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Urteil

9 AZR 387/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Die Parteien erklärten übereinstimmend, auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland wandte sich der Kläger mit Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeit, zu deren konkreten inhaltlichen Umständen die Parteien keine Angaben machten. Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden. Der Kläger begehrte die Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesarbeitsgericht. Es waren keine weiteren prozessualen Besonderheiten oder Tatsacheninstanzen im Urteilstext enthalten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erging ausschließlich auf Grundlage der eingelegten Rechtsmittel. Die Kostenfolge für das Revisionsverfahren war streitentscheidend. • Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben; das Bundesarbeitsgericht hat keine Gründe für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gesehen. • Da die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, erfolgte die Entscheidung ohne nähere Sachverhaltsfeststellung im veröffentlichten Urteil (§ 313a Abs. 1 ZPO). • Mangels hinreichender Darlegung eines Revisionsgrundes durch den Kläger rechtfertigte der vorinstanzliche Entscheid die Zurückweisung der Revision. • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat; hier hat das Gericht den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland (1 Sa 53/15) wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Kläger keinen durchgreifenden Revisionsgrund vorgetragen hat und die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden war. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, weshalb das Bundesarbeitsgericht mangels Anhaltspunkte keine Abweichung vom angefochtenen Urteil für erforderlich hielt. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit bleibt das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestehen.