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Urteil

4 AZR 466/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 462/16 verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – wird zurückgewiesen. • Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 462/16 verzichtet. Die Parteien streiten in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, bei dem die Klägerin gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) Revision eingelegt hat. Der genaue Tatbestand und die Entscheidungsgründe wurden im vorliegenden Urteil nicht wiedergegeben, weil die Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 462/16) auf deren Darstellung verzichtet haben. Streitgegenstand sind arbeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin, deren konkrete Natur im Urteilstext nicht wiederholt wird. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezieht sich ausschließlich auf die Verfahrenslage und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Parteiennamen und konkrete Einzelfakten sind im vorliegenden Text nicht enthalten. Das Landesarbeitsgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden; die Klägerin suchte mit Revision eine Abänderung dieser Entscheidung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision geprüft und in der Sache zurückgewiesen. • Die Parteien erklärten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 462/16 den Verzicht auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO. • Mangels Wiederholung von Tatbestand und Entscheidungsgründen kann das Bundesarbeitsgericht die rechtliche Überprüfung auf die in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen und Entscheidungen stützen. • Vorliegend fand keine aufhebende Rechtsfehlerfeststellung statt; das Bundesarbeitsgericht hat die Revision nach Prüfung der vorgelegten Begründungen als unbegründet angesehen und zurückgewiesen. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegensprinzip; die Kosten der Revision sind der Klägerin aufzuerlegen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) vom 11. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung der Vorinstanz. Da die Parteien hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Darstellung verzichtet haben, stützt sich die Entscheidung auf die Einlassungen und Entscheidungen in Verbindung mit dem Parallelverfahren 4 AZR 462/16. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, weil ihre Rechtsbegehren nicht zur Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung geführt haben. Die Entscheidung ist damit endgültig zugunsten der Beklagten bestätigt.