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Beschluss

10 AZN 938/16 (A)

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter kann ein Rechtsmittel wirksam zurücknehmen; dies ändert nichts am Fortbestand der anwaltlichen Vertretung. • Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei vergeblich hinreichend viele Anwälte um Mandatserteilung ersucht hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§§ 72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 78b ZPO). • Eine Mandatskündigung oder -niederlegung des bisherigen Bevollmächtigten liegt nicht allein in der Forderung nach höherer Vergütung; auch sarkastische Formulierungen in E-Mails begründen keine faktische Niederlegung. • Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten ist auch dann wirksam, wenn sie weisungswidrig oder aus Sicht des Mandanten unerwünscht ist; nur in Ausnahmefällen (offensichtlicher Widerspruch zur wirklichen Willenslage des Mandanten) käme eine Unwirksamkeit in Betracht.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam • Ein bereits bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter kann ein Rechtsmittel wirksam zurücknehmen; dies ändert nichts am Fortbestand der anwaltlichen Vertretung. • Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei vergeblich hinreichend viele Anwälte um Mandatserteilung ersucht hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§§ 72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 78b ZPO). • Eine Mandatskündigung oder -niederlegung des bisherigen Bevollmächtigten liegt nicht allein in der Forderung nach höherer Vergütung; auch sarkastische Formulierungen in E-Mails begründen keine faktische Niederlegung. • Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessbevollmächtigten ist auch dann wirksam, wenn sie weisungswidrig oder aus Sicht des Mandanten unerwünscht ist; nur in Ausnahmefällen (offensichtlicher Widerspruch zur wirklichen Willenslage des Mandanten) käme eine Unwirksamkeit in Betracht. Der Kläger, anwaltlich vertreten, verlangte Zahlung eines Bonus und eine Gehaltserhöhung; die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Nach Zustellung des Schlussurteils reichte sein Anwalt fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er später per Fax zurücknahm. Der Kläger behauptet, sein Anwalt habe faktisch das Mandat durch Forderung hoher Zusatzhonorare niedergelegt und die Rücknahme gegen seinen Willen vorgenommen. Nachdem zahlreiche Anwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten, beantragte der Kläger beim Bundesarbeitsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wiederherstellung seiner Rechte und ggf. zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags. Er rügte außerdem Verletzung rechtlichen Gehörs und verwies auf abweichende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. • Rechtliche Grundlagen: Beiordnung nach §11 Abs.4 Satz1 ArbGG i.V.m. §72 Abs.5 ArbGG und §§555, 78b ZPO; Voraussetzungen sind erfolglose Mandatsanfragen an eine gewisse Anzahl von Anwälten sowie fehlende Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. • Vorliegen anwaltlicher Vertretung: Der Kläger war weiterhin durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten; es ist nicht tragfähig dargetan, dass dieser das Mandat wirksam beendet habe. Forderungen nach höherer Vergütung oder sarkastische E-Mails begründen keine automatische Mandatsniederlegung. • Wirksamkeit der Rücknahme: Die Prozessvollmacht umfasst auch die Befugnis zur Rücknahme eines Rechtsmittels (§81 ZPO); die Rücknahme war daher durch den Prozessbevollmächtigten wirksam, selbst wenn sie weisungswidrig erfolgte. Ein Widerruf oder Anfechtung von Prozesshandlungen ist im Prozessrecht nur in engen Ausnahmefällen möglich. • Ausnahmefall nicht gegeben: Es liegt kein offensichtlich entgegenstehender wirklicher Wille des Klägers vor, der die Rücknahme als unwirksam erscheinen lassen würde; das Gericht konnte einen solchen Willen nicht erkennen. • Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung: Ein Wiedereinsetzungsantrag wäre aussichtslos, da der Kläger die Notfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht unverschuldet versäumt hat und die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen wurde. • Folgerung für Beiordnung: Weil der Kläger weiterhin anwaltlich vertreten war und die Rechtsverfolgung aussichtslos ist bzw. kein berechtigtes Bedürfnis für einen Notanwalt besteht, fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Die Beiordnung kommt nicht in Betracht, weil der Kläger bereits anwaltlich vertreten war und nicht dargelegt hat, dass sein vorheriger Anwalt das Mandat wirksam beendet hätte. Darüber hinaus wäre die Wiederherstellung der Rechtsbehelfsstellung aussichtslos, weil die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurückgenommen wurde und ein Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg verspräche. Die behaupteten Motive oder ein etwaiges Fehlverhalten des Prozessbevollmächtigten ändern an der Wirksamkeit der Rücknahme nichts und wären gegebenenfalls in einem gesonderten Schadensersatzverfahren zu klären. Konsequenz: kein Notanwalt, Rechtslage des Klägers bleibt unverändert.