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Urteil

5 AZR 220/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Bruttomonatsentgelts und eines unwiderruflich in jedem Kalendermonat gewährten Zwölftels von Jahressonderzahlungen erfüllen den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers. • Arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlungen und vertragliche Zuschläge sind nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro neu zu berechnen. • Eine Feststellungsklage, die lediglich die Unwirksamkeit einer Entgeltabrechnung bezweckt, kann unzulässig sein, wenn kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dargelegt wird. • Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelungen verdrängen, wenn die arbeitsvertragliche Regelung als betriebsvereinbarungsoffen anzusehen ist und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet wurden.
Entscheidungsgründe
Zwölftelung von Jahressonderzahlungen erfüllt Mindestlohn; Zuschläge bleiben arbeitsvertraglich berechnet • Zahlungen des Bruttomonatsentgelts und eines unwiderruflich in jedem Kalendermonat gewährten Zwölftels von Jahressonderzahlungen erfüllen den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers. • Arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonderzahlungen und vertragliche Zuschläge sind nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro neu zu berechnen. • Eine Feststellungsklage, die lediglich die Unwirksamkeit einer Entgeltabrechnung bezweckt, kann unzulässig sein, wenn kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dargelegt wird. • Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelungen verdrängen, wenn die arbeitsvertragliche Regelung als betriebsvereinbarungsoffen anzusehen ist und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet wurden. Die Klägerin arbeitete seit 1992 in der Cafeteria der Beklagten. Ihr Arbeitsvertrag sah ein Monatsgehalt sowie Jahressonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld je 50%) vor, die sich bei unterjährigen Verhältnissen um Zwölftel mindern. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach Jahressonderzahlungen in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat zur üblichen Monatsfälligkeit gezahlt werden. Die Beklagte zahlte ab Januar 2015 monatlich ein erhöhtes Grundgehalt und jeweils 1/12 der Jahressonderzahlungen; die Klägerin verlangte zusätzlich Differenzzahlungen nach dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Sie focht die Zwölftelung und Anrechnung der Sonderzahlungen an und klagte auf weitere Vergütung für Januar bis November 2015. Die Vorinstanzen bewiesen überwiegend zu Gunsten der Beklagten; nur ein geringer Nachtzuschlagsanspruch wurde zugesprochen. • Zulässigkeit: Die Zahlungsanträge sind hinreichend bestimmt; der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. §256 Abs.1 ZPO dargelegt ist. • Zur Entstehung des Anspruchs: Der Mindestlohnanspruch entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§1 Abs.2 iVm. §§20,1 Abs.1 MiLoG) und erfordert stundenbezogenen Vortrag. • Erfüllung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch, wenn die im Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt; zahlungswirksam sind auch arbeitsvertragliche Entgeltbestandteile, die im Austauschverhältnis für Arbeit stehen (§362 Abs.1 BGB). • Zwölftelung der Jahressonderzahlungen: Unwiderruflich und vorbehaltlos in jedem Monat gezahlte 1/12-Anteile der Jahressonderzahlungen sind Teil der im Austauschverhältnis geschuldeten Vergütung und wirken erfüllend für den Mindestlohn; eine vertragliche Rückforderung war durch Erklärung der Beklagten ausgeschlossen. • Keine Erhöhung der Sonderzahlungen: Die Höhe der Jahressonderzahlungen richtet sich nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung (50% des vereinbarten Entgelts) und nicht nach dem gesetzlichen Mindestlohn (§4 Arbeitsvertrag); das MiLoG sieht keine bestimmte Sonderzahlungshöhe vor. • Zuschläge: Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind nach dem vereinbarten Stundenlohn zu berechnen; das MiLoG ändert die Berechnungsgrundlage der vertraglich vereinbarten Zuschläge nicht. • Betriebsvereinbarung: Die BV zur Fälligkeitsregelung war formell und materiell wirksam; die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung war als Allgemeine Geschäftsbedingung mit kollektivem Bezug betriebsvereinbarungsoffen und wurde durch die BV verdrängt; Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats wurden beachtet. • Prozessrechtliche Rügen: Die Rügen gegen Wirksamkeit der BV (z.B. formelle Beschlussmängel, nicht erhobener Zeugenbeweis) greifen nicht durch; das Berufungsgericht hat die entscheidenden Feststellungen nicht formell verletzt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Mindestlohnanspruch für Januar bis November 2015 erfüllt ist. Die monatliche Zahlung des Bruttogehalts zuzüglich jeweils 1/12 der Jahressonderzahlungen genügt als Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns; daher bestehen keine weitergehenden Differenzforderungen oder Anspruch auf Erhöhung der Sonderzahlungen. Zuschläge für Überstunden und besondere Arbeitszeiten bleiben nach dem vertraglich vereinbarten Stundenlohn zu berechnen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.