Beschluss
7 AZN 732/16 (A)
BAG, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Aussetzung nach Tod eines Prozessbeteiligten ist die Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für den Insolvenzverwalter zu erklären, wenn dieser die Aufnahme verzögert oder ablehnt.
• Die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters kann nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO durch Zwischenbeschluss ersetzt werden, wenn der Gegner die Ladung beantragt und die Voraussetzungen vorliegen.
• Bei einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren genügt bei der Aufnahme eine Aufforderung zur Erklärung; eine mündliche Verhandlung und die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sind für den Zwischenbeschluss über die Aufnahme nicht erforderlich.
• Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 249 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters bei Nichtzulassungsbeschwerde • Bei Aussetzung nach Tod eines Prozessbeteiligten ist die Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für den Insolvenzverwalter zu erklären, wenn dieser die Aufnahme verzögert oder ablehnt. • Die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters kann nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO durch Zwischenbeschluss ersetzt werden, wenn der Gegner die Ladung beantragt und die Voraussetzungen vorliegen. • Bei einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren genügt bei der Aufnahme eine Aufforderung zur Erklärung; eine mündliche Verhandlung und die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sind für den Zwischenbeschluss über die Aufnahme nicht erforderlich. • Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 249 Abs. 1 ZPO. Der Kläger (zwischenzeitlich verstorben) hatte gegen das Land die Unwirksamkeit von zwei Kündigungen und Annahmeverzugslohn geltend gemacht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück; die Revision wurde nicht zugelassen. Nach dem Tod des Klägers wurde über dessen Nachlass Insolvenz eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Der Prozessbevollmächtigte legte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein, das Verfahren wurde ausgesetzt. Der Insolvenzverwalter lehnte die Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ab und verzögerte eine Entscheidung. Das beklagte Land beantragte die Ladung des Insolvenzverwalters zur Aufnahme und erklärte schließlich selbst die Aufnahme nach § 85 Abs. 2 InsO. Der Senat forderte den Insolvenzverwalter zur Erklärung auf; dieser blieb untätig, sodass die Gerichtsentscheidung über die Ersetzung der Aufnahmeerklärung erforderlich wurde. • Rechtliche Grundlage und Zweck der Regelung: Nach § 246 Abs. 2 ZPO gelten für die Dauer der Aussetzung und für die Aufnahme die §§ 239, 241 bis 243 ZPO. Bei Tod endet die Aussetzung nach § 239 Abs. 1 ZPO mit der Aufnahme durch die Rechtsnachfolger; bei Verzögerung kann auf Antrag des Gegners nach § 239 Abs. 2 ZPO die Ladung ersetzt werden. • Form des Verfahrens bei Nichtzulassungsbeschwerde: Ist die Nichtzulassungsbeschwerde vor Begründung ausgesetzt, können die Rechtsnachfolger nur zur Aufnahme aufgefordert werden; eine mündliche Verhandlung zur Aufnahme ist nicht erforderlich. Die Aufnahmeentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter getroffen werden, da es sich um eine prozessuale Vorfrage handelt und Nichtzulassungsbeschwerden nach § 72a Abs. 5 ArbGG durch Beschluss entschieden werden. • Anwendung auf Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter ist Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers hinsichtlich der Insolvenzmasse nach § 80 Abs. 1 InsO und damit in Bezug auf Ansprüche, die die Insolvenzmasse betreffen, hier insbesondere Annahmeverzugslohnansprüche. Da der Kläger verstorben war, berührt die Entscheidung über die Fortführung des Kündigungsschutzverfahrens nicht mehr dessen höchstpersönliche Rechte, wohl aber die Masseinteressen. • Voraussetzungen für Ersetzung der Aufnahmeerklärung: Die Voraussetzungen lagen vor, weil der Insolvenzverwalter trotz Kenntnis des Verfahrens das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Begründung nicht aufnahm, das beklagte Land die Ladung beantragte und der Senat den Insolvenzverwalter zur Erklärung fristgerecht aufforderte. • Folgen und Fristbeginn: Mit dem Beschluss über die Ersetzung der Aufnahmeerklärung endet die Aussetzung; gemäß § 249 Abs. 1 ZPO beginnt mit Zustellung die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat erklärte das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Insolvenzverwalter des verstorbenen Klägers für aufgenommen. Die Aufnahmeerklärung des Insolvenzverwalters wurde nach §§ 246 Abs. 2, 239 Abs. 2 ZPO ersetzt, weil der Insolvenzverwalter trotz Kenntnis das Verfahren verzögert und nicht begründet aufgenommen hatte und das beklagte Land die Ladung beantragt hatte. Eine mündliche Verhandlung zur Aufnahme war nicht erforderlich; der Zwischenbeschluss erging ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Mit Zustellung dieses Beschlusses endet die Aussetzung und es beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 249 Abs. 1 ZPO.