OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 520/15

BAG, Entscheidung vom

52mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unbestimmte Feststellungsklage ist unzulässig; Feststellungsanträge müssen Gegenstand und Ausgangswert so bezeichnen, dass Umfang der Rechtskraft eindeutig wird (§§ 253 Abs.2, 256 ZPO). • Eine formularvertragliche Verweisung auf "Tarifentgelt" kann als dynamische Bezugnahme auf künftige tarifliche Entgelterhöhungen ausgelegt werden; hierfür ist jedoch konkret anzugeben, welcher Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien gemeint ist. • Bei Feststellungsanträgen, die unbestimmt erscheinen, hat das Gericht nach § 139 Abs.2 ZPO die Parteien hinzuweisen; ansonsten ist Zurückverweisung geboten, wenn für eine abschließende Entscheidung tatrichterliche Feststellungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Feststellungsanträge und dynamische Tarifverweisung im Arbeitsvertrag • Eine unbestimmte Feststellungsklage ist unzulässig; Feststellungsanträge müssen Gegenstand und Ausgangswert so bezeichnen, dass Umfang der Rechtskraft eindeutig wird (§§ 253 Abs.2, 256 ZPO). • Eine formularvertragliche Verweisung auf "Tarifentgelt" kann als dynamische Bezugnahme auf künftige tarifliche Entgelterhöhungen ausgelegt werden; hierfür ist jedoch konkret anzugeben, welcher Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien gemeint ist. • Bei Feststellungsanträgen, die unbestimmt erscheinen, hat das Gericht nach § 139 Abs.2 ZPO die Parteien hinzuweisen; ansonsten ist Zurückverweisung geboten, wenn für eine abschließende Entscheidung tatrichterliche Feststellungen fehlen. Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nennt eine tarifliche Eingruppierung mit einem konkreten Betrag bezeichnet als "Tarifentgelt"; in den AGB ist u.a. eine Anrechnungsregelung für übertarifliche Zulagen enthalten. Die Vergütungstarifverträge im nordrhein-westfälischen Einzelhandel waren früher allgemeinverbindlich, diese Allgemeinverbindlichkeit endete jedoch. Die Beklagte zahlte trotz Ende der Allgemeinverbindlichkeit bislang Tarifsteigerungen, ab 2014 aber nicht vollständig. Die Klägerin verlangte für August 2013 bis Oktober 2014 Differenzvergütung und stellte hilfsweise Feststellungsanträge, dass bestimmte Erhöhungen tariflich geschuldet seien. Das ArbG gab der Klage statt, das LAG bestätigte bis auf Zinsfragen; die Beklagte legte Revision ein. • Revision der Beklagten ist begründet; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, weil notwendige Tatsachenfeststellungen fehlen (§§ 562, 563 ZPO). • Feststellungsantrag zu 2 ist unzulässig: Er fehlt an Bestimmtheit (§ 253 Abs.2 ZPO) und an Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO), weil Ausgangswerte und der genaue Inhalt des festzustellenden Rechtsverhältnisses unklar sind. • Gerichte dürfen Feststellungsanträge nicht zugunsten einer bestimmten inhaltlichen Auslegung ergänzen; bei Zweifeln an der Zulässigkeit ist nach § 139 Abs.2 ZPO vorab Hinweis zu geben und den Parteien Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. • Das LAG hat zwar zutreffend die formularvertragliche Verweisung auf Tarifentgelt als dynamische Bezugnahme auf tarifliche Entwicklungen ausgelegt, diese Auslegung reicht aber für eine Leistungszuerkennung nicht aus, weil nicht festgestellt wurde, welcher konkrete Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien von der Verweisung erfasst ist. • Zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen, insbesondere welcher konkrete (Lohn-/Gehalt-)Tarifvertrag zum relevanten Zeitpunkt Anwendung gefunden haben soll und ob dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen die einschlägigen Tarifvertragsparteien und -verträge zu ermitteln; diese Bestimmtheit obliegt der klagenden Partei und ggfs. dem tatrichterlichen Vortrag. • Mangels abschließender Feststellungen ist Zurückverweisung an das LAG erforderlich, damit die Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Sachvorlage und rechtlichen Stellungnahme erhalten. Die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben; das LAG-Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Feststellungsklage in der zuletzt gestellten Form war unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist und kein besonderes Feststellungsinteresse gegeben ist; das Gericht hätte die Parteien vor einer Entscheidung auf die Unzulässigkeit hinweisen müssen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche reichen die bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht aus, um eine endgültige Entscheidung zu treffen; es bedarf weiterer Feststellungen dazu, welcher konkrete Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien durch die dynamische Verweisung erfasst ist und ob die tariflichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sind. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Vortrags und neuer Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.