Urteil
3 AZR 401/15
BAG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Versorgungszusage, die die Altersrente auch bei vorzeitigem Bezug wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente regelt, bestimmt diese Regelung abschließend die Berechnung der betrieblichen Altersrente.
• Ist die Versorgungsordnung durch Aushang ergänzt worden und regelt diese Ergänzung die vorgezogene Altersrente, kommt eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG oder die fiktive Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf die feste Altersgrenze nur in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht.
• Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO ist zulässig, auch für künftig fällig werdende Rentenraten, wenn es sich um Ansprüche ohne Gegenleistung handelt.
Entscheidungsgründe
Berechnung vorgezogener Betriebsrente nach ergänzter Versorgungszusage • Bei einer Versorgungszusage, die die Altersrente auch bei vorzeitigem Bezug wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente regelt, bestimmt diese Regelung abschließend die Berechnung der betrieblichen Altersrente. • Ist die Versorgungsordnung durch Aushang ergänzt worden und regelt diese Ergänzung die vorgezogene Altersrente, kommt eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG oder die fiktive Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf die feste Altersgrenze nur in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht. • Klage auf wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO ist zulässig, auch für künftig fällig werdende Rentenraten, wenn es sich um Ansprüche ohne Gegenleistung handelt. Der Kläger war 1960–1989 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte hatte dem Kläger betriebliche Altersversorgungszusagen nach den Richtlinien 1968 erteilt, die 1986 durch einen Aushang ergänzt wurden (Richtlinien 86), wonach die Altersrente auch bei vorzeitigem Ausscheiden und Bezug gesetzlicher Rente ohne versicherungsmathematische Abschläge zu zahlen ist. Der Kläger ging 1989 mit 63 Jahren in Rente; die Beklagte zahlte zunächst eine betriebliche Rente von 1.278 DM (später 658,03 €). Ab September 2009 rechnete die Beklagte die Rente nach neuer Rechtsprechung und interner Neuberechnung anders und zahlte nur noch ca. 604 € bzw. 602,58 €, woraufhin der Kläger Nachzahlungen und die wiederkehrend höhere Rente geltend machte. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten des Klägers; die Beklagte rief das BAG an. • Zulässigkeit: Die Klage ist nach § 258 ZPO für künftig fällige wiederkehrende Leistungen zulässig, weil Betriebsrenten Ansprüche ohne Gegenleistung sind. • Auslegung der Versorgungsordnung: Die Richtlinien 86 sind als nachträgliche Ergänzung der Richtlinien 68 so auszulegen, dass die in IV Nr. 2 Satz 2 und in VIII B geregelten Bestimmungen die Berechnung der Altersrente auch bei vorzeitigem Bezug abschließend regeln. • Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes: Eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kommt nicht in Betracht, weil die Versorgungsordnung selbst eine abschließende Regelung für die vorgezogene Altersrente enthält; § 6 BetrAVG führt hier nicht automatisch zur Quotierung nach § 2 BetrAVG. • Keine Hochrechnung der gesetzlichen Rente: Nur die tatsächlich bezogene, nach den Richtlinien anrechenbare gesetzliche Rente darf berücksichtigt werden; eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze scheidet aus, sofern die Versorgungsordnung dies nicht vorsieht oder eine Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht anzuwenden ist. • Praxis der Ergänzung: Der Aushang vom 10.12.1986 hat die Lücke der alten Richtlinien geschlossen und ausdrücklich auf den Verzicht versicherungsmathematischer Abschläge bei vorgezogenem Bezug abgestellt; dies rechtfertigt die inhaltliche Bindung an die dortigen Berechnungsvorschriften. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger ist nicht vorzeitig im Sinne eines vorzeitigen Ausscheidens vor dem Versorgungsfall ausgeschieden, sondern trat in den in den Richtlinien genannten Versorgungsfall ein; daher gelten die Richtlinien 86 unmittelbar und die ursprüngliche Berechnung der Beklagten von 1.278 DM (später 658,03 €) war zutreffend. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das BAG bestätigt dem Kläger die bisherigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger weiterhin eine monatliche Altersrente in Höhe von 658,03 € zu zahlen und hat für den Zeitraum 1.9.2009 bis 31.7.2014 rückständige Renten in Höhe von insgesamt 3.194,87 € nebst Zinsen zu erstatten. Eine von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung mit Quotierung und Hochrechnung der gesetzlichen Rente entspricht nicht den ergänzten Richtlinien 86 und war unzulässig. Die Widerklage der Beklagten war nicht zu entscheiden; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.