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Urteil

4 AZR 456/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn sie sich auf den bereits festgestellten oder übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützt und das rechtliche Prüfprogramm sich nicht wesentlich ändert. • § 8 TVÜ-Bund sichert keinen Besitzstand für Fälle, in denen nach Überleitung und Neuzuordnung der Tätigkeit später eine andere, höherwertige Tätigkeit neu übertragen wird. • Bei dauerhafter Höhergruppierung richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs.4 TVöD aF; vorherige Stufenlaufzeiten in einer anderen Entgeltgruppe werden nicht angerechnet. • Die Stufenzuordnung bei Neueinstellung und bei Höhergruppierung kann typisierend unterschiedlich geregelt sein; dies verletzt Art.3 GG nicht, wenn die Differenzierung sachlich vertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübernahme in vorherige Entgeltgruppe nach Tätigkeitswechsel (TVÜ-Bund/TVöD) • Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn sie sich auf den bereits festgestellten oder übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützt und das rechtliche Prüfprogramm sich nicht wesentlich ändert. • § 8 TVÜ-Bund sichert keinen Besitzstand für Fälle, in denen nach Überleitung und Neuzuordnung der Tätigkeit später eine andere, höherwertige Tätigkeit neu übertragen wird. • Bei dauerhafter Höhergruppierung richtet sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs.4 TVöD aF; vorherige Stufenlaufzeiten in einer anderen Entgeltgruppe werden nicht angerechnet. • Die Stufenzuordnung bei Neueinstellung und bei Höhergruppierung kann typisierend unterschiedlich geregelt sein; dies verletzt Art.3 GG nicht, wenn die Differenzierung sachlich vertretbar ist. Die Klägerin war seit April 2002 beim Beklagten beschäftigt. Nach Überleitung vom BAT in den TVöD erreichte sie durch Bewährungsaufstieg zum 1.1.2007 die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD. Mit einem neuen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1.1.2010 wurde sie einer anderen Tätigkeit zugewiesen und zunächst in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Ab Dezember 2010 wurden ihr dauerhaft Tätigkeiten der VergGr. Vc Fallgr.1a BAT übertragen, woraufhin sie in Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD eingruppiert wurde. Die Klägerin verlangt festzustellen, dass sie ab 1.12.2010 Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (später 9a Stufe 5) oder hilfsweise höhere Stufen der Entgeltgruppe 8 zustehen; die Beklagte hält die Einstufung in Entgeltgruppe 8 Stufe 3 für zutreffend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zugelassen. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9/9a TVöD und keinen Anspruch auf höhere Stufen der Entgeltgruppe 8. • Zulässigkeit der Antragsänderung: Die Anpassung des Feststellungsantrags in der Revisionsinstanz war zulässig, weil der Antrag auf dem bereits festgestellten Sachverhalt beruht und das rechtliche Prüfprogramm gleichblieb; Hilfsanträge stellten ein ‚Weniger‘ dar und waren bereits ausreichend erkennbar vorgetragen. • Anwendbare Tarifregelungen: Auf das Arbeitsverhältnis fanden der BAT und nach Überleitung der TVöD sowie der TVÜ-Bund Anwendung; maßgebliche Vorschriften sind § 8 TVÜ-Bund sowie § 16 und § 17 TVöD (aF) zur Eingruppierung und Stufenzuordnung. • Zur Entgeltgruppe 9: Die Klägerin war zwar 2007 nach § 8 Abs.1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 9 Stufe 4 eingruppiert, verlor diesen Besitzstand aber durch die Neuzuordnung 2010 auf eine andere Tätigkeit; § 8 TVÜ-Bund schützt nicht Fälle, in denen nach der Überleitung später eine neue Tätigkeit übertragen wird, die zu einer anderen (hier niedrigeren bzw. andersartigen) Eingruppierung führte. • Zur Übertragung ab Dezember 2010: Die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führte korrekt zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 gemäß § 17 Abs.7 TVÜ-Bund aF und Anlage 4; eine Rücküberleitung in Entgeltgruppe 9 folgt nicht aus § 8 TVÜ-Bund. • Zur Entgeltgruppe 9a ab 2014: Die Voraussetzungen des § 27 Abs.3 TVÜ-Bund (Überleitung in Entgeltgruppe 9 und besondere Stufenregelung) liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 war. • Zur Stufenzuordnung: Bei dauerhafter Höhergruppierung ist nach § 17 Abs.4 TVöD aF die Stufe anhand des bisherigen Tabellenentgelts neu zu bestimmen; frühere Stufenlaufzeiten in einer anderen Entgeltgruppe werden nicht angerechnet. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung bei Einstellung und bei Höhergruppierung ist durch die Tarifautonomie gedeckt und verletzt Art.3 GG nicht, da die Typisierung sachlich vertretbar ist. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin erhält keine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TVöD und auch keine höhere Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 8. Entscheidend ist, dass die Neuzuordnung der Tätigkeit zum 1.1.2010 und die darauf folgende dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ab Dezember 2010 eine neue Eingruppierung nach den für den Zeitpunkt geltenden tariflichen Zuordnungsregeln zur Folge hatte. §§ 8 TVÜ-Bund und die Regelungen des TVöD bieten hier keinen Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Entgeltgruppe oder auf Anrechnung früherer Stufenlaufzeiten; die tariflichen Differenzierungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.