OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 161/16

BAG, Entscheidung vom

115mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus leisten, sind Überstunden i.S.v. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K und berechtigen zu Überstundenzuschlägen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K. • Für die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K (ungeplante tägliche Überschreitung des Schichtplans) besteht kein Ausgleichszeitraum im Schichtplanturnus; ein Freizeitausgleich ist ausgeschlossen. • Eine Auslegung, die vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte von Überstundenzuschlägen ausschließt, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG; Zeitzuschläge sind auch Teilzeitkräften zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Überstunden von Wechselschicht‑Teilzeitkräften: Zuschlagsanspruch bei Überschreitung des Schichtplans • Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus leisten, sind Überstunden i.S.v. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K und berechtigen zu Überstundenzuschlägen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K. • Für die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K (ungeplante tägliche Überschreitung des Schichtplans) besteht kein Ausgleichszeitraum im Schichtplanturnus; ein Freizeitausgleich ist ausgeschlossen. • Eine Auslegung, die vollschichtig eingesetzte Teilzeitbeschäftigte von Überstundenzuschlägen ausschließt, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG; Zeitzuschläge sind auch Teilzeitkräften zu gewähren. Der Kläger war in Teilzeit (75 %; 29,25 Std/Woche) als Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD-K Anwendung. Der Beklagten erstellte monatliche Schichtpläne, die den täglichen Einsatz regelten. Zwischen Dezember 2012 und April 2014 wurde der Kläger mehrfach auf Anordnung über die im Schichtplan ausgewiesene tägliche Arbeitszeit hinaus eingesetzt; teils führte dies zu Wochenstunden zwischen 29,25 und unter 39 Stunden, in vier Kalenderwochen aber zu über 39 Stunden. Die Beklagte glich die Mehrarbeit im Monatsrhythmus durch Freizeit aus (mit Ausnahme von 1,77 Stunden). Der Kläger verlangte Überstundenzuschläge nach § 7 Abs. 8 Buchst. c und § 8 Abs. 1 TVöD-K für die Tage, an denen die tägliche Schicht überschritten worden war. • Die vom Kläger geltend gemachten Stunden erfüllen die erste Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K: ungeplante Anordnung zusätzlicher Stunden über die im Schichtplan festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus. In dieser Konstellation entstehen Überstunden zwingend und ohne Möglichkeit eines Ausgleichs im Schichtplanturnus. • Die strukturierte Auslegung des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K unterscheidet zwei Alternativen: (1) ungeplante tägliche Überschreitung des Schichtplans (keine Ausgleichsmöglichkeit) und (2) im Schichtplan eingeplante Stunden, die im Turnus nicht ausgeglichen werden (Ausgleich möglich). Das Wort ‚einschließlich‘ ist als Verknüpfung von zwei unterschiedlichen Fallgestaltungen zu verstehen. • Die tarifliche Zweck‑ und Systemauslegung stützt diese Trennung: Die Regelungen der Buchstaben a und b des Absatzes 8 zielen ebenfalls auf Fälle ohne Ausgleichsmöglichkeit, und die Regelungen zu Schichtzulagen (§ 8 Abs. 5, 6) erfassen andere Belastungen; für ungeplante Überschreitungen tritt eine zusätzliche Doppelbelastung ein, die einen Zuschlag rechtfertigt. • Eine Auslegung, nach der Teilzeitkräfte, die vollschichtig eingesetzt werden, nur dann Überstundenzuschläge erhalten, wenn die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten ist, verstieße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Entgeltsbestandteile sind pro-rata-temporis zu prüfen; eine rein quantitativ niedrigere Arbeitszeit darf nicht zur qualitativen Schlechterstellung führen. • Daher sind Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K auch für die vom Kläger geltend gemachten ungeplanten Überstunden zu gewähren, selbst wenn die Gesamtwochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht regelmäßig überschritten wurde. Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Klage insoweit abgeändert. Die vom Kläger an den bezeichneten Tagen auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgingen, sind Überstunden gemäß § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD-K und mit den tariflichen Überstundenzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD-K zu vergüten. Ein Ausgleich im Schichtplanturnus ist für diese ungeplanten Überstunden nicht möglich. Eine gegenteilige Auslegung, die Teilzeitkräfte von Zuschlägen ausschlösse, wäre mit § 4 Abs. 1 TzBfG unvereinbar. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.