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Urteil

9 AZR 572/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus; der bloße Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit reicht nicht aus. • Ein Schadensersatzanspruch in Geld nach § 251 BGB tritt nicht an die Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Ersatzurlaubsanspruch ist Naturalrestitution und unterliegt den Modalitäten des BUrlG. • Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt während der Freistellungsphase bestehen; erst mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Endtermins ist von Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG auszugehen.
Entscheidungsgründe
Keine Abgeltung von Ersatzurlaub bei Eintritt in Freistellungsphase der Altersteilzeit • Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus; der bloße Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit reicht nicht aus. • Ein Schadensersatzanspruch in Geld nach § 251 BGB tritt nicht an die Stelle des Ersatzurlaubsanspruchs vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses; der Ersatzurlaubsanspruch ist Naturalrestitution und unterliegt den Modalitäten des BUrlG. • Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt während der Freistellungsphase bestehen; erst mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Endtermins ist von Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG auszugehen. Die Klägerin, seit 1989 als Redakteurin beschäftigt, vereinbarte mit der Beklagten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell (1.4.2012–31.3.2018) mit einer Arbeitsphase bis 31.3.2015 und anschließender Freistellungsphase. Im anwendbaren Manteltarifvertrag betrug der Jahresurlaub nach vollendetem 40. Lebensjahr 31 Arbeitstage. Der Tarifvertrag über Altersteilzeit sah vor, dass während der passiven Altersteilzeit Erholungsurlaub entfällt und bei Wechsel im Urlaubsjahr eine anteilige Berechnung erfolgt. Die Klägerin beantragte für 2015 31 Urlaubstage, erhielt aber nur acht Tage. Sie klagte auf Auszahlung von 23 nicht gewährten Urlaubstagen und machte geltend, eine Umrechnung sei unzulässig bzw. wegen Verstoßes gegen BUrlG unwirksam; Ersatz in Geld sei wegen Unmöglichkeit der Gewährung bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Arbeitsgericht gab statt, Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Der Senat verweist darauf, dass ein Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet erst mit dem vertraglich vereinbarten Endtermin und nicht mit dem Übergang in die Freistellungsphase. • Der Ersatzurlaubsanspruch ist Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB: Er zielt darauf ab, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei der rechtzeitig geltend gemachte Urlaub nicht verfallen. Daher unterliegt der Ersatzurlaubsanspruch den Modalitäten des BUrlG, einschließlich des für die Abgeltung relevanten Fristen- und Beendigungsregimes. • Eine Geldabgeltung wegen Unmöglichkeit nach § 251 Abs. 1 BGB kommt vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht; eine solche Abgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses wäre faktisch eine unzulässige Abgeltung von Urlaub. • Mangels rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Beginn der Freistellungsphase konnte die Klägerin weder Schadensersatz in Geld noch die Abgeltung der 23 Arbeitstage verlangen. • Der Vortrag der Klägerin zur Unwirksamkeit der Umrechnungsregel des TV ATZ 2009 wurde nicht entscheidungserheblich, weil die Anspruchsgrundlage für eine Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG nicht erfüllt war. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Begründung: Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Das Arbeitsverhältnis bestand während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fort und endete erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin (31.03.2018). Eine Geldabgeltung nach § 251 BGB kommt vor Beendigung nicht in Betracht, weil der Ersatzurlaubsanspruch Naturalrestitution bezweckt und den Regelungen des BUrlG unterliegt. Infolge dessen steht der Klägerin vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder der begehrte Schadensersatz noch die Ausgleichszahlung für 23 Arbeitstage zu.