Urteil
5 AZR 34/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschäftigter in einem Transferarbeitsverhältnis hat keinen Anspruch, das Transferkurzarbeitergeld durch ein vom Arbeitgeber oder der Transfergesellschaft zu zahlendes Transferentgelt auf das monatliche Referenzbruttoentgelt aufzubessern.
• Die Entscheidung des Vorgerichts, die Klage abzuweisen, ist sachlich begründet und kann durch Revision nicht angefochten werden.
• Die Kosten der Revision sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds auf Referenzbruttoentgelt • Ein Beschäftigter in einem Transferarbeitsverhältnis hat keinen Anspruch, das Transferkurzarbeitergeld durch ein vom Arbeitgeber oder der Transfergesellschaft zu zahlendes Transferentgelt auf das monatliche Referenzbruttoentgelt aufzubessern. • Die Entscheidung des Vorgerichts, die Klage abzuweisen, ist sachlich begründet und kann durch Revision nicht angefochten werden. • Die Kosten der Revision sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger war bis 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG beschäftigt. Seit 1. Mai 2012 stand er in einem Transferarbeitsverhältnis zur von NSN finanzierten Transfergesellschaft (Beklagte). Während der Bewilligungszeit von Transferkurzarbeitergeld zahlte die Beklagte ein monatliches Transferentgelt, das zusammen mit dem Transferkurzarbeitergeld netto dem Betrag entsprach, den der Kläger bei Anwendung des Referenzbruttoentgelts (80 % des 13,5‑Fachen des letzten Bruttomonatsgehalts geteilt durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben erhalten hätte. Der Kläger verlangte per Klage ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein, die das Bundesarbeitsgericht zurückwies. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. • Es besteht kein rechtlicher Anspruch, das Transferkurzarbeitergeld durch ein vom Arbeitgeber oder der Transfergesellschaft zu zahlendes Transferentgelt bis zur Höhe des monatlichen Referenzbruttoentgelts aufzustocken. Das Gericht schließt sich den Ausführungen früherer Entscheidungen des Vierten Senats (z. B. 4 AZR 796/13, 4 AZR 8/14) und des vorliegenden Senats (5 AZR 567/14) an und folgt deren Begründungen. • Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 97 Abs. 1 ZPO; danach hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 (11 Sa 331/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keinen Anspruch auf ein Bruttotransferentgelt in Höhe des monatlichen Referenzbruttoentgelts; die von der Beklagten geleisteten Zahlungen sind ausreichend, um das durch Transferkurzarbeitergeld entstehende Nettoeinschreiten auszugleichen. Die Entscheidung der Vorinstanzen war daher zutreffend und ist beizubehalten. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.