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Urteil

7 AZR 377/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn keine wirksame Verlängerung oder ein neuer Vertrag nachgewiesen ist. • Zur Begründung einer Vollmacht bzw. einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind konkrete Angaben zur Erteilung bzw. zu den Umständen erforderlich; allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen genügen nicht. • Bei Leiharbeit ist dem Verleiher nur dann Kenntnis der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers nach § 15 Abs. 5 TzBfG zuzurechnen, wenn der Entleiher hierzu bevollmächtigt war oder dessen Kenntnis dem Verleiher nach Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung befristeten Arbeitsverhältnisses durch Fortarbeit ohne Kenntnis des Verleihers • Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn keine wirksame Verlängerung oder ein neuer Vertrag nachgewiesen ist. • Zur Begründung einer Vollmacht bzw. einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind konkrete Angaben zur Erteilung bzw. zu den Umständen erforderlich; allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen genügen nicht. • Bei Leiharbeit ist dem Verleiher nur dann Kenntnis der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers nach § 15 Abs. 5 TzBfG zuzurechnen, wenn der Entleiher hierzu bevollmächtigt war oder dessen Kenntnis dem Verleiher nach Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Die Beklagte, Arbeitgeberin in der Arbeitnehmerüberlassung, hatte mit dem Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.08.2012 geschlossen. Der Kläger arbeitete danach weiterhin im Betrieb der Entleihers D; für September 2012 erhielt er eine Abrechnung einer Subunternehmerin der Beklagten. Ab 25.10.2012 war er arbeitsunfähig. Der Kläger behauptet, er habe mit dem vor Ort tätigen Objektleiter Ö die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart und dieser sei zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Beklagte befugt; hilfsweise berief er sich auf die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG. Die Beklagte bestreitet dies und rügt, der Kläger sei ab 1.9.2012 Arbeitnehmer der M GmbH. Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsschutzklage ab; das Bundesarbeitsgericht verwirft die Revision des Klägers. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; entscheidend ist, ob zum Zugang der Kündigung am 25.03.2013 ein Arbeitsverhältnis bestand. • Das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31.08.2012; eine Unwirksamkeit der Befristung wurde nicht geltend gemacht. • Ein neuer oder verlängerter Vertrag kam nicht zustande. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers war Herr Ö nicht hinreichend substantiell als zum Vertragsabschluss bevollmächtigt dargestellt; es fehlen konkrete Angaben, wem gegenüber und unter welchen Umständen die Vollmacht erteilt worden sein soll (§ 167 BGB). • Tätigkeitsbeschreibungen (Objektleiter, Zuständigkeiten für Einsatz, Abrechnungen, Auszahlung) begründen nicht ohne Weiteres Abschlussbefugnisse; sie können auch als Botengeschäfte erklärt werden. • Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind nicht gegeben, weil dem Kläger nicht darlegt, dass die Geschäftsführung der Beklagten das Verhalten des Ö kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. • Die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG greift nicht: Bei Leiharbeit ist Arbeitgeber der Verleiher; ihm ist die Kenntnis des Entleihers nur dann zuzurechnen, wenn dieser zur Vertretung bevollmächtigt war oder dessen Kenntnis dem Verleiher nach Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist. Eine solche Bevollmächtigung der D liegt nicht vor. • Die Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen, dass weder der Geschäftsführer noch ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter der Beklagten von der Weiterarbeit wussten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass Personal- oder Finanzmitarbeiter eigenverantwortlich arbeitsvertragliche Angelegenheiten führten. • Folge: Mangels wirksamer Verlängerung oder neuen Vertragsverhältnisses bestand zum Zeitpunkt der Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, weil zum Zugang der Kündigung am 25.03.2013 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Das befristete Arbeitsverhältnis endete wirksam am 31.08.2012; eine Fortsetzung durch Vereinbarung mit dem vor Ort tätigen Objektleiter wurde nicht hinreichend bewiesen, weil es an konkretem Vortrag zur Vollmachtserteilung fehlt. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind nicht dargelegt. Soweit der Kläger die Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG geltend macht, scheitert dies daran, dass dem Verleiher die Kenntnis der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers nicht zugerechnet werden kann, da keine Vertretungsbefugnis des Entleihers oder zurechenbare Kenntnis feststellbar ist. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.