Urteil
6 AZR 264/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifliche Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter ist insolvenzrechtlich aufzuteilen: Nur der anteilige Anspruch für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich in Anspruch genommene Arbeit ist Neumasseverbindlichkeit (§§53,209 InsO).
• Ob eine Sonderzahlung Entgeltcharakter, Gratifikations- oder Mischcharakter hat, ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln; Indizien wie Teilzeitregelung, Berechnungsgrundlage und Ruhensregel sprechen für einen Entgeltanteil.
• Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit sind auch rein betriebstreuebezogene Sonderzahlungen nur anteilig als Neumasseverbindlichkeiten zu berichtigen; eine vollständige Nachziehung widerspräche der Systematik des §209 InsO.
Entscheidungsgründe
Insolvenzrechtliche Einordnung tariflicher Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter • Eine tarifliche Jahressonderzuwendung mit Mischcharakter ist insolvenzrechtlich aufzuteilen: Nur der anteilige Anspruch für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich in Anspruch genommene Arbeit ist Neumasseverbindlichkeit (§§53,209 InsO). • Ob eine Sonderzahlung Entgeltcharakter, Gratifikations- oder Mischcharakter hat, ist durch Auslegung der tariflichen Regelung zu ermitteln; Indizien wie Teilzeitregelung, Berechnungsgrundlage und Ruhensregel sprechen für einen Entgeltanteil. • Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit sind auch rein betriebstreuebezogene Sonderzahlungen nur anteilig als Neumasseverbindlichkeiten zu berichtigen; eine vollständige Nachziehung widerspräche der Systematik des §209 InsO. Der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt jährlich gemäß §10 MTV eine Jahressonderzuwendung in Höhe eines Monatsentgelts. Die Beklagte trat 2011 aus dem Arbeitgeberverband aus. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 1. Mai 2014 eröffnet; am 31. Oktober 2014 zeigte der Sachwalter Masseunzulänglichkeit an. Für 2014 zahlte die Beklagte im November zwei Zwölftel der Sonderzuwendung; der K. schied im Dezember 2014 aus und erhielt eine Abwicklungsregelung. Mit Klage verlangte der Kläger die restliche Sonderzuwendung und subsumierte sie als Neumasseverbindlichkeit. Die Vorinstanzen sahen teils Neumasseverbindlichkeit; das BAG hat die Klage jedoch abgewiesen. • Klagezulässigkeit: Anspruch auf Neumasseverbindlichkeit ist prozessual geltend machbar; die Klage kann aber unbegründet sein. • Entstehung des Anspruchs: Auslegung und Parteienverhalten führen zu einem verbindlichen Anspruch auf §10 MTV-Leistung; die Leistung war durch schlüssiges Verhalten angenommen. • Rechtliche Einordnung der Sonderzahlung: Die Sonderzahlung hat aufgrund von Nr.3, Nr.4, Nr.1 Abs.2 und Nr.7 §10 MTV einen Mischcharakter und steht zugleich in einem Entgeltbezug (z.B. Berechnung nach tariflichem Monatsentgelt, Teilzeitregelung, Wirkung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses). • Insolvenzrechtliche Folgen bei angezeigter Masseunzulänglichkeit: §209 InsO begründet den Vorrang der Neumasseverbindlichkeiten nur insoweit, als der Insolvenzverwalter die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulässigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt. • Grundsatz der anteiligen Berichtigung: Auch bei reinem Betriebstreue- oder Mischcharakter ist nur der Anteil der Sonderzahlung Neumasseverbindlichkeit, der der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich in Anspruch genommenen Arbeit entspricht; Vorziehen der gesamten Forderung würde die Masse nicht anreichern und widerspräche der Systematik der InsO. • Ergebnis der Anwendung: Vier Zwölftel für Jan–Apr 2014 (vor Eröffnung) und sechs Zwölftel für Mai–Okt 2014 (zwischen Eröffnung und Anzeige) sind keine Neumasseverbindlichkeiten und können nicht voll über Leistungsklage geltend gemacht werden; nur der anteilige Anspruch für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleistete Arbeit ist Neumasseverbindlichkeit und war im Streit nicht mehr streitgegenständlich. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Vorinstanzen durften die Leistungsklage nicht stattgeben. Die Klage ist insgesamt abgewiesen, weil die Jahressonderzuwendung für 2014 nicht als vollständige Neumasseverbindlichkeit einzuordnen ist. Vielmehr ist sie wegen ihres Mischcharakters aufzuteilen: Nur der anteilige Anspruch, der auf die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit tatsächlich vom K. geleistete Arbeitszeit entfällt, ist als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen. Die vor der Anzeige erbrachten Leistungszeiträume begründen Insolvenzforderungen oder Altmasseansprüche und sind nicht Gegenstand einer vollen Berichtigungsklage. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.