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Urteil

3 AZR 540/15

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2017:250417.U.3AZR540.15.0
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Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Juni 2015 7 Sa 11/15 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. April 2014 14 Ca 9196/12 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles (Vollendung des 67. Lebensjahres) eine monatliche Firmenrente iHv. 256,33 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der am 13. August 1964 geborene Kläger war auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 8. November 1995 seit dem 1. Januar 1996 bei der W GmbH & Co. KG in A (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) in der Zentralverwaltung tätig. Zum 1. November 1996/1. Januar 1997 erteilte die spätere Insolvenzschuldnerin dem Kläger Versorgungszusagen, die am 20. Dezember 2001 modifiziert wurden. Seitdem bestimmt die Versorgungszusage ua.: Unter dem 25./30. April 2002 schlossen die spätere Insolvenzschuldnerin und die S AG (im Folgenden S) einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der auszugsweise lautet: Die spätere Insolvenzschuldnerin und S einigten sich darauf, dem Kläger die Position des Ressortleiters Koordination IT, Logistik und Organisation zu übertragen. Am 25. April 2002 übersandte S dem Kläger ein Schreiben, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: Unter dem 25. April 2002 schlossen der Kläger und S mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 einen Anstellungsvertrag, der den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen S und der Insolvenzschuldnerin zum Bestandteil des Vertrags erklärt. Der Kläger wurde zudem fachlich und disziplinarisch dem Vorstand von S unterstellt. Für die Insolvenzschuldnerin war nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags deren Geschäftsführer gegenüber dem Kläger unmittelbar weisungsberechtigt. Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung wurden im Anstellungsvertrag nicht vereinbart. Am 4. Juni 2004 erteilte S dem Kläger eine Pensionszusage, die einen Betrag iHv. 2.600,00 DM aus der am 20. Dezember 2001 modifizierten Versorgungszusage umfasste. Unter dem 22. September 2004 schlossen die spätere Insolvenzschuldnerin und der Kläger folgende Vereinbarung: Am 30. September 2005 schlossen die spätere Insolvenzschuldnerin und der Kläger einen neuen Anstellungsvertrag, in dem ua. die Vorbeschäftigungszeiten bei der späteren Insolvenzschuldnerin und bei der S angerechnet wurden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 vereinbarten S, die spätere Insolvenzschuldnerin und der Kläger eine Übertragung verfallbarer Versorgungsanwartschaften von S auf die spätere Insolvenzschuldnerin betreffend die Versorgungsanwartschaften des Klägers aus der Versorgungszusage der S vom 4. Juni 2004. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 1. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger einen Anwartschaftsausweis über eine insolvenzgeschützte Anwartschaft entsprechend der Pensionszusage der S vom 4. Juni 2004. Hinsichtlich der Firmenrente iHv. 716,00 Euro monatlich, die auch in Nr. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2004 iVm. der am 20. Dezember 2001 modifizierten Versorgungszusage (restliche 1.400,00 DM) genannt ist, lehnte der Beklagte eine Eintrittspflicht ab. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Eintrittspflicht des Beklagten hinsichtlich der Firmenrente iHv. 716,00 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei auch insoweit eintrittspflichtig. Im Zeitpunkt des Abschlusses seines Anstellungsvertrags mit S zum 1. Mai 2002 seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass ihm die ursprünglich im Jahr 1996 von der späteren Insolvenzschuldnerin zugesagte betriebliche Altersversorgung ungeschmälert erhalten bleiben und fortgeführt werden solle. Die Vereinbarung vom 22. September 2004 habe der Absicherung seiner weiteren Anwartschaft iHv. 716,00 Euro monatlich gedient, soweit die Voraussetzungen nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt seien. Dabei seien die bereits erbrachten Dienstzeiten und die Zeiten aus dem künftigen Arbeitsverhältnis bei S zusammenzurechnen. Auch nach dem Arbeitgeberwechsel von der späteren Insolvenzschuldnerin zur S sei er für die spätere Insolvenzschuldnerin tätig gewesen. Diese habe die Versorgungszusage weiter bedient und Beiträge an den Beklagten geleistet. Der Kläger hat beantragt Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich darauf berufen, nur der von S im Jahr 2002 zugesagte, im Jahr 2004 modifizierte und am 1. Oktober 2005 auf die Insolvenzschuldnerin übertragene Teil der Versorgungszusage sei insolvenzgeschützt. Die weiter gehenden Versorgungsanwartschaften aus der ursprünglichen Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin iHv. 716,00 Euro monatlich seien nicht gesetzlich unverfallbar geworden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Die Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht vollständig zurückgewiesen. I. Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 BetrAVG hinsichtlich einer Anwartschaft iHv. 256,33 Euro monatlich bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 67. Lebensjahres aus der ursprünglichen, am 20. Dezember 2001 und am 22. September 2004 modifizierten Versorgungszusage der Insolvenzschuldnerin eintrittspflichtig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 1. Oktober 2008 und damit bei Eintritt des Sicherungsfalls nicht Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern Versorgungsanwärter nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Der Insolvenzschutz ist für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach dem Betriebsrentengesetz einen weiter gehenden Insolvenzschutz als die Versorgungsanwärter (vgl. etwa BAG 20. September 2016 3 AZR 411/15 Rn. 18; 8. Juni 1999 3 AZR 39/98 zu II der Gründe mwN; 26. Januar 1999 3 AZR 464/97 zu I 1 der Gründe, BAGE 91, 1). Bei den Versorgungsempfängern kommt es nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ohne Einschränkung auf die Versorgungszusage an. Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter verlangt § 7 Abs. 2 BetrAVG, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach der gesetzlichen Vorschrift des § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus (vgl. st. Rspr. BAG 22. Februar 2000 3 AZR 4/99 zu I der Gründe mwN). 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten nach § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BetrAVG auf Gewährung einer Betriebsrente iHv. 256,33 Euro bei Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. a) Der Kläger hat aus der ursprünglichen am 1. November 1996/1. Januar 1997 erteilten, am 20. Dezember 2001 und am 22. September 2004 modifizierten Versorgungszusage eine bei Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 unverfallbare Anwartschaft nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG erworben. Nach § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 iVm. Halbs. 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG bleibt bei vor dem 1. Januar 2001 erteilten Versorgungszusagen eine Anwartschaft auch erhalten, wenn die Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. Diese Voraussetzungen waren beim Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 erfüllt. aa) Ausgangspunkt ist die von der Insolvenzschuldnerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unter dem 1. November 1996/1. Januar 1997 und damit vor dem 1. Januar 2001 erteilten ursprünglichen Versorgungszusagen. Deren spätere Modifizierungen am 20. Dezember 2001 und unter dem 22. September 2004 sind für die Frage der Unverfallbarkeit ohne Belang, denn nach § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG unterbrechen Änderungen der Versorgungszusage die Fristen bei der Berechnung der gesetzlichen Unverfallbarkeit nicht. bb) Diese Versorgungszusage bestand ab dem 1. Januar 2001 bis zur Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 auch ununterbrochen fünf Jahre lang. (1) Die ursprünglich erteilten Zusagen der Insolvenzschuldnerin als Arbeitgeberin des Klägers galten auch schon am 1. Januar 2001. Sie wurden von der Insolvenzschuldnerin ab dem 20. Dezember 2001 modifiziert weitergeführt. (2) Der Abschluss des Anstellungsvertrags vom 25. April 2002, wodurch mit Wirkung zum 1. Mai 2002 ein Arbeitsverhältnis zur S begründet wurde, unterbrach die Geltung dieser Versorgungszusage nicht. Am Abschluss dieses Vertrags war die Insolvenzschuldnerin nicht beteiligt. Zwar war sie Vertragspartei des Geschäftsbesorgungsvertrags und nach dessen § 2 Satz 1 an der Auswahl des Klägers zu beteiligen, der seinerseits im Anstellungsvertrag mit S den Geschäftsbesorgungsvertrag als Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses anerkannte. Dadurch kam zwar eine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der neuen Aufgabenstellung des Klägers zustande. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin und damit auch die darauf beruhende Versorgungszusage wurden jedoch mit diesen Vereinbarungen nicht formwirksam beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das galt auch schon im April 2002 (Art. 2 und 5 Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz vom 30. März 2000, BGBl. I S. 333). Nach § 126 Abs. 2 BGB erfordert bei einem Vertrag die Schriftform entweder die Unterzeichnung auf derselben Urkunde oder gleichlautenden Urkunden, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Diese Voraussetzungen waren durch die vertraglichen Regelungen Ende April 2002 nicht erfüllt. (3) Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der späteren Insolvenzschuldnerin vom 22. September 2004 hat keine Unterbrechung des Laufs der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit zur Folge. (a) Diese Vereinbarung beendete zwar formwirksam das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin, die Versorgungszusage wurde durch die Nr. 2 dieser Vereinbarung jedoch zeitgleich lediglich modifiziert. Eine Unterbrechung der Versorgungszusage trat nicht ein, selbst wenn man annehmen würde, die Wirkungen dieser Vereinbarung seien rückwirkend zum 30. April/ 1. Mai 2002 eingetreten (vgl. zur rückwirkenden Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses: BAG 17. Dezember 2009 6 AZR 242/09 Rn. 19; 10. Dezember 1998 8 AZR 324/97 zu B I 2 der Gründe, BAGE 90, 260). Eine etwaige Rückwirkung würde auch die Modifizierung der Versorgungszusage erfassen. (b) Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin war die Zusage auch nicht der Geltung des Betriebsrentengesetzes entzogen mit der Folge, dass die modifizierte Versorgungszusage nicht mehr zu einer gesetzlichen Unverfallbarkeit führen konnte. Das Betriebsrentengesetz galt vielmehr für das während des Arbeitsverhältnisses mit S bestehende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Nach dieser Bestimmung gilt ua. § 1b BetrAVG und damit auch § 30f BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn die Versorgungszusage aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen erteilt wird. Das setzt voraus, dass diese Tätigkeit aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem die Versorgungszusage Erteilenden und dem Versorgungsberechtigten erfolgt und die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten dem Versorgungsverpflichteten nicht nur wirtschaftlich zugutekommt (BAG 20. Mai 2014 3 AZR 1094/12 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die spätere Insolvenzschuldnerin hat die Vereinbarung vom 22. September 2004 mit dem Kläger im Zusammenhang mit den bereits bestehenden vertraglichen Beziehungen zum Kläger von Ende April 2002 abgeschlossen und damit aus Anlass der Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung ausübte. In diesem Rahmen war die spätere Insolvenzschuldnerin berechtigt, dem Kläger fachliche Weisungen zu erteilen. Einer Zwischenschaltung der S für derartige Weisungen bedurfte es nicht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 des Anstellungsvertrags vom 25. April 2002 iVm. § 2 Satz 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 25./30. April 2002. Folglich war der Kläger aufgrund dieser vertraglichen Beziehungen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin für diese weiter tätig. Für den Lauf der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit nach § 1b iVm. § 30f BetrAVG ist es unerheblich, dass damit ein Statuswechsel von einem Arbeitsverhältnis für das das Betriebsrentengesetz nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG gilt und einem Rechtsverhältnis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG eintrat (vgl. BAG 20. April 2004 3 AZR 297/03 zu II 3 der Gründe, BAGE 110, 176). (4) Der Neuabschluss eines Arbeitsvertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin am 30. September 2005 mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 und damit der erneute Statuswechsel berührte die modifizierte Versorgungszusage des Klägers nicht. cc) Der am 13. August 1964 geborene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1. Oktober 2008 auch das 30. Lebensjahr vollendet. b) Die Klage ist jedoch nur iHv. 256,33 Euro begründet. Der Kläger hat bei seiner Antragstellung übersehen, dass der Beklagte nur in der Höhe des nach § 2 Abs. 1 BetrAVG quotierten Umfangs der Versorgungszusage eintrittspflichtig ist. Der Kläger stand vom 1. Januar 1996 bis zum Eintritt des Sicherungsfalls 4.657 Tage in einem Vertragsverhältnis mit der Insolvenzschuldnerin. Als mögliche Dienstzeit ist die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI (vgl. ausführlich BAG 15. Mai 2012 3 AZR 11/10 Rn. 46 ff., BAGE 141, 259) und damit insgesamt 13.007 Tage anzusetzen. Dies ergibt einen Unverfallbarkeitsquotienten von 0,3580. Der Versorgungsanspruch bei Vollendung des 67. Lebensjahres beträgt damit 256,33 Euro (716,00 Euro x 0,3580). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.