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Urteil

1 AZR 772/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt für Weihnachtsgeld wegen wirtschaftlicher Notlage kann wirksam sein, wenn er transparent ist und die Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB beachtet wurde. • Die Ausübung eines solchen Widerrufs unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; liegt eine akute Existenzgefährdung des Arbeitgebers vor, kann der Widerruf billigem Ermessen entsprechen. • Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) berechtigt nicht ohne Weiteres zur Zahlung des Weihnachtsgelds, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegt, dass die Entlohnungsgrundsätze mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Weihnachtsgeld bei wirtschaftlicher Notlage: Wirksamkeit und Billigkeitsprüfung • Ein vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt für Weihnachtsgeld wegen wirtschaftlicher Notlage kann wirksam sein, wenn er transparent ist und die Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4, § 307 BGB beachtet wurde. • Die Ausübung eines solchen Widerrufs unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB; liegt eine akute Existenzgefährdung des Arbeitgebers vor, kann der Widerruf billigem Ermessen entsprechen. • Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) berechtigt nicht ohne Weiteres zur Zahlung des Weihnachtsgelds, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegt, dass die Entlohnungsgrundsätze mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden. Der Kläger begehrt Zahlung von Weihnachtsgeld 2012. Sein Arbeitsvertrag aus 2008 sah gestaffeltes Weihnachtsgeld und einen Vorbehalt vor, dass der Arbeitgeber die Leistung bei wirtschaftlicher Notlage widerrufen könne. Das Arbeitsverhältnis ging auf die nicht tarifgebundene Beklagte über, die am 12.11.2012 gegenüber Arbeitnehmern mit Widerrufsklausel das Weihnachtsgeld für 2012 wegen drohender Insolvenz widerrief; andere Arbeitnehmer ohne Widerrufsvorbehalt erhielten Zahlung. Der Kläger klagte auf Nachzahlung und rügte Unbestimmtheit der Klausel, Ermessensfehler und Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG wies sie ab; das BAG verwarf die Revision des Klägers. • Widerrufsklausel ist als AGB i.S.d. § 305 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen und erfüllt die Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB sowie des Transparenzgebots, weil die Klausel die Richtung des Widerrufsgrundes (wirtschaftliche Notlage) ausreichend bestimmt. • Materielle Prüfung (§ 308 Nr. 4 BGB und § 307 BGB): Widerrufsklauseln sind zulässig, wenn der widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht grundlegend berührt; hier lag das jährliche mögliche Weihnachtsgeld bei unter 5 % des Gesamtentgelts des Klägers, somit keine unzulässige Eingriffstiefe. • Ausübungskontrolle nach § 315 BGB: Widerruf muss billigem Ermessen entsprechen. Die Beklagte befand sich nach den Feststellungen in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage; der Widerruf diente der kurzfristigen Liquiditätssicherung und war zeitlich vor Fälligkeit erfolgt, weshalb die Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist. • Gleichbehandlungs- und Willkürvorwürfe greifen nicht durch, weil die Gruppen nicht vergleichbar waren und Änderungskündigungen oder Verhandlungen keine schnelle Entlastung erbracht hätten; der Arbeitgeber musste nicht zunächst andere Gläubiger zu Forderungsverzichten bewegen. • Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG): Selbst bei möglicher Mitbestimmungspflicht wegen Änderung der Vergütungsstruktur kann der Kläger nicht erfolgreich sein, weil er nicht darlegt, dass die geltenden Entlohnungsgrundsätze mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden; bloße Duldung durch einen Betriebsrat genügt nicht. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgelds 2012, weil der vertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalt wirksam ist und die Beklagte ihr Widerrufsrecht in einer akuten wirtschaftlichen Notlage unter Wahrung billigen Ermessens ausgeübt hat. Soweit der Kläger eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geltend macht, kann er daraus keinen Anspruch herleiten, weil er nicht nachgewiesen hat, dass die zugrunde liegenden Entlohnungsgrundsätze mitbestimmungsgemäß eingeführt wurden. Die Kosten trägt der Kläger.