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Urteil

2 AZR 427/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung der Kleinbetragsausnahme des §23 Abs.1 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, dass die Schwelle pro Betrieb überschritten ist; an die Darlegung sind abgestufte Anforderungen zu stellen. • Ob mehrere Standorte einen einheitlichen Betrieb bilden, entscheidet sich nach dem Betriebsbegriff und insbesondere danach, ob eine einheitliche Leitungsmacht über wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten besteht. • Allein organisatorische Verknüpfungen wie gemeinsame Telefonanlage oder regelmäßige Telefonkonferenzen genügen nicht, um eine einheitliche Leitungsmacht im Sinne des Betriebsbegriffs zu bejahen. • Wird das Vorbringen des Arbeitgebers zu eigenständigen Leitungszuständigkeiten nicht substantiiert bestritten, gilt es nach §138 ZPO als zugestanden. • Ist die Kleinbetragsausnahme anwendbar, findet der allgemeine Kündigungsschutz (§§1 ff. KSchG) nach §23 Abs.1 Satz3 KSchG keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Kein einheitlicher Betrieb bei zwei Standorten; Kleinbetragsausnahme nach §23 Abs.1 KSchG anwendbar • Für die Anwendung der Kleinbetragsausnahme des §23 Abs.1 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast, dass die Schwelle pro Betrieb überschritten ist; an die Darlegung sind abgestufte Anforderungen zu stellen. • Ob mehrere Standorte einen einheitlichen Betrieb bilden, entscheidet sich nach dem Betriebsbegriff und insbesondere danach, ob eine einheitliche Leitungsmacht über wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten besteht. • Allein organisatorische Verknüpfungen wie gemeinsame Telefonanlage oder regelmäßige Telefonkonferenzen genügen nicht, um eine einheitliche Leitungsmacht im Sinne des Betriebsbegriffs zu bejahen. • Wird das Vorbringen des Arbeitgebers zu eigenständigen Leitungszuständigkeiten nicht substantiiert bestritten, gilt es nach §138 ZPO als zugestanden. • Ist die Kleinbetragsausnahme anwendbar, findet der allgemeine Kündigungsschutz (§§1 ff. KSchG) nach §23 Abs.1 Satz3 KSchG keine Anwendung. Der Kläger war seit Juli 2011 Vertriebsleiter einer Fondsgesellschaft, die zwei Betriebsstätten in H und M unterhält. Im Febr./März 2014 beschäftigte die Beklagte in beiden Standorten zusammen regulär mehr als zehn Arbeitnehmer, in den einzelnen Betriebsstätten jedoch jeweils nicht. Die Beklagte erklärte außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen zum 30.09.2014; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Betriebsstätten bildeten einen einheitlichen Betrieb, sodass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde, wobei die Leiterin Fondsmanagement mehr als 20 Stunden wöchentlich tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Revision ein mit der Rüge, die Standorte seien eigenständige Betriebe und die Kleinbetragsausnahme des §23 Abs.1 KSchG greife. • Revision der Beklagten war begründet; das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht stattgegeben. • Die ordentliche Kündigung vom 6. Februar 2014 wirkte zum 30.09.2014; die Frage weiterer Kündigungen ist damit unerheblich, weil der allgemeine Kündigungsschutz nach §23 Abs.1 Satz3 KSchG nicht anwendbar ist, wenn die Kleinbetragsgrenze je Betrieb nicht überschritten ist. • Zur Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer trägt der Arbeitnehmer die Beweislast; es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: der Arbeitnehmer muss äußere Umstände für eine einheitliche Betriebsorganisation darlegen, der Arbeitgeber muss darlegen, warum dies nicht zutrifft. • Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Mitarbeiterin B sei mit mehr als 0,5 zu berücksichtigen; es ließ unklärt, wie viele Stunden sie regelmäßig arbeitete, und verfehlte damit die Beweislastverteilung. • Unabhängig davon hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die beiden Betriebsstätten eine einheitliche Leitungsmacht für wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten hatten; dagegen hat die Beklagte konkret vorgetragen, dass für H und M jeweils ein zuständiger Geschäftsführer Einstellungs-, Entlassungs-, Versetzungs- und Urlaubsentscheidungen trifft. • Äußerliche Verknüpfungen wie gemeinsame Telefonanlage oder regelmäßige Telefonkonferenzen belegen keine einheitliche Leitungsmacht; das Landesarbeitsgericht hat keine konkreten Verzahnungen festgestellt, die auf eine zentrale Ausübung des Kerns der Arbeitgeberfunktionen schließen lassen. • Der Kläger hat die von der Beklagten vorgetragenen Zuständigkeiten nicht substantiiert bestritten; folglich gelten diese Angaben nach §138 ZPO als zugestanden, sodass die Annahme eigenständiger Betriebe geboten ist. • Eine abweichende Berechnung der Beschäftigtenzahl zugunsten einer Unternehmensbetrachtung ist verfassungsrechtlich nicht angezeigt; es liegen keine Umstände vor, die eine Durchbrechung des Betriebsbezugs rechtfertigen würden. Der Senat hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellt fest, dass das Kündigungsschutzgesetz gemäß §23 Abs.1 Satz3 KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet, weil die jeweiligen Betriebsstätten in H und M eigenständige Betriebe sind und die Kleinbetragsgrenze pro Betrieb nicht überschritten ist. Die Klage des Arbeitnehmers ist insoweit unbegründet; die ordentliche Kündigung vom 6. Februar 2014 wirkte zum 30.09.2014. Entscheidend war, dass der Kläger die für eine einheitliche Leitung maßgeblichen Umstände nicht substantiiert vorgetragen und die darlegten Zuständigkeiten der Geschäftsführung nicht ausreichend bestritten hat, sodass diese als zugestanden gelten. Die Kosten tragen die Parteien anteilig; die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.