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Urteil

5 AZR 431/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Arbeitgebers, die im Rahmen einer Abrechnung als Gesamtvergütung gezahlt werden, können Erfüllung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Sonn- und Feiertagszuschläge bewirken (§ 362 BGB). • Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG wirkt nur subsidiär; erreicht die tatsächlich gezahlte Vergütung den Mindestlohn, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf gesonderte Zuschläge. • Sonn- und Feiertagszuschläge sind Teil des im Austauschverhältnis erbrachten Arbeitsentgelts und grundsätzlich mindestlohnwirksam, sofern sie keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung haben.
Entscheidungsgründe
Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam; Anspruch durch Zahlung erfüllt • Zahlungen des Arbeitgebers, die im Rahmen einer Abrechnung als Gesamtvergütung gezahlt werden, können Erfüllung des arbeitsvertraglichen Anspruchs auf Sonn- und Feiertagszuschläge bewirken (§ 362 BGB). • Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG wirkt nur subsidiär; erreicht die tatsächlich gezahlte Vergütung den Mindestlohn, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf gesonderte Zuschläge. • Sonn- und Feiertagszuschläge sind Teil des im Austauschverhältnis erbrachten Arbeitsentgelts und grundsätzlich mindestlohnwirksam, sofern sie keine besondere gesetzliche Zweckbestimmung haben. Die Klägerin ist seit 2008 als Küchenkraft in einem Seniorenheim bei der Beklagten beschäftigt. Vertraglich vereinbart war ein Monatsgehalt von zuletzt 1.340,00 Euro und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Von Juli 2011 bis Oktober 2014 zahlte die Beklagte für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 erhielt die Klägerin pauschal 1.473,31 Euro brutto monatlich unter der Bezeichnung Lohn/Gehalt. Im Mai und Juni 2015 leistete sie insgesamt 48 Stunden an Sonn- und Feiertagen und forderte hierfür gesonderte Zuschläge in Höhe von 96,00 Euro brutto. Die Klägerin machte geltend, die Zuschläge seien betrieblich üblich und dürften nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Die Beklagte hielt die Zahlungen für ausreichend, da die Klägerin den Mindestlohn erhalte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Revision blieb erfolglos. • Der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte in den streitgegenständlichen Monaten jeweils 1.473,31 Euro brutto gezahlt hat und damit den vertraglichen Vergütungsanspruch einschließlich der nach betrieblicher Übung zustehenden Zuschläge abdeckte. • Arbeitgeber sind nach § 611 BGB (seit 1.4.2017: § 611a BGB) zur Gewährung vereinbarter Vergütung verpflichtet; die gerichtliche Auslegung kann eine pauschale Tilgungswirkung der gezahlten Gesamtvergütung erkennen, wenn sie alles Geschuldete umfasst. • Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG begründet einen eigenständigen Anspruch, greift aber nur ein, soweit die vertraglich vereinbarte oder tatsächlich gezahlte Vergütung den Mindestlohn unterschreitet; liegt die tatsächlich gezahlte Vergütung gleichauf oder darüber, besteht kein weitergehender Differenzanspruch. • Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam, weil sie Arbeitsentgelt im Austauschverhältnis für tatsächlich geleistete Arbeit darstellen und keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen; das Arbeitszeitgesetz sieht für Sonn- und Feiertagsarbeit keine besondere Zahlungsverpflichtung, sondern nur Ersatzruhetage (§ 11 ArbZG). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war insoweit unbegründet, weil die Beklagte mit den Zahlungen von jeweils 1.473,31 Euro in Mai und Juni 2015 den arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch einschließlich der aufgrund betrieblicher Übung geschuldeten Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt hat. Ein zusätzlicher Anspruch neben dem gesetzlichen Mindestlohn bestand nicht, da die gezahlte Vergütung den Mindestlohn erreichte und die Zuschläge mindestlohnwirksam sind. Die Kosten der Revision wurden der Klägerin auferlegt.