Urteil
6 AZR 789/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung nach dem Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" kommt es auf die tatsächlichen übertragenen, fachspezifischen Tätigkeiten an, nicht allein darauf, dass der Arbeitgeber eine psychiatrische Einrichtung betreibt.
• Das Merkmal "in der Psychiatrie" ist (auch in der bis 31.10.2013 geltenden Fassung) tätigkeitsbezogen zu verstehen; anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Pflegekräfte, deren Aufgaben mit denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind.
• Eine Besitzstandsregelung ab 1.11.2013 nützt Anspruchskandidaten nicht, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits nach Entgeltgruppe 8 vergütet wurden.
• Fehlen hinreichende Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsinhalt, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 erfordert fachspezifische, psychiatrische Pflegeaufgaben • Für die Eingruppierung nach dem Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" kommt es auf die tatsächlichen übertragenen, fachspezifischen Tätigkeiten an, nicht allein darauf, dass der Arbeitgeber eine psychiatrische Einrichtung betreibt. • Das Merkmal "in der Psychiatrie" ist (auch in der bis 31.10.2013 geltenden Fassung) tätigkeitsbezogen zu verstehen; anspruchsberechtigt sind nur diejenigen Pflegekräfte, deren Aufgaben mit denen einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie vergleichbar sind. • Eine Besitzstandsregelung ab 1.11.2013 nützt Anspruchskandidaten nicht, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht bereits nach Entgeltgruppe 8 vergütet wurden. • Fehlen hinreichende Feststellungen zum konkreten Tätigkeitsinhalt, ist die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist seit 2008 als Krankenschwester in einem diakonischen Fachkrankenhaus für Psychiatrie beschäftigt und wird nach Entgeltgruppe 7 vergütet. Sie verlangt für 2013 und künftig die Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 mit Nachzahlung der Differenz, weil in den AVR-DW EKD aF das Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" stand. Die Arbeitgeberseite sieht die Eingruppierung in Gruppe 7 als zutreffend an; nach ihrer Darstellung übt die Klägerin nur allgemeine pflegerische Aufgaben der Bezugspflege aus. Die Arbeitsgerichte haben teils zugunsten der Klägerin entschieden; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision der Beklagten und hob das Berufungsurteil auf, weil unklar blieb, ob die Klägerin tatsächlich fachspezifische psychiatrische Pflegeaufgaben verrichtet, die das Richtbeispiel erfüllen. • Die Revision der Beklagten ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat unzureichend festgestellt, welche konkreten Tätigkeiten der Klägerin übertragen waren. • Maßgeblich für die Eingruppierung nach dem Richtbeispiel ist die tatsächliche Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten, die den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind; die bloße Zugehörigkeit zu einer psychiatrischen Einrichtung genügt nicht. • Die Rechtsprechung des Vierten Senats, nach der ein einrichtungsbezogenes Verständnis genügen könne, wurde vom hier entscheidenden Senat aufgehoben; das Merkmal "in der Psychiatrie" ist (auch in der alten Fassung) tätigkeitsbezogen zu verstehen (§12 Abs.1, Abs.2 AVR-DW EKD/AVR-DD relevant für die Eingruppierung). • Die Besitzstandsregelung vom 1.11.2013 gewährt keinen Anspruch für Arbeitnehmer, die bis dahin nicht nach Entgeltgruppe 8 vergütet waren; sie hilft der Klägerin nur subsidiär, sofern sie originär in EG 8 eingruppiert wäre. • Das Landesarbeitsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen zum konkreten Aufgabenprofil der Klägerin getroffen und auch unterlassen, den Parteien nach Maßgabe des richtigen Rechtsstandpunkts Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. • Nach §562, §563 ZPO ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur ergänzenden Tatsachenfeststellung über die übertragenen Tätigkeiten und deren Vergleichbarkeit mit den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Senat konnte mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klägerin die Anforderungen des Richtbeispiels "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" erfüllt und damit in Entgeltgruppe 8 einzugruppieren ist. Es muss das Landesarbeitsgericht feststellen, welche konkreten fachspezifischen Tätigkeiten der Klägerin übertragen wurden und ob diese Tätigkeiten der Tätigkeit einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind; ist dies der Fall, ist die Klägerin entsprechend einzugruppieren. Die Besitzstandsregelung ab 1.11.2013 gewährt der Klägerin keinen Vorteil, wenn sie bis dahin nicht nach Entgeltgruppe 8 vergütet worden ist. Die Zurückverweisung dient dazu, den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und zur Herstellung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu geben.