Urteil
5 AZR 753/16 (F)
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2017:260417.U.5AZR753.16F.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 6 Sa 518/12 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung des verstorbenen Klägers durch griechische Gesetze gekürzt worden ist. Die beklagte Republik Griechenland betreibt in N eine nach bayerischem Schulrecht als Ersatzschule genehmigte private Grund- und Teilhauptschule. An dieser war der am 3. November 2015 verstorbene Kläger als Lehrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Formulararbeitsvertrag vom 23. September 1982, in dem es auszugsweise heißt: Am 10. April 2008 schlossen die Beklagte und der verstorbene Kläger eine „Nachtragsvereinbarung“, die lautet: Die monatliche Vergütung des verstorbenen Klägers betrug ab März 2010 4.050,83 Euro brutto. Abrechnungen des gezahlten Arbeitsentgelts nach § 108 GewO erteilte ihm die Beklagte nicht. Die Republik Griechenland erließ aufgrund der mit der Europäischen Union (EU), der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfond (IWF) getroffenen Vereinbarungen ua. das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: Darüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Teilen zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes heißt es in diesem ua.: Unter Berufung hierauf kürzte die Beklagte für die Zeit ab Oktober 2010 die Vergütung einschließlich der Jahressonderzuwendungen. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der verstorbene Kläger mit der am 28. April 2011 eingereichten und mehrfach zuletzt im Wege der Anschlussberufung erweiterten Klage für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten und der tatsächlich gezahlten Vergütung verlangt. Er hat gemeint, die griechischen Gesetze könnten den Inhalt des in Deutschland zu erfüllenden, deutschem Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht ändern. Die Beklagte habe ihm für die geleisteten Zahlungen Abrechnungen nach § 108 GewO zu erteilen. Der verstorbene Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 hätten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis eingewirkt und ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung der Vergütung geführt. Zudem habe der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung gefunden. § 108 GewO gölte nicht für ausländische Staaten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen und der Anschlussberufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. März 2015 das Revisionsverfahren bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Rechtsstreit Republik Griechenland ./. Nikiforidis (Beschluss vom 25. Februar 2015 5 AZR 962/13 (A) BAGE 151, 75) ausgesetzt. Die Erben des im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers haben mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 den Rechtsstreit aufgenommen. Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und in dem in die Revisionsinstanz gelangten Umfang begründet. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. I. Die Klage ist zulässig. Die beklagte Republik Griechenland genießt in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Klägers keine Staatenimmunität. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für Lehrkräfte, die an der Ersatzschule der Beklagten in N im Rahmen von Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, in seinem am heutigen Tag ergangenen Urteil (BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 15 ff.), auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden. II. Die Klage ist begründet. 1. Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 haben die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung des verstorbenen Klägers nicht gekürzt. Auch insoweit wird zur Begründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung verwiesen (BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 25 ff.). Dementsprechend hatte er einen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) auf die Erben übergegangenen Anspruch auf die Differenz zwischen der vereinbarten und der von der Beklagten tatsächlich gezahlten Vergütung. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in seiner jeweiligen Fassung bestimmt hat. Dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Entgeltdifferenzen Fehler unterlaufen sind, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. den Fälligkeitsregeln des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L. 2. Desgleichen ist der Anspruch des verstorbenen Klägers auf Abrechnungen für das gezahlte Arbeitsentgelt nach § 108 Abs. 1 GewO (vgl. BAG 26. April 2017 5 AZR 962/13 Rn. 45 ff.) in den Nachlass gefallen. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.