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Urteil

9 AZR 576/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zurückgewiesen; die Revisionsklägerin trägt die Kosten der Revision. • Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen angeblich unzureichender Aufklärung vor einer Verdachtskündigung scheitert, wenn die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren als gerechtfertigt angesehen wurde und der Arbeitgeber kein Verschulden trifft (§§ 280, 241 BGB). • Deliktische Ansprüche nach § 823 BGB und § 826 BGB sind ausgeschlossen, wenn Verschulden oder sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht feststellbar sind. • Ein Anspruch auf (Wieder‑)Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im ausschließlichen Freistellungszeitraum (Blockmodell: nur Freistellungsphase) ist durch gesetzliche und tarifliche Vorschriften ausgeschlossen (§ 2 AltTZG, § 3 TV ATZ). • Bei einvernehmlicher Erledigung ist nach § 91a Abs.1 ZPO der Kostenverteilung der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits zugrunde zu legen; hier wäre die Klage abgewiesen worden, daher trägt die Revisionsklägerin die Kosten.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatz‑ oder Wiedereinstellungsansprüche nach wirksamer Verdachtskündigung • Die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist zurückgewiesen; die Revisionsklägerin trägt die Kosten der Revision. • Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen angeblich unzureichender Aufklärung vor einer Verdachtskündigung scheitert, wenn die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren als gerechtfertigt angesehen wurde und der Arbeitgeber kein Verschulden trifft (§§ 280, 241 BGB). • Deliktische Ansprüche nach § 823 BGB und § 826 BGB sind ausgeschlossen, wenn Verschulden oder sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht feststellbar sind. • Ein Anspruch auf (Wieder‑)Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im ausschließlichen Freistellungszeitraum (Blockmodell: nur Freistellungsphase) ist durch gesetzliche und tarifliche Vorschriften ausgeschlossen (§ 2 AltTZG, § 3 TV ATZ). • Bei einvernehmlicher Erledigung ist nach § 91a Abs.1 ZPO der Kostenverteilung der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits zugrunde zu legen; hier wäre die Klage abgewiesen worden, daher trägt die Revisionsklägerin die Kosten. Die Klägerseite (nun Revisionsklägerin als Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers) begehrt nach erfolgter fristloser Verdachtskündigung Wiedereinstellung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis und Schadensersatz wegen entgangener Altersteilzeitvergütung sowie Erstattung von Behandlungskosten. Der Arbeitnehmer war langjährig Ingenieur, vereinbarte mit dem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase gefolgt von Freistellung) und wurde 2011 wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gekündigt. Strafverfahren führten zunächst zur Eröffnung des Hauptverfahrens; die Kündigungsschutzklage wurde von Arbeits- und Landesarbeitsgericht abgewiesen. Später sprach das Strafgericht den Erblasser frei; daraufhin begehrte er Wiedereinstellung und Ersatzzahlungen. Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein, die das BAG zurückwies. Streitpunkt war insbesondere, ob der Arbeitgeber vor der Verdachtskündigung pflichtwidrig hätte weiter aufklären müssen und ob Ansprüche aus Vertrag oder Delikt bestehen. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung getroffen (§ 91a Abs.1 ZPO). • Zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen (§§ 280, 241 BGB): Arbeitgeber haben zwar Rücksichtnahmepflichten, doch nicht jede Maßnahme begründet eine Pflichtverletzung; erforderliches Verschulden (auch leichte Fahrlässigkeit) ist hier nicht feststellbar (§§ 276, 280 BGB). • Die Erhebung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens begründet nicht automatisch einen dringenden Tatverdacht; zwischenstrafprozessuale Standards sind geringer als für Verdachtskündigung; eine Anklage allein rechtfertigt nicht das Fehlen von Verschulden. • Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten im Kündigungsschutzverfahren festgestellt, dass weitere Ermittlungen seitens des Arbeitgebers nicht erforderlich waren; daraus folgt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig gehandelt hat und sich ein Verschulden nicht nachweisen lässt. • Deliktische Ansprüche (§ 823 Abs.1, Abs.2 BGB; § 826 BGB) scheiden aus mangels Verschuldens und mangels sittenwidrigem Verhalten; es liegen keine Anhaltspunkte für eine gezielte Erschleichung eines rechtskräftigen Kündigungsurteils oder ein Verhalten gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor. • Zur (Wieder‑)Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses: Das begehrte Recht, ab 13.12.2013 allein die Freistellungsphase zu beanspruchen, widerspricht den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben (AltTZG §2 Abs.1 Nr.2; TV ATZ §3), wonach im Blockmodell die Arbeit in der ersten Hälfte zu leisten ist; daher besteht kein Anspruch. • Kostenentscheidung: Die Revisionsklägerin trägt die Kosten der Revision; wegen der einvernehmlichen Erledigung der Hauptsache sind nach § 91a Abs.1 ZPO die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die mutmaßlich unterlegen wäre. Die vom Erblasser beziehungsweise seiner Alleinerbin erhobenen Ansprüche auf Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Altersteilzeitarbeitsvertrags und auf Schadensersatz werden abgewiesen. Die Revision der Revisionsklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen, da kein Verschulden der Beklagten für eine unzureichende Aufklärung vor der Verdachtskündigung vorliegt und deliktische Ansprüche ebenfalls scheitern. Soweit die Wiedereinstellung allein die Freistellungsphase des Blockmodells betreffen würde, ist ein solcher Anspruch bereits gesetzes‑ und tarifwidrig ausgeschlossen. Die Revisionsklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen; insgesamt sind damit die beklagte Partei und die getroffenen Entscheidungen bestätigt worden.