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Urteil

4 AZR 469/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten der Revision trägt die Klägerin. Die Klägerin hatte gegen die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. In beiden anhängigen Verfahren (eins davon 4 AZR 462/16) vereinbarten die Parteien, hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf weitere Ausführungen zu verzichten. Das Landesarbeitsgericht entschied zuungunsten der Klägerin. Die Klägerin legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision, wobei die Verfahrensvereinbarung der Parteien zu berücksichtigen war. Es ging um die Fortführung des Rechtswegs im arbeitsgerichtlichen Verfahren und die Prüfung der Rügen der Klägerin im Licht des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. • Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. • Aus dem Verzicht folgt, dass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nur noch auf die zugrundeliegende Verfahrenslage und die zulässigen Rügen zu überprüfen hat. • Die vorgebrachten Rechtsmittel- und Rügengründe der Klägerin genügen nicht, um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu revidieren. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler in der Entscheidungsgrundlage ist die Revision zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus den prozessualen Regelungen. Die Revision der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Grundlage der Entscheidung ist der von den Parteien erklärte Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Hinblick auf das Parallelverfahren; dieser Verzicht beschränkte die Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht. Die vorgebrachten Revisionsgründe reichen nicht aus, um Fehler in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts festzustellen. Damit verbleibt es bei der Niederlage der Klägerin und der Kostentragung durch sie.