Beschluss
8 AZB 23/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF setzt ein qualifiziertes Verschulden des Berechtigten voraus; es muss Absicht oder grobe Nachlässigkeit vorliegen.
• Das Merkmal ‚unverzüglich‘ in §120a Abs.2 ZPO nF führt nicht automatisch dazu, dass einfache Fahrlässigkeit zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe genügt; vielmehr gilt für unrichtige Mitteilungen und Unterlassungen ein einheitlicher Verschuldensmaßstab (Absicht oder grobe Nachlässigkeit).
• Bei der Prüfung, ob grobe Nachlässigkeit vorliegt, sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu würdigen; atypische Härtefälle können eine Ausnahme von der Regelaufhebung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Bewilligung nur bei Absicht oder grober Nachlässigkeit (§124 ZPO nF) • Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF setzt ein qualifiziertes Verschulden des Berechtigten voraus; es muss Absicht oder grobe Nachlässigkeit vorliegen. • Das Merkmal ‚unverzüglich‘ in §120a Abs.2 ZPO nF führt nicht automatisch dazu, dass einfache Fahrlässigkeit zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe genügt; vielmehr gilt für unrichtige Mitteilungen und Unterlassungen ein einheitlicher Verschuldensmaßstab (Absicht oder grobe Nachlässigkeit). • Bei der Prüfung, ob grobe Nachlässigkeit vorliegt, sind alle objektiven und subjektiven Umstände zu würdigen; atypische Härtefälle können eine Ausnahme von der Regelaufhebung rechtfertigen. Der Kläger war befristet bei der Beklagten beschäftigt; diese sprach fristlose Kündigungen vom 20.08.2014. Der Kläger wandte sich mit Antrag auf Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bis 31.12.2014 an das Arbeitsgericht und beantragte Prozesskostenhilfe; er wurde über Mitteilungspflichten belehrt. Im Güteverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, das Arbeitsverhältnis endete am 15.09.2014. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger am 19.12.2014 PKH, nachdem der Kläger zwischenzeitlich Leistungen nach SGB II bezogen hatte. Später wurde bekannt, dass der Kläger seit 19.10.2015 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte; das Gericht forderte Auskunft. Das Arbeitsgericht hob am 14.03.2016 die PKH auf, weil der Kläger die Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht unverzüglich mitgeteilt haben soll. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde zurück; der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • Anwendbare Normen sind insbesondere §120a Abs.2 ZPO nF (Mitteilungspflichten) und §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF (Aufhebung der PKH bei unrichtiger Nicht- oder Nichtunverzüglicher Mitteilung). • §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass für die Aufhebung der PKH nicht nur die Nicht- bzw. Nichtunverzüglichkeit der Mitteilung entscheidend ist, sondern zusätzlich ein qualifiziertes Verschulden der Partei erforderlich ist; dieses qualifizierte Verschulden umfasst Absicht oder grobe Nachlässigkeit. • Begründet wird dies aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm: Die Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf §120a Abs.2 ZPO nF; Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber für unrichtige Mitteilungen und Unterlassungen denselben Verschuldensmaßstab wollte. • Grobe Nachlässigkeit verlangt mehr als einfache Fahrlässigkeit; sie setzt eine in ungewöhnlich hohem Maß verletzte Sorgfaltspflicht voraus und ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. • Eine automatische Annahme grober Nachlässigkeit allein weil die Partei ihre Mitteilungsobliegenheiten ‚vergessen‘ hat, ist unzulässig; der Nachweis der groben Nachlässigkeit oder Absicht obliegt der aufhebenden Instanz. • Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die Absicht oder grobe Nachlässigkeit des Klägers belegen, war dessen Beschluss mangelhaft; der Senat kann deshalb nicht selbst entscheiden und verweist zurück. • Das Landesarbeitsgericht hat bei erneuter Entscheidung auch zu prüfen, ob ein atypischer Härtefall vorliegt (z.B. drohende Haft und Verlust von Arbeitsplatz/Wohnung), der eine Ausnahme von der Soll-Regel der Aufhebung gemäß §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF rechtfertigt. Die Rechtsbeschwerde des Klägers war begründet: Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12.05.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hält fest, dass die Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach §124 Abs.1 Nr.4 ZPO nF die zeigt, dass ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) erforderlich ist und nicht bereits einfache Fahrlässigkeit genügt. Mangels Feststellungen zur Frage der Absicht oder groben Nachlässigkeit konnte die PKH nicht zu Recht aufgehoben werden; insoweit ist dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt worden und ihm wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Landesarbeitsgericht hat zudem bei der Wiederaufnahme der Entscheidung zu prüfen, ob atypische Härtegründe eine Ausnahme von der Regel der Aufhebung rechtfertigen.