Urteil
5 AZR 266/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tatbestand eines Berufungsurteils darf keine Widersprüche oder unklare Feststellungen enthalten; sonst ist das Urteil aufzuheben.
• Bei Säumnis der angeklagten Partei ist die Geständnisfiktion zu beachten; streitiges Vorbringen der säumigen Partei darf nicht einfach wiedergegeben werden (§ 539 Abs. 2 ZPO).
• Ein besonderer Erfüllungseinwand durch Lohnsteuerabführung tritt erst mit tatsächlicher Abführung an das Finanzamt ein; der Arbeitgeber erfüllt damit seine Vergütungspflicht zumindest teilweise.
• Eine nachträgliche nach Jahren vorgenommene Lohnsteuerkürzung durch den Arbeitgeber begründet nicht ohne Weiteres einen Erfüllungseinwand; Korrekturen sind grundsätzlich nur für den Abrechnungsmonat (ggf. Vormonat) zulässig (§ 41c EStG).
• Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, die Berechtigung öffent‑rechtlicher Abzüge grundsätzlich zu überprüfen; der Arbeitnehmer ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe verwiesen, sofern dem Arbeitgeber nicht erkennbar war, dass der Abzug unzulässig war.
Entscheidungsgründe
Nachberechnung von Dienstwagenbesteuerung und Erfüllungswirkung durch Lohnsteuerabführung • Der Tatbestand eines Berufungsurteils darf keine Widersprüche oder unklare Feststellungen enthalten; sonst ist das Urteil aufzuheben. • Bei Säumnis der angeklagten Partei ist die Geständnisfiktion zu beachten; streitiges Vorbringen der säumigen Partei darf nicht einfach wiedergegeben werden (§ 539 Abs. 2 ZPO). • Ein besonderer Erfüllungseinwand durch Lohnsteuerabführung tritt erst mit tatsächlicher Abführung an das Finanzamt ein; der Arbeitgeber erfüllt damit seine Vergütungspflicht zumindest teilweise. • Eine nachträgliche nach Jahren vorgenommene Lohnsteuerkürzung durch den Arbeitgeber begründet nicht ohne Weiteres einen Erfüllungseinwand; Korrekturen sind grundsätzlich nur für den Abrechnungsmonat (ggf. Vormonat) zulässig (§ 41c EStG). • Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, die Berechtigung öffent‑rechtlicher Abzüge grundsätzlich zu überprüfen; der Arbeitnehmer ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe verwiesen, sofern dem Arbeitgeber nicht erkennbar war, dass der Abzug unzulässig war. Der Kläger war 2006–2015 als Verkaufs- und Dekorationsmitarbeiter beschäftigt; die Beklagte stellte einen Dienstwagen zur privaten Nutzung. Bis Ende 2010 wurde der geldwerte Vorteil anhand von Fahrtenbüchern versteuert; ab 2011 berücksichtigte die Beklagte pauschal 300/375 EUR monatlich. Mit den Gehaltsabrechnungen Mai und Juni 2015 nahm die Beklagte eine Nachberechnung für Januar 2011 bis April 2015 nach der 1%-Regelung vor und wies zusätzlich je ca. 13.000 EUR bzw. 12.704,80 EUR brutto als geldwerten Vorteil aus, weshalb sie keine Vergütung zahlte. Der Kläger klagte auf Zahlung der Vergütung für Mai und Juni 2015 und rügte, die Nachberechnung und Rückrechnung seien unzulässig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das LAG entschied im Versäumnisverfahren gegen den Kläger. Der Kläger legte Revision ein; das BAG prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der Nachberechnung und die Auswirkungen einer etwaigen Lohnsteuerabführung. • Revision ist begründet; Berufungsurteil ist aufzuheben, weil der Tatbestand widersprüchlich und damit für das Revisionsgericht nicht bindend ist. • Das Berufungsurteil gibt streitiges Vorbringen der säumigen Beklagten wieder und ignoriert die Geständnisfiktion nach § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO; auch Angaben des Klägers zur Lohnsteuerabführung wurden widersprüchlich dargestellt. • Nach § 314 ZPO müssen tatsächliche Feststellungen klar und widerspruchsfrei sein; fehlt dies, kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden und verweist zurück (§§ 562, 563 ZPO). • Zur Rechtsfrage: Arbeitgeber sind zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet (§ 38, § 41a EStG). Erst die Abführung an das Finanzamt begründet den besonderen Erfüllungseinwand gegenüber dem Arbeitnehmer (§ 362 BGB). • Die Arbeitsgerichte dürfen die Zweckmäßigkeit oder materiell‑rechtliche Berechtigung öffentlicher Abzüge (Steuern, Sozialabgaben) grundsätzlich nicht prüfen; der Arbeitnehmer ist auf steuer- und sozialrechtliche Rechtsbehelfe beschränkt, sofern dem Arbeitgeber nicht offensichtlich war, dass der Abzug unzulässig ist. • Die Beklagte konnte grundsätzlich die 1%-Regelung zur Dienstwagenbesteuerung anwenden (§ 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Allerdings berechtigt dies nicht zur nachträglichen Mehrjahres-Nachberechnung durch bloße Einbehalte in späteren Abrechnungsmonaten; Korrekturen sind grundsätzlich nur für den Abrechnungsmonat oder den Vormonat zulässig (§ 41c EStG). • Falls Lohnsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde, könnte damit nur ein Teil der Vergütungsansprüche erfüllt sein; zur Höhe dieses Anteils fehlen Feststellungen des LAG. • Die Lohnsteuerbescheinigung ist wichtiges Beweispapier für den tatsächlichen Lohnsteuerabzug und kann die Nachprüfung beeinflussen; nach Übermittlung darf der Abzug nicht mehr beliebig geändert werden. • Wegen der genannten Feststellungslücken und Widersprüche ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs.1, 563 Abs.1 ZPO). Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des Klägers ist begründet, weil der Tatbestand des Berufungsurteils widersprüchliche und unklare Feststellungen enthält, insbesondere zur Frage, ob und in welcher Höhe Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Ohne diese Feststellungen kann der Senat über die Zahlungsklage nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nun zu klären haben, ob die Beklagte die Lohnsteuer tatsächlich abgeführt hat und in welchem Umfang dadurch Vergütungsansprüche des Klägers nach § 362 BGB erfüllt worden sind; ferner ist zu prüfen, ob die nachträglichen Einbehalte für mehrere Jahre überhaupt zulässig waren oder nur Abzüge für die betreffenden Abrechnungsmonate vorzunehmen sind.