Urteil
7 AZR 143/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31.03.2012 ist wirksam.
• Die Befristung ist nach § 40 Abs.1 Satz 7 BbgHG gerechtfertigt; ein anschließender befristeter Arbeitsvertrag nach einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig.
• Eine Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB liegt nicht vor; Zusagen zur Entfristungsprüfung begründen nicht ohne Weiteres einen Einwand gegen die Befristung.
• § 625 BGB findet auf die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses keine Anwendung; aus einer Fortsetzung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entsteht kein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge nach Beamtenverhältnis (§40 Abs.1 Satz7 BbgHG) • Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung bis zum 31.03.2012 ist wirksam. • Die Befristung ist nach § 40 Abs.1 Satz 7 BbgHG gerechtfertigt; ein anschließender befristeter Arbeitsvertrag nach einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig. • Eine Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 242 BGB liegt nicht vor; Zusagen zur Entfristungsprüfung begründen nicht ohne Weiteres einen Einwand gegen die Befristung. • § 625 BGB findet auf die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses keine Anwendung; aus einer Fortsetzung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entsteht kein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Der Kläger war zunächst als Beamter auf Zeit (1.4.2002–31.3.2007) an der Fachhochschule Lausitz tätig. Am 27.3.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 31.3.2012 regelte. Der Kläger erhob Klage und rügte die Unwirksamkeit der Befristung, insbesondere mangels Rechtfertigung durch § 40 Abs.1 Satz7 BbgHG, wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berufung auf Voten und Zusagen der Hochschule sowie wegen vermeintlicher Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach § 625 BGB. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision des Klägers und bestätigte das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2012. • Die Befristung ist nach der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung des § 40 Abs.1 Satz7 BbgHG gerechtfertigt; die Norm erlaubt die Begründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an ein Beamtenverhältnis auf Zeit und begrenzt zugleich die Gesamtanzahl und -dauer befristeter Beschäftigungen. • Bei der Auslegung folgt das Gericht, dass § 40 Abs.1 Satz7 BbgHG nicht auf die Voraussetzung eines vorübergehenden Lehrbedarfs beschränkt ist; die Vorschrift ermöglicht eine einmalige erneute Berufung bzw. weitere befristete Beschäftigung und begrenzt damit die Gesamtdauer auf höchstens zehn Jahre. • Die Regelung des Landes ist mit höherrangigem Recht vereinbar: Der Landesgesetzgeber hatte Kompetenz, diese Sonderregelung für Professoren zu treffen; unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung) greifen nicht, weil es sich um die erstmalige Befristung handelt und ein vorausgehendes Beamtenverhältnis kein Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinne ist. • Sorgfalts- und Missbrauchskontrollen (§ 242 BGB) führen nicht zur Unwirksamkeit; positive Voten der Hochschule oder Zusagen zur Entfristungsprüfung begründen keinen rechtsmissbräuchlichen Einwand gegen die vereinbarte Befristung. • § 625 BGB findet keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnisse; eine nachträgliche Fortsetzung des Beamtenverhältnisses begründet nicht kraft § 625 BGB ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.03.2012 aufgrund der wirksamen Befristung im Arbeitsvertrag vom 27.03.2007. Die Befristung ist durch § 40 Abs.1 Satz7 BbgHG gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar; weder ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB noch ein Entstehen eines unbefristeten Verhältnisses nach § 625 BGB stehen dem entgegen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung bestätigt damit die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum genannten Datum.