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Urteil

6 AZR 485/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschmelzung einer kollektiv geregelten Besitzstandszulage durch Verrechnung mit künftigen Entgelterhöhungen kann innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreiten rechtmäßig sein. • Die Zuständigkeit der Regionalkommissionen für die Festlegung von Vergütungsbestandteilen umfasst auch Besitzstandszulagen im Sinne der AK-Ordnung. • Staatliche Arbeitsgerichte sind zur Entscheidung über individualarbeitsrechtliche Ansprüche gegen kirchliche Arbeitgeber zuständig und dürfen kirchliches Kollisionsrecht selbst auslegen.
Entscheidungsgründe
Abschmelzung kollektiv geregelter Besitzstandszulage innerhalb vorgegebener Bandbreiten zulässig • Eine Abschmelzung einer kollektiv geregelten Besitzstandszulage durch Verrechnung mit künftigen Entgelterhöhungen kann innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreiten rechtmäßig sein. • Die Zuständigkeit der Regionalkommissionen für die Festlegung von Vergütungsbestandteilen umfasst auch Besitzstandszulagen im Sinne der AK-Ordnung. • Staatliche Arbeitsgerichte sind zur Entscheidung über individualarbeitsrechtliche Ansprüche gegen kirchliche Arbeitgeber zuständig und dürfen kirchliches Kollisionsrecht selbst auslegen. Die Klägerin ist Erzieherin bei einem kirchlichen Träger und wurde im Rahmen einer Systemumstellung zum 1.7.2012 in eine neue Entgeltgruppe übergeleitet; sie erhielt eine Besitzstandszulage nach den neuen AVR-Anlagen. Die Bundeskommission hatte durch Beschluss mittlere Werte und eine Bandbreite für Vergütungsbestandteile festgelegt. Die Regionalkommission Ost bzw. ihr erweiterter Vermittlungsausschuss setzte für ihr Gebiet eine Fassung mit einer Regelung zur Abschmelzung der Besitzstandszulage (§3 Abs.2a Anhang D) in Kraft, die Verrechnungen von bis zu 50% von Stufen- oder sonstigen Vergütungssteigerungen bis 2020 vorsah. Nach mehreren Entgelterhöhungen verreichte die Beklagte die Besitzstandszulage entsprechend dieser Regelung. Die Klägerin focht die Abschmelzung an; arbeitsgerichtlich obsiegte sie, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Das BAG musste klären, ob die Abschmelzung durch die Bundes- und Regionalkommissionsbeschlüsse gedeckt ist und ob staatliche Gerichte über den Streit entscheiden dürfen. • Zulässigkeit: Das BAG wertet den Antrag als Feststellungsantrag i.S.v. §256 Abs.1 ZPO und nimmt Feststellungsinteresse an, weil damit künftige Prozesse vermieden werden können. • Zuständigkeit: Streit über individualarbeitsrechtliche Ansprüche gegen kirchlichen Arbeitgeber gehört zur staatlichen Gerichtsbarkeit; staatliche Gerichte dürfen kirchliches Recht anwenden und auslegen, soweit die Kirchen keine Vorfragenkompetenz beanspruchen. • Kollektiver Regelungscharakter: Die Besitzstandszulage ist ein Vergütungsbestandteil i.S.d. §10 Abs.2 AK-Ordnung, weil sie die Zusammensetzung des Entgelts betrifft und in den Anlagen geregelt ist. • Bundeskompetenz und Mittlere Werte: Teil 4 Ziff.2 des Beschlusses der Bundeskommission vom 21.10.2010 legte mittlere Werte und eine Bandbreite (20% nach oben und unten) für die in Teil 4 Ziff.1 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile fest; hierin ist die Besitzstandszulage einbezogen. • Regionalkompetenz und Abschmelzung: Innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreite lagen die Regionalkommissionen (bzw. der erweiterte Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost) allein in ihrer Zuständigkeit, die Höhe der Besitzstandszulage festzulegen; sie konnten daher eine Abschmelzung oder Dynamisierung vorsehen. • Bandbreitenkontrolle: Selbst bei Unterschreitung des mittleren Werts verhindert §10 Abs.2 Satz4 AK-Ordnung eine unzulässige Überschreitung der Bandbreite; die Abschmelzung führt nicht zu einer Vergütung unter der Vergleichsjahresvergütung. • Befristung der mittleren Werte: Die Befristung der Festlegung durch die Bundeskommission auf den 31.12.2012 steht der Fortgeltung der einmal gesetzten mittleren Werte und der Bandbreitenregelung nicht entgegen; ohne neue Festsetzung durch die Bundeskommission wirken die Vorgaben fort, sodass die Regionalkommission weiterhin zuständig blieb. • Ergebnis der Auslegung: Die Regelung zur Abschmelzung (§3 Abs.2a Anhang D) befindet sich innerhalb der von der Bundeskommission vorgegebenen Bandbreite und ist daher wirksam. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Abschmelzungsregelung des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost ist durch die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gedeckt und lag innerhalb der von der Bundeskommission gesetzten Bandbreiten für Vergütungsbestandteile. Staatliche Gerichte sind zur Entscheidung über den individualarbeitsrechtlichen Anspruch befugt und durften die einschlägigen Bestimmungen der AK-Ordnung und der AVR eigenständig auslegen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.