OffeneUrteileSuche
Urteil

7 AZR 207/15

BAG, Entscheidung vom

112mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Feststellungsklage gegen einen fremden Staat ist unzulässig, wenn die begehrte Tätigkeit in engem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen hoheitlichen Aufgaben steht; Staatenimmunität schließt die deutsche Gerichtsbarkeit in solchen Fällen aus. • Die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung richtet sich bei enger Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu Deutschland nach deutschem Recht (§§ 14 ff. TzBfG); deutsches Recht kann nach Art.30 EGBGB (aF) zwingend anzuwenden sein, wenn es dem Arbeitnehmer günstigeren Schutz gewährt. • Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Dritter operative Aufgaben auslagert; maßgeblich sind der Geschäftsinhalt der vertraglichen Beziehungen und die tatsächliche Weisungs- und Eingliederungssituation. • Zur Zulässigkeit der Revision: Revisionsbegründung muss sich konkret mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen; fehlt dies für einzelne Streitgegenstände, sind diese Revisionsangriffe unzulässig.
Entscheidungsgründe
Staatliche Immunität bei NBSO-Tätigkeit; deutsche Befristungsregeln anwendbar • Die Feststellungsklage gegen einen fremden Staat ist unzulässig, wenn die begehrte Tätigkeit in engem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen hoheitlichen Aufgaben steht; Staatenimmunität schließt die deutsche Gerichtsbarkeit in solchen Fällen aus. • Die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung richtet sich bei enger Verbindung des Arbeitsverhältnisses zu Deutschland nach deutschem Recht (§§ 14 ff. TzBfG); deutsches Recht kann nach Art.30 EGBGB (aF) zwingend anzuwenden sein, wenn es dem Arbeitnehmer günstigeren Schutz gewährt. • Eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Dritter operative Aufgaben auslagert; maßgeblich sind der Geschäftsinhalt der vertraglichen Beziehungen und die tatsächliche Weisungs- und Eingliederungssituation. • Zur Zulässigkeit der Revision: Revisionsbegründung muss sich konkret mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzen; fehlt dies für einzelne Streitgegenstände, sind diese Revisionsangriffe unzulässig. Die Klägerin war seit 1.8.2009 als Chief Representative des niederländischen NBSO in Hamburg auf Grundlage eines vierjährigen befristeten Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu 1. (niederländische Stiftung) tätig. Die Verwaltung der NBSO erfolgte aufgrund eines Dienstleistungsvertrags zwischen Beklagter zu 1. und dem niederländischen Staat (Beklagter zu 3.); ab 2013 streiten die Parteien über einen möglichen Übergang der Verwaltung auf die Beklagte zu 2. (niederländische BV). Die Klägerin erhielt ihr Gehalt weiter von Beklagter zu 1., arbeitete überwiegend in Hamburg und stimmte ihre Tätigkeit mit Vertretern der niederländischen Agentschap und Botschaft ab. Sie begehrte Feststellungen u.a., dass seit 1.8.2009 ein Arbeitsverhältnis mit dem Staat Niederlande (Beklagter zu 3.) besteht und dass die Befristung gegenüber Beklagter zu 1. unwirksam ist; die Beklagten kuendigten vorsorglich. Das Landesarbeitsgericht gab der Befristungskontrolle gegen Beklagte zu 1. statt, wies andere Anträge ab; beide Seiten zogen Revision vor. • Zulässigkeit und Umfang der Revision: Teile der Revision der Klägerin sind unzulässig, weil die Revisionsbegründung die Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils für einzelne Streitgegenstände nicht ausreichend darlegt (§72 ArbGG iVm §551 ZPO). • Staatliche Immunität: Die Feststellungsklage gegen den Staat der Niederlande ist unzulässig. Nach §20 Abs.2 GVG und internationalem Gewohnheitsrecht genießt ein Staat Immunität für Handlungen, die hoheitlich sind. Die Abgrenzung hoheitlich/nicht-hoheitlich richtet sich nach dem rechtlichen Charakter und dem funktionalen Zusammenhang zur diplomatischen/konsularischen Tätigkeit; die Aufgaben der Klägerin (Wirtschaftsförderung, Informationsbeschaffung/-weiterleitung, Kontaktförderung) stehen in engem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen/konsularischen Aufgaben (WÜD/WÜK) und fallen daher unter die Immunität. Das europäische Staatenimmunitätsübereinkommen verdrängt diese Schutzwirkung nicht. Ein Verzicht auf Immunität liegt nicht vor. • Internationale Zuständigkeit: Für die Entscheidung über die Befristungskontrolle gegenüber Beklagter zu 1. ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben (EuGVVO Art.18/19), weil die Klägerin ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichtete. • Anwendbares Recht auf Wirksamkeit der Befristung: Wegen des gewöhnlichen Arbeitsorts in Deutschland greift nach Art.30 EGBGB (aF) deutsches zwingendes Arbeitsrecht ein, wenn es dem Arbeitnehmer günstigeren Schutz gewährt. Deutsches Befristungsrecht (§§14 ff. TzBfG) ist auf das Vertragsverhältnis anzuwenden, weil keine engeren Verbindungen zu den Niederlanden vorliegen (Gewichtung u.a. Wohnsitz, Steuer- und Sozialversicherungspflicht, Tätigkeitsschwerpunkt). • Arbeitnehmerüberlassung: Die behauptete unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten der Beklagten zu 1. liegt nicht vor. Vertragsinhalt (Dienstleistungsvertrag) und praktische Durchführung zeigen eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen durch Beklagte zu 1., nicht die Überlassung von Arbeitnehmern als Leiharbeit an den Staat; es fehlt an typischer Einbindung, konkreten arbeitsbezogenen Weisungen und Eingliederung in die Betriebsstruktur des Beklagten zu 3. • Unwirksamkeit der Befristung: Die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin war nach deutschem Recht unwirksam. Eine sachgrundlose Befristung war nicht möglich (Überschreitung zulässiger Grenzen) und ein sachlicher Grund nach §14 Abs.1 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung, vorübergehender Bedarf oder sonstiger gleichwertiger Sachgrund) lag nicht vor. Die von den Beklagten vorgebrachten Gründe (Innovationsbedürfnis, Vorgabe einer vierjährigen Vertragsdauer aus dem Dienstleistungsvertrag) rechtfertigen die Befristung nicht. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts war teilweise aufzuheben und neu zu treffen; der Senat hat abweichende Quoten für die Kostenverteilung festgelegt. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1. haben insgesamt keinen Erfolg; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin kann ihre Feststellungsklage gegen den Staat der Niederlande nicht durchsetzen, weil die begehrte Tätigkeit in engem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen/konsularischen hoheitlichen Aufgaben steht und der Staat daher Immunität genießt; insoweit ist die Klage unzulässig. Gleichzeitig hat das BAG entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Beklagten zu 1. unwirksam ist, weil deutsches zwingendes Befristungsrecht (§§ 14 ff. TzBfG) zur Anwendung kommt und kein sachlicher Befristungsgrund vorlag; damit besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.7.2013 hinaus. Die Feststellung, dass kein Betriebsübergang auf Beklagte zu 2. stattgefunden hat, bleibt bestehen. Schließlich hat der Senat die Kostenentscheidung korrigiert und die Kostenquoten zwischen den Parteien neu verteilt.