Urteil
9 AZR 852/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein und derselbe Leistungserbringer kann gegenüber demselben Arbeitgeber gleichzeitig Arbeitnehmer und freier Dienstleister sein, sofern die jeweiligen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers sich nicht auf die Tätigkeiten des Dienstverhältnisses erstreckt.
• Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstvertrag ist der tatsächliche Geschäftsinhalt maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind zu berücksichtigen, können aber durch die tatsächliche Durchführung überlagert werden.
• Bei Lehrkräften an Musikschulen spricht der geringere Regulierungs- und Kontrollbedarf gegenüber Schulen eher für ein freies Dienstverhältnis; Arbeitnehmerstatus setzt einen entsprechenden Grad persönlicher Abhängigkeit und Weisungsbindung voraus.
Entscheidungsgründe
Gleichzeitiges Arbeits- und freies Dienstverhältnis bei Musikschullehrerin • Ein und derselbe Leistungserbringer kann gegenüber demselben Arbeitgeber gleichzeitig Arbeitnehmer und freier Dienstleister sein, sofern die jeweiligen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers sich nicht auf die Tätigkeiten des Dienstverhältnisses erstreckt. • Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Dienstvertrag ist der tatsächliche Geschäftsinhalt maßgeblich; vertragliche Bezeichnungen sind zu berücksichtigen, können aber durch die tatsächliche Durchführung überlagert werden. • Bei Lehrkräften an Musikschulen spricht der geringere Regulierungs- und Kontrollbedarf gegenüber Schulen eher für ein freies Dienstverhältnis; Arbeitnehmerstatus setzt einen entsprechenden Grad persönlicher Abhängigkeit und Weisungsbindung voraus. Die Klägerin ist seit 1981 als Musikschullehrerin beim beklagten Land mit 50 vH einer Vollzeitstelle beschäftigt. Seit 1996 erteilte sie zusätzlich Unterricht in wechselndem Umfang zunächst auf Dienstvertrags-, später auf Honorarvertragsbasis; die Schüler schließen jeweils Unterrichtsverträge mit der Musikschule. Mit Wirkung zum 1.8.2013 schlossen die Parteien einen Honorarvertrag, der freie Mitarbeit regelte und u. a. Weisungsfreiheit, freie Gestaltung von Zeit und Ort im Einzelunterricht sowie Vergütungs- und Ausfallregelungen vorsah. Die Klägerin verlangte Feststellung, dass sie insgesamt mehr als die unstreitige Teilzeitquote (15/30) als Arbeitnehmerin beschäftigt sei; streitig war konkret eine weitere Beschäftigungsquote von 9,19/30. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG prüfte die Revision gegen diese Entscheidung. • Streitgegenstand ist die gegenwartsbezogene Feststellung des Umfangs des Arbeitsverhältnisses; nicht die rückwirkende Vereinbarung einer bestimmten Teilzeitquote. • Zur Statusabgrenzung ist der Grad persönlicher Abhängigkeit entscheidend; maßgeblich ist der reale Geschäftsinhalt und die tatsächliche Durchführung, nicht allein die formale Vertragsbezeichnung (§611a BGB-Grundsätze). • Für den schulischen Bereich sind Kriterien entwickelt: Einbindung in den Unterrichtsbetrieb, Mitgestaltung von Inhalt und Zeit, Umfang der Nebenarbeiten und Kontrolle durch den Träger sind zu würdigen; bei Musikschulen genügt häufig keine intensive Weisungsbindung, sodass freier Dienst möglich ist. • Der Honorarvertrag der Parteien enthält zahlreiche Merkmale eines freien Dienstvertrags: ausdrückliche Bezeichnung als freie Mitarbeit, fehlende Weisungsrechte der Musikschule, Gestaltungsfreiheit bei Unterrichtsgestaltung und Terminfestlegung, Pflicht zum Nachholen ausgefallenen Unterrichts statt Entgeltfortzahlungspflicht und Pflicht zur Beschaffung von Unterrichtsmaterialien durch die Lehrkraft (§3, §4, §5, §6 des Vertrags). • Es lagen keine festgestellten Tatsachen vor, die auf eine entgegenstehende tatsächliche Durchführung hinwiesen; die Klägerin konnte nicht darlegen, dass die Musikschule Weisungen hinsichtlich Inhalt, Zeit oder Ort der Honorarstunden erteilt habe oder die zuständigen Entscheidungsträger abweichende Praxis kannten und billigten. • Die tarifvertragliche Regelung (§2 Abs.2 TV-L), wonach mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur eingeschränkt zulässig sind, steht einer vertraglichen Kombination aus Arbeits- und Dienstverhältnis nicht entgegen, solange die Tätigkeiten nicht in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen und das Weisungsrecht aus dem Arbeitsverhältnis die Dienstleistung nicht erfasst. • Die Vorinstanzen haben die tatsächlichen Umstände ausreichend gewürdigt; deren Ergebnis, dass die über den Arbeitsvertrag hinausgehenden Leistungen der Klägerin freier Dienst sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Es besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis über die unstreitige Teilzeitquote hinaus: Die Tätigkeiten, die die Klägerin zusätzlich zum arbeitsvertraglich geregelten Umfang erbringt, sind als freier Dienst im Sinne des § 611 BGB anzusehen. Maßgeblich ist der reale Geschäftsinhalt und die tatsächliche Durchführung; der Honorarvertrag weist in Form und Inhalt auf ein freies Dienstverhältnis hin und es ist nicht aufgezeigt worden, dass die Musikschule tatsächlich Weisungsrechte ausgeübt hat, die einen Arbeitnehmerstatus begründen würden. Die tarifrechtliche Regelung des TV-L ändert daran nichts, weil hier kein weiteres Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Sachzusammenhang festgestellt wurde. Deshalb bleibt die Feststellungsklage unbegründet und die Klägerin unterliegt.