§ 4a BetrAVG). • Nicht tarifgebundene Dritte (hier Transfergesellschaft) sind nicht an Leistungen aus einem zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossenen ETS-TV gebunden; aus dem Tarifvertrag können ihnen keine Pflichten direkt erwachsen. • Differenzierende Regelungen zugunsten bestimmter Gewerkschaftsmitglieder sind nicht ohne Weiteres auf nicht tarifgebundene Dritte übertragbar; arbeitsrechtlicher und betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz führt hier nicht zu einer Anpassung nach oben. Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Wegen einer Betriebsschließung wurden am 4.4.2012 ein Transfer- und Sozialtarifvertrag (TS‑TV), ein Ergänzungs‑TS‑TV (ETS‑TV), ein Interessenausgleich und ein dreiseitiger Vertrag (DV) mit der NSN Transfergesellschaft als befristeter Arbeitgeber vereinbart. Der DV regelte u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2012, die Überleitung in die Transfergesellschaft und in A 10 eine Mitteilung über unverfallbare Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach BetrAVG. Der Kläger trat in die Transfergesellschaft über; die Transfergesellschaft zahlte ein BeE‑Monatsentgelt (70 % bzw. 80 % für ETS‑TV-Geltungsbereich). Der Kläger verlangte Auskunft nach § 4a BetrAVG für den Stand zum 30.4.2012 und höhere BeE‑Zahlungen nach ETS‑TV. Die Tarifschiedsstelle wies Anträge zurück; Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage/Berufung ab. Der Kläger legte Revision ein. • Revision ist hinsichtlich des Auskunftsantrags (Klageantrag 1) begründet, im Übrigen unbegründet. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Der Auskunftsantrag ist nach Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 ZPO) und entspricht dem Zweck des § 4a Abs.1 Nr.1 BetrAVG; gefordert ist die Mitteilung der Höhe der unverfallbaren Ansprüche mit Bemessungsgrundlage und Rechenweg. • Vertragliche Rechtsfolge: A 10 DV verpflichtet zur schriftlichen Feststellung der Höhe unverfallbarer Anwartschaften bezogen auf den Beendigungszeitpunkt 30.4.2012; die Klausel ist als Verweisung auf § 4a Abs.1 Nr.1 BetrAVG auszulegen. • Berechtigtes Interesse und Erfüllung: Durch die Verweisung in A 10 DV hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse anerkannt; eine frühere Auskunft für den 1.1.2012 erfüllt nicht den Anspruch für den Beendigungszeitpunkt und rechtfertigt Ablehnung nicht. • Tarifbindung und Drittwirkung: Die Beklagte zu 2 (Transfergesellschaft) ist nicht Partei des ETS‑TV; nach § 4 Abs.1 TVG wirkt der ETS‑TV nicht unmittelbar zwischen ihr und dem Kläger. • Ablehnung der Ableitung von Drittansprüchen: Ein Tarifvertrag vermag keine Pflichten Dritter zu begründen; daraus können keine Ansprüche gegen die nicht tarifgebundene Transfergesellschaft hergeleitet werden. • Charakter des BeE‑Monatsentgelts: Es ist eine Überbrückungsleistung für die Dauer des Transferarbeitsverhältnisses, kein Arbeitsentgelt im synallagmatischen Sinne, sodass § 2 ETS‑TV die arbeitsvertragliche Vergütung bei der Transfergesellschaft nicht erhöht. • Gleichbehandlungs- und betriebsverfassungsrechtliche Rügen: Der arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eröffnet dem Kläger gegenüber der nicht tarifgebundenen Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Anpassung nach oben. • Aussetzung des Verfahrens: Kein Pflichtgrund für Aussetzung nach § 148 ZPO; Kläger hat kein überwiegendes Aussetzungsinteresse dargelegt. • Kostengrundsatz: Kläger trägt Kosten der Revision; Teilerfolg geringfügig im Verhältnis zum Gesamtstreitwert. Der Senat gab der Revision nur teilweise statt: Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe aus den bis zum 30.04.2012 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften bei Erreichen der Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, einschließlich Darlegung der Bemessungsgrundlage und des Rechenwegs (vgl. § 4a BetrAVG). Die weiteren Klageanträge gegen die Beklagte zu 2 auf höhere BeE‑Zahlungen (auf Grundlage des ETS‑TV oder Gleichbehandlungs‑ bzw. betriebsverfassungsrechtlicher Anpassung) wurden abgewiesen, weil die Transfergesellschaft nicht tarifgebunden ist und aus den zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft geschlossenen Tarifverträgen keine unmittelbaren Pflichten der Transfergesellschaft folgen. Die Revision war insoweit unbegründet; der Kläger trägt die Kosten der Revision.