Beschluss
8 AZN 872/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtladung eines zuvor schriftlich nach § 377 Abs. 3 ZPO befragten Zeugen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht zwingend; das Gericht kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch auf schriftliche Ergänzungen zurückgreifen.
• Das Fragerecht der Parteien nach § 397 ZPO begründet keinen absoluten Anspruch auf mündliche Befragung eines schriftlich befragten Zeugen; Grenzen ergeben sich aus dem Zweck der Beweisaufnahme und aus Verfahrensvorschriften.
• Die Nichteinholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur, wenn sie im Prozessrecht nicht mehr gedeckt ist; hier fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche sachverständige Hilfe erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei schriftlich befragten Zeugen und Einholung von Gutachten • Die Nichtladung eines zuvor schriftlich nach § 377 Abs. 3 ZPO befragten Zeugen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht zwingend; das Gericht kann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch auf schriftliche Ergänzungen zurückgreifen. • Das Fragerecht der Parteien nach § 397 ZPO begründet keinen absoluten Anspruch auf mündliche Befragung eines schriftlich befragten Zeugen; Grenzen ergeben sich aus dem Zweck der Beweisaufnahme und aus Verfahrensvorschriften. • Die Nichteinholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nur, wenn sie im Prozessrecht nicht mehr gedeckt ist; hier fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche sachverständige Hilfe erforderlich war. Streitparteien sind Klägerin und Beklagter. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht befassten sich mit einem Schadensersatzanspruch nach einem Arbeitsunfall, bei dem Zähne des Verletzten beschädigt worden sein sollen. Das Gericht befragte den Zeugen Dr. E schriftlich nach § 377 Abs. 3 ZPO; dieser beantwortete Fragen zu Behandlungsplan und Befunden. Der Beklagte beantragte, Dr. E mündlich vorzuladen, ihn zu vernehmen und zu vereidigen sowie ein zusätzliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Landesarbeitsgericht lehnte die mündliche Vernehmung und die Einholung eines Gutachtens ab und wies Einwendungen des Beklagten gegen die Würdigung des Behandlungsplans zurück. Der Beklagte beschwerte sich beim Bundesarbeitsgericht mit der Begründung, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. • Art. 103 Abs. 1 GG garantiert ein Mindestmaß rechtlichen Gehörs; seine nähere Ausgestaltung liegt bei den Verfahrensordnungen, sodass nicht jeder Verfahrensverstoß zugleich eine Verfassungsverletzung darstellt. • § 377 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass schriftlich befragte Zeugen zu laden sind, wenn das Gericht dies zur Klärung für nötig hält; § 397 ZPO gewährt den Parteien ein Fragerecht, aber keinen absoluten Anspruch auf mündliche Befragung in jedem Fall. • Die Pflicht der Gerichte, rechtliches Gehör zu gewähren, ist erfüllt, wenn sie Anträge zur Kenntnis nehmen, prüfen und begründet ablehnen; es genügt, wenn alternative Maßnahmen (z. B. schriftliche Ergänzung der Aussage) eine hinreichende Möglichkeit zur Sachaufklärung bieten. • Zwischen Zeugen- und Sachverständigenbeweis bestehen verfassungsrechtlich relevante Unterschiede: Beim Sachverständigenbeweis besteht regelmäßig ein stärkeres Bedürfnis nach mündlicher Erläuterung; dies begründet jedoch keinen absoluten Anspruch auf Anhörung, sofern schriftliche Nachfragen oder weitere Gutachten als ausreichend erachtet werden können. • Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge Dr. E bereits schriftlich erklärt, die relevanten Befunde (Beeinträchtigung beider Zähne) seien unfallbedingt und den Behandlungsplan an die Berufsgenossenschaft gesandt worden; besondere Umstände, die eine mündliche Vernehmung unabdingbar gemacht hätten, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. • Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war entbehrlich, weil der Beklagte keine genügenden Anhaltspunkte vorbrachte, dass die Beweisfrage ohne weitere sachverständige Hilfe nicht zu beurteilen gewesen wäre. • Die fehlende Vereidigung des Zeugen begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht insoweit Ermessen hat und der Beklagte keine Umstände darlegte, die eine Vereidigung erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht den Beklagten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil die Ablehnung der mündlichen Vernehmung des schriftlich befragten Zeugen und die Nichtbeauftragung eines weiteren Gutachtens verfahrensrechtlich erklärbar und verfassungsrechtlich hinnehmbar waren. Der Beklagte hatte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine abweichende Verfahrensentscheidung erforderlich gemacht hätten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde festgesetzt.