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Urteil

7 AZR 140/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Öffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen abweichend regeln. • Tarifliche Regelungen dürfen die durch das TzBfG verfolgten Schutzzwecke nicht unterlaufen; die Grenze tariflicher Abweichungsbefugnis liegt bei maximal sechs Jahren und höchstens neun Verlängerungen. • Eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag in Einzelarbeitsverträgen ist grundsätzlich wirksam und unterliegt nicht der AGB-Kontrolle, soweit der Tarifvertrag Rechtsvorschriften iSv. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB darstellt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Verlängerung sachgrundloser Befristungen bis fünf Jahre zulässig; Grenzen der Tariföffnung • Eine tarifliche Öffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann sowohl Höchstdauer als auch Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen abweichend regeln. • Tarifliche Regelungen dürfen die durch das TzBfG verfolgten Schutzzwecke nicht unterlaufen; die Grenze tariflicher Abweichungsbefugnis liegt bei maximal sechs Jahren und höchstens neun Verlängerungen. • Eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag in Einzelarbeitsverträgen ist grundsätzlich wirksam und unterliegt nicht der AGB-Kontrolle, soweit der Tarifvertrag Rechtsvorschriften iSv. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB darstellt. Der Kläger war ab 15.01.2012 befristet als kaufmännischer Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Ursprünglich bis 31.12.2013 wurde das Arbeitsverhältnis am 11./16.12.2013 bis zum 31.03.2014 verlängert. Beide Befristungen beriefen sich auf § 14 Abs. 2 TzBfG in Verbindung mit Ziffer 2.3.1 des Manteltarifvertrags (MTV), wonach sachgrundlose Befristungen bis zu fünf Jahren und fünfmaliger Verlängerung zulässig sind. Der Kläger hielt die tarifliche Regelung für unwirksam und erhob Befristungskontrollklage. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; der Kläger reichte Revision ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die tarifliche Erweiterung der Höchstdauer/Anzahl der Verlängerungen mit dem TzBfG, dem Grundrechtsschutz und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist und ob die Bezugnahmeklausel wirksam ist. • Die Revision ist unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete wirksam zum 31.03.2014 aufgrund der Befristung. • Zulässigkeit der Klage: Die Erhebung einer Befristungskontrollklage bleibt auch bei zugleich begründetem Arbeitsverhältnis mit anderem Arbeitgeber erforderlich und möglich. • § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begrenzt grundsätzlich sachgrundlose Befristungen auf zwei Jahre bzw. dreimalige Verlängerung; diese Werte wurden hier überschritten. • Die tarifliche Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erlaubt abweichende Regelungen zu Höchstdauer und Verlängerungsanzahl; Ziff. 2.3.1 MTV fällt unter diese Öffnungsklausel und ist grundsätzlich wirksam. • Die Tarifparteien können kumulativ sowohl Höchstdauer als auch Verlängerungszahl abweichend regeln; diese Befugnis ist jedoch nicht schrankenlos und wird durch systematische, verfassungs- und unionsrechtliche Grenzen begrenzt. • Der Senat setzt die Obergrenze der tariflichen Abweichungsbefugnis bei maximal sechs Jahren und höchstens neun Verlängerungen, um den durch Art. 12 GG gewährten Mindestbestandsschutz und die unionsrechtlichen Ziele der Richtlinie 1999/70/EG zu wahren. • Innerhalb dieses Rahmens besteht keine Pflicht zur gesonderten Prüfung branchentypischer Gründe; Ziff. 2.3.1 MTV (bis fünf Jahre, fünf Verlängerungen) liegt innerhalb der zulässigen tariflichen Bandbreite. • Die vertragliche Bezugnahme auf den MTV ist wirksam; dynamische Verweisungen auf Tarifrecht sind weder überraschend noch intransparent und Tarifverträge sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleichgestellt, weshalb keine AGB-Kontrolle erforderlich ist. • Da die Voraussetzungen der Ziff. 2.3.1 MTV erfüllt sind (Gesamtdauer und Zahl der Verlängerungen im vorliegenden Fall), kann die Beklagte die Befristung zum 31.03.2014 wirksam geltend machen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Befristung als wirksam angesehen und damit das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2014 beendet. Die tarifliche Regelung, die sachgrundlose Befristungen bis zu fünf Jahren und bis zu fünfmaliger Verlängerung erlaubt, steht innerhalb der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zugestandenen tariflichen Abweichungsbefugnis und überschreitet nicht die vom Senat gezogene Grenzen. Die Bezugnahmeklausel auf den MTV in den Arbeitsverträgen ist wirksam und unterliegt nicht der AGB-Kontrolle. Dem Kläger waren somit die prozessualen und materiellen Erfolgsaussichten zu versagen; er trägt die Kosten der Revision.