Urteil
6 AZR 788/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach dem Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist nicht die Zugehörigkeit der Einrichtung zur Psychiatrie maßgeblich, sondern die tatsächlich übertragenen, fachspezifischen Tätigkeiten.
• Das Merkmal „in der Psychiatrie“ in den AVR ist (auch in der bis 31.10.2013 geltenden Fassung) tätigkeitsbezogen zu verstehen; nur wer Aufgaben erfüllt, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind, kann Entgeltgruppe 8 beanspruchen.
• Eine nachträgliche Besitzstandsregelung schützt nur wer bereits am Stichtag in der betreffenden Entgeltgruppe eingruppiert war.
• Ist der Sachverhalt zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht hinreichend festgestellt, hat das Revisionsgericht das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 erfordert fachspezifische psychiatrische Tätigkeit • Für die Eingruppierung nach dem Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist nicht die Zugehörigkeit der Einrichtung zur Psychiatrie maßgeblich, sondern die tatsächlich übertragenen, fachspezifischen Tätigkeiten. • Das Merkmal „in der Psychiatrie“ in den AVR ist (auch in der bis 31.10.2013 geltenden Fassung) tätigkeitsbezogen zu verstehen; nur wer Aufgaben erfüllt, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind, kann Entgeltgruppe 8 beanspruchen. • Eine nachträgliche Besitzstandsregelung schützt nur wer bereits am Stichtag in der betreffenden Entgeltgruppe eingruppiert war. • Ist der Sachverhalt zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht hinreichend festgestellt, hat das Revisionsgericht das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem diakonischen Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt und wurde seit 1.7.2007 nach Entgeltgruppe 7 vergütet. Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) regeln die Eingruppierung; ab 1.11.2013 wurde das Richtbeispiel in Abschnitt A der Entgeltgruppe 8 geändert und eine Besitzstandsregelung eingeführt. Die Klägerin begehrt Differenzvergütung zwischen Entgeltgruppe 7 und 8 für bestimmte Zeiträume und die Feststellung der höheren Eingruppierung ab 1.2.2014. Sie meint, die Bezugspflege und die konkreten Aufgaben entsprächen dem Richtbeispiel „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“. Die Beklagte hält die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 für zutreffend und bringt vor, die Klägerin übe allgemeine Krankenpflege aus; die Bezugspflege verleihe der Tätigkeit nicht zwingend psychiatrischen Charakter. Die Vorinstanzen haben teils zugunsten der Klägerin entschieden; die Beklagte hat erfolgreich Revision eingelegt. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat die Sache nicht zutreffend entschieden und zu wenig festgestellt. • Rechtliche Einordnung: Nach den AVR ist das Merkmal „in der Psychiatrie“ tätigkeitsbezogen zu verstehen; maßgeblich sind die tatsächlich übertragenen fachspezifischen Tätigkeiten (§12 Abs.1 Satz1 i.V.m. §12 Abs.2 AVR-DW EKD/AVR-DD). • Die Änderung des Richtbeispiels und die Besitzstandsregelung ab 1.11.2013 ändern nicht die Auslegung des Begriffs: Wer nicht bereits am Stichtag in Entgeltgruppe 8 war, kann sich nicht allein auf die Besitzstandsklausel berufen. • Auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvortrags kann das Revisionsgericht nicht feststellen, ob die Klägerin Tätigkeiten ausübt, die denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie entsprechen; es sind weitere Feststellungen erforderlich. • Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass der bloße Einsatz in einer psychiatrischen Einrichtung oder der Verweis auf Bezugspflege, Stellenbeschreibungen oder veraltete Anforderungsprofile ohne konkreten Tatsachenvortrag zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Tätigkeit nicht ausreicht. • Zurückverweisung ist erforderlich, weil das Berufungsgericht unterlassene rechtliche Hinweise und Feststellungen nachzuholen hat; das Landesarbeitsgericht wird festzustellen haben, welche konkreten Aufgaben der Klägerin übertragen wurden und ob diese der Entgeltgruppe 8 entsprechen. • Für die weitere Prüfung gilt: Die Gesamttätigkeit ist auf ihr prägendes Gepräge hin zu bewerten; eine Aufspaltung in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. Unwesentliche Tätigkeitsanteile bleiben außer Betracht. Sollte die Klägerin nicht vollständig unter das Richtbeispiel fallen, sind die Obersätze der Entgeltgruppe 8 zu prüfen. Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.10.2015 wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich, weil das Berufungsgericht die materiell-rechtliche Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ nicht zutreffend zugrunde gelegt und zugleich unzureichend tatsächliche Feststellungen zur konkreten Tätigkeit der Klägerin getroffen hat. Die konkrete Frage, ob der Klägerin fachspezifische psychiatrische Aufgaben übertragen wurden, ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen und unter Berücksichtigung der ausgeführten Maßstäbe zu entscheiden. Erst danach kann festgestellt werden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Eingruppierung und Zahlungen nach Entgeltgruppe 8 zusteht.