Urteil
2 AZR 239/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung setzt ein hinreichend bestimmtes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen voraus.
• Ein Änderungsangebot, das auf einen bei Zugang noch nicht wirksamen Tarifvertrag verweist, ist nicht hinreichend bestimmt.
• Unklarheiten im Änderungsangebot gehen zu Lasten des Arbeitgebers; ist das Angebot nicht bestimmbar, ist die Änderungskündigung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Änderungskündigung bei Bezug auf noch nicht wirksamen Tarifvertrag • Eine Änderungskündigung setzt ein hinreichend bestimmtes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen voraus. • Ein Änderungsangebot, das auf einen bei Zugang noch nicht wirksamen Tarifvertrag verweist, ist nicht hinreichend bestimmt. • Unklarheiten im Änderungsangebot gehen zu Lasten des Arbeitgebers; ist das Angebot nicht bestimmbar, ist die Änderungskündigung unwirksam. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt; der Betrieb wurde zum 31.7.2013 stillgelegt. Mit Schreiben vom 8.7.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2013 und bot hilfsweise die Fortsetzung ab 1.8.2013 zu den in einem genannten Tarifvertrag (TV Ratio TDG) geregelten Bedingungen an. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der genannte Tarifvertrag noch nicht formwirksam zustande gekommen. Der Kläger nahm das Angebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und klagte rechtzeitig gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf. • Die Revision des Klägers ist begründet; die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist erfolgreich. • Eine Änderungskündigung besteht aus der Kündigung und einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (§ 145 BGB-Grundsatz der Bestimmbarkeit). • Das Änderungsangebot muss so konkret sein, dass der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann und erkennen kann, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen; Unklarheiten führen zu Lasten des Arbeitgebers. • Das von der Beklagten genannte Angebot war nicht hinreichend bestimmt, weil der Bezug auf den TV Ratio TDG bei Zugang der Kündigung rechtlich ungewiss war: der Tarifvertrag war noch nicht formwirksam nach § 1 Abs. 2 TVG abgeschlossen und sein Wirksamwerden hing von der Annahme der zweiten Arbeitgeberseite ab. • Folge: Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist unwirksam; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Senat stellt fest, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 unwirksam ist. Die Revision des Klägers führt zum Erfolg, weil das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt war. Insbesondere war der in dem Angebot genannte Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht wirksam, sodass nicht feststand, welche Bedingungen gelten sollten. Unklarheiten sind zu Lasten der Beklagten zu bewerten. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.