Beschluss
1 ABR 64/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage konkreter Stichtagserhebungen nach §4 Psych-PV besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese Erhebungen nicht für seine Personalplanung verwendet.
• Der Betriebsrat kann Unterlagen nach §92 Abs.1 BetrVG nur insoweit verlangen, wie sie der Arbeitgeber seiner eigenen Personalplanung zugrunde legt.
• Nach §80 Abs.2 i.V.m. §92 Abs.2 BetrVG muss der Betriebsrat darlegen, weshalb gerade die konkreten Unterlagen für die Erarbeitung von Änderungsvorschlägen zur Personalplanung erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vorlage von Stichtagserhebungen, wenn diese nicht Personalplanung zugrunde liegen • Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage konkreter Stichtagserhebungen nach §4 Psych-PV besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese Erhebungen nicht für seine Personalplanung verwendet. • Der Betriebsrat kann Unterlagen nach §92 Abs.1 BetrVG nur insoweit verlangen, wie sie der Arbeitgeber seiner eigenen Personalplanung zugrunde legt. • Nach §80 Abs.2 i.V.m. §92 Abs.2 BetrVG muss der Betriebsrat darlegen, weshalb gerade die konkreten Unterlagen für die Erarbeitung von Änderungsvorschlägen zur Personalplanung erforderlich sind. Arbeitgeberin betreibt zwei psychiatrische Kliniken mit etwa 1.100 Beschäftigten. Der für beide Kliniken gewählte Betriebsrat verlangt die Vorlage von Stichtagserhebungen nach §4 Psych-PV (jeweils dritter Mittwoch Jan./Apr./Jul./Okt.) für fünf konkrete Termine 2012/2013. Die Arbeitgeberin hatte Stichtagserhebungen bis Mitte 2012 an den Wirtschaftsausschuss übermittelt, nutzte spätere Erhebungen nach Feststellung des LAG aber ausschließlich für Finanzverhandlungen mit Kostenträgern und nicht für die eigene Personalplanung. Die Arbeitgeberin führt statt dessen zum Zwecke der Personalplanung andere Statistiken, Stellenpläne und tägliche Leistungserfassungen und legt diese dem Betriebsrat vor. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat statt; das LAG wies den Antrag ab. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde beim BAG ein. • Zulässigkeit: Der Antrag war so auszulegen, dass bloß eine zeitweise Überlassung der Ergebnisse verlangt wird; damit ausreichend bestimmt. • §92 Abs.1 BetrVG greift nicht: Anspruch besteht nur hinsichtlich solcher Unterlagen, die der Arbeitgeber seiner eigenen Personalplanung zugrunde legt; das LAG hat festgestellt, dass die streitigen Stichtagserhebungen nicht für die Personalplanung verwendet werden, sondern als Finanzierungsinstrument dienen. • Gebundene Feststellungen: Der Senat ist an die tatrichterlichen Feststellungen des LAG gebunden; Rügen hiergegen waren verfahrensrechtlich nicht geeignet bzw. neue Tatsachen (Nachreichung von Anhaltspunkten) sind in der Rechtsbeschwerde unzulässig. • §80 Abs.2 i.V.m. §92 Abs.2 BetrVG (Vorschlagsrecht): Der Betriebsrat hat nicht schlüssig dargelegt, dass gerade die fünf streitgegenständlichen Stichtagserhebungen erforderlich sind, um eigene Änderungsvorschläge zur bestehenden Personalplanung zu erarbeiten. • Aufgabenabgrenzung: Das Vorschlagsrecht des Betriebsrats umfasst nicht die eigenständige Durchführung einer originären Personalplanung neben dem Arbeitgeber; es geht um Vorschläge zur Einführung oder Änderung vorhandener Planung. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Vorlagepflicht nach §80 Abs.2 muss der Betriebsrat konkret darlegen, inwiefern die begehrten Unterlagen für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind; pauschale Angaben genügen nicht. • Ergebnisbindung: Da die Arbeitgeberin bereits eine Personalplanung praktiziert und der Betriebsrat keine konkrete Erforderlichkeitsdarlegung erbracht hat, besteht kein Anspruch auf die Vorlage der angeforderten Stichtagserhebungen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage der konkreten Stichtagserhebungen, weil diese vom Arbeitgeber nach Feststellungen des LAG nicht der Personalplanung, sondern ausschließlich der Finanzierung dienen. Ein Unterrichtungserfolg nach §92 Abs.1 BetrVG setzt voraus, dass die Unterlagen der eigenen Personalplanung des Arbeitgebers zugrunde liegen; dies ist hier nicht der Fall. Auch ein Anspruch aus §80 Abs.2 i.V.m. §92 Abs.2 BetrVG scheidet aus, weil der Betriebsrat nicht dargelegt hat, warum gerade die verlangten fünf Erhebungen für die Erarbeitung von Änderungsvorschlägen zur Personalplanung erforderlich sind. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehen und der Antrag des Betriebsrats abgewiesen.