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Urteil

2 AZR 551/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung war mangels wichtigen Grundes und Fristwahrung unwirksam. • Ein Beschluss nach §104 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der Kündigungsfristen, nicht zur fristlosen Entlassung. • Ein rechtskräftig anerkanntes Entlassungsverlangen des Betriebsrats begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. §1 Abs.2 KSchG; die darauf gestützte ordentliche Kündigung ist somit sozial gerechtfertigt. • Bei einem Entlassungsverlangen nach §104 BetrVG bedarf es i.V.m. der Umsetzung der Kündigung keiner erneuten Betriebsratsbeteiligung nach §102 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Wirkung des §104 BetrVG: Entlassungsverlangen rechtfertigt fristgerechte Beendigung • Die außerordentliche Kündigung war mangels wichtigen Grundes und Fristwahrung unwirksam. • Ein Beschluss nach §104 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung der Kündigungsfristen, nicht zur fristlosen Entlassung. • Ein rechtskräftig anerkanntes Entlassungsverlangen des Betriebsrats begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. §1 Abs.2 KSchG; die darauf gestützte ordentliche Kündigung ist somit sozial gerechtfertigt. • Bei einem Entlassungsverlangen nach §104 BetrVG bedarf es i.V.m. der Umsetzung der Kündigung keiner erneuten Betriebsratsbeteiligung nach §102 BetrVG. Die Klägerin war langjährig als Sachbearbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Nach Auseinandersetzungen mit Kollegen verlangte der Betriebsrat im April 2015 die Entlassung der Klägerin; das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte im Beschlussverfahren nach §104 BetrVG zur Entlassung. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 21.10.2015 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.06.2016. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und rügte u.a. fehlerhafte Betriebsratsanhörung, fehlenden wichtigen Grund nach §626 BGB und Verletzung der Frist des §626 Abs.2 BGB sowie die Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung nach §1 KSchG. Die Vorinstanzen hatten die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche wirksam erachtet; beide Parteien legten Revision ein. • Die Revisionen sind unbegründet; das LAG hat zu Recht entschieden, dass die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. • Für die außerordentliche Kündigung fehlt ein wichtiger Grund nach §626 Abs.1 BGB und die Beklagte hat die Kündigungsfrist des §626 Abs.2 BGB nicht gewahrt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts nach §104 BetrVG verpflichtet nicht zur fristlosen Entlassung. • §104 BetrVG verlangt von Arbeitgebern, einer gerichtlichen Verpflichtung zur ‚Entlassung oder Versetzung‘ durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der Kündigungsfristen nachzukommen; ‚Entlassung‘ ist deswegen als fristgerechte Beendigung zu verstehen. • Das Entlassungsverlangen des Betriebsrats begründet durch seine materielle Rechtskraft ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. §1 Abs.2 KSchG, sodass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist. • §104 BetrVG begründet einen eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch des Betriebsrats; im Beschlussverfahren werden die in §104 Satz1 genannten Voraussetzungen einschließlich Verhältnismäßigkeit geprüft, nicht aber die individualrechtliche Kündigungsfrage nach §1 KSchG. • Wird das Entlassungsverlangen rechtskräftig anerkannt und der Arbeitgeber setzt es durch eine ordentliche Kündigung um, ist eine erneute Beteiligung des Betriebsrats nach §102 BetrVG entbehrlich. • Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (§92, §97 ZPO). Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wurden zurückgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung war unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund nach §626 Abs.1 BGB fehlte bzw. die Frist des §626 Abs.2 BGB nicht gewahrt wurde. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.06.2016 war jedoch wirksam, weil das rechtskräftige Entlassungsverlangen des Betriebsrats nach §104 BetrVG ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. §1 Abs.2 KSchG begründet und der Arbeitgeber zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet war. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Klägerin 2/3, Beklagte 1/3).