Urteil
4 AZR 517/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine pauschale Feststellungsanfrage auf "die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels NRW" ist unbestimmt und insoweit unzulässig.
• Eine formularvertragliche Verweisung auf Tarifverträge kann dynamisch wirken; der Arbeitnehmer darf bei der Bezeichnung "Tarifentgelt" regelmäßig annehmen, dass sich das Entgelt entsprechend tariflicher Entwicklungen ändert.
• Für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche muss der konkrete anwendbare Tarifvertrag und dessen Tarifvertragsparteien angegeben oder tatrichterlich festgestellt werden.
• Über die Anrechnungsfähigkeit übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen entscheidet die konkrete vertragliche Vereinbarung; ein pauschaler Anrechnungsvorbehalt kann wirksam sein.
• Mangels genügender Tatsachenfeststellungen ist die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Feststellungsantrag zu dynamischer Tarifverweisung; Zurückverweisung wegen unvollständiger Tatsachenfeststellungen • Eine pauschale Feststellungsanfrage auf "die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels NRW" ist unbestimmt und insoweit unzulässig. • Eine formularvertragliche Verweisung auf Tarifverträge kann dynamisch wirken; der Arbeitnehmer darf bei der Bezeichnung "Tarifentgelt" regelmäßig annehmen, dass sich das Entgelt entsprechend tariflicher Entwicklungen ändert. • Für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche muss der konkrete anwendbare Tarifvertrag und dessen Tarifvertragsparteien angegeben oder tatrichterlich festgestellt werden. • Über die Anrechnungsfähigkeit übertariflicher Zulagen auf Tariflohnerhöhungen entscheidet die konkrete vertragliche Vereinbarung; ein pauschaler Anrechnungsvorbehalt kann wirksam sein. • Mangels genügender Tatsachenfeststellungen ist die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger ist seit 1999 bei der beklagten Einzelhandelsfirma beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag weist ihn der Entgeltgruppe L2b zu und nennt ein „Tarifentgelt“, an das sich weitergehende Bezugnahmen in den Vertragsanhängen anschließen. Die Beklagte war nie Arbeitgeberverbandsmitglied; frühere Vergütungstarifverträge und ein Manteltarifvertrag waren bis zu unterschiedlichen Zeitpunkten allgemeinverbindlich. Der Kläger erhielt neben einer Grundvergütung eine pauschale Zulage, deren Höhe und Zweck zwischen den Parteien strittig sind. Nach einem Tarifabschluss Ende 2013 zahlte die Beklagte die Erhöhung nur teilweise; der Kläger verlangt Differenzzahlungen für August 2013 bis September 2014 und die Feststellung, dass die jeweils gültigen Entgelttarifverträge NRW auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden seien sowie die Anrechnungsfestigkeit der Zulage. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger weitgehend statt; das BAG überprüfte die Entscheidung in Revision. • Revision der Beklagten ist teilweise begründet; das Landesarbeitsgericht hat in wichtigen Punkten Tatsachen nicht hinreichend festgestellt (§§562,563 ZPO). • Der Feststellungsantrag des Klägers, die Anwendung "der jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels NRW" festzustellen, ist unbestimmt und deshalb unzulässig, weil nicht klar benannt ist, welche konkreten Tarifverträge und welche Tarifvertragsparteien gemeint sind (§253 Abs.2 ZPO). • Gerichte sind nicht verpflichtet, die in Frage kommenden Tarifverträge und Tarifvertragsparteien von Amts wegen zu ermitteln, wenn die Anwendung auf einer individualvertraglichen Verweisung beruht; der Kläger muss den Streitgegenstand bestimmend festlegen. • Soweit der Antrag konkret die Anrechnungsfestigkeit einer pauschalen Zulage (166,00 EUR) betrifft, ist dieser Teil zulässig und klärungsfähig; dies ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§256 ZPO) und es besteht Feststellungsinteresse. • Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend erkannt, dass der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf tarifliche Entgeltregelungen enthalten kann; daraus folgt aber noch nicht, welcher konkrete Folgetarifvertrag zur Anwendung kommt. Die Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrags erfordert Feststellungen zu den Tarifvertragsparteien und zur Erfassung durch die Verweisungsklausel. • Die Zahlungs- und Sonderzahlungsansprüche wurden vom Landesarbeitsgericht unter Heranziehung nicht näher benannter Tarifverträge berechnet; es fehlen hinreichende Anspruchsgrundlagen und tatrichterliche Feststellungen zu den einschlägigen Tarifverträgen und deren Geltungsbereich. Deshalb tragen die Entscheidungsgründe die Entscheidung nicht. • Zur Klärung sind insbesondere festzustellen: welche konkreten Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien durch die arbeitsvertragliche Verweisung erfasst sind, ob und inwieweit Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge relevant ist, die rechtliche Grundlage und der Zweck der gezahlten Zulage, sowie ob und in welchem Umfang eine Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen vereinbart oder möglich ist. Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln insoweit auf, als dieses die Berufung der Beklagten abgewiesen hat, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Feststellungsantrag des Klägers in der pauschalen Formulierung "die jeweils gültigen Entgelttarifverträge des Einzelhandels NRW" unbestimmt und daher insoweit unzulässig ist, während der Teilantrag zur Anrechnungsfestigkeit der pauschalen Zulage zulässig ist. Weiterhin hat das BAG festgestellt, dass die Vorinstanzen nicht ausreichend dargelegt haben, welcher konkrete Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien aufgrund der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag überhaupt anwendbar sein soll, und dass die Grundlage der von den Gerichten zugesprochenen Zahlungsansprüche (monatliche Entgelte, Sonderzahlungen) nicht tragfähig begründet ist. Deshalb sind zur Entscheidung ergänzende tatrichterliche Feststellungen erforderlich, namentlich zur Identität der einschlägigen Tarifverträge und -parteien, zur rechtlichen Einordnung und Wirksamkeit der Zulage sowie zur Frage der Anrechenbarkeit auf Tariflohnerhöhungen; über die Kosten der Revision soll das Landesarbeitsgericht nach neuer Entscheidung befinden.