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Urteil

4 AZR 465/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Die Kosten der Revision sind der Klägerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Die Kosten der Revision sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg). Die Parteien haben hinsichtlich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf eine Darstellung verzichtet. Streitgegenstand war die rechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung. Es handelt sich um ein arbeitsgerichtliches Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz. Die Vorinstanzen hatten bereits rechtsfehlerhafte bzw. vermeintlich rechtsfehlerhafte Entscheidungen getroffen, die die Klägerin angriff. Die Verfahrensführung und die gegenseitigen Erklärungen führten dazu, dass das Bundesarbeitsgericht ohne erneute Darlegung des Tatbestands entscheiden konnte. Die Entscheidung betrifft primär prozessuale Fragen und die Kostenfolge der Revision. • Die Parteien haben wirksam darauf verzichtet, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe in diesem Verfahren erneut vorgetragen oder ausgeführt werden, sodass das Gericht die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Parallelverfahren treffen konnte. • Zur Beurteilung der Revision war keine erneute Darlegung des Sach- und Entscheidungsstoffs erforderlich, weil auf die entsprechende Ausführlichkeit im Parallelverfahren verwiesen wird. • Mangels substantiierter Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung besteht kein Anlass, die Revision der Klägerin stattzugeben. • Aufgrund des Rückweisungsentscheids trägt die Klägerin die Kosten der Revision. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein ersichtlicher Rechtsfehler, der eine Aufhebung oder Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würde. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung erfolgte unter Berücksichtigung des Verzichts der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen mit Verweis auf das Parallelverfahren.