Urteil
3 AZR 513/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf betriebliche Regelungen zur Altersversorgung ist regelmäßig dynamisch und gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
• Eine nachträgliche Betriebsvereinbarung, die die bisherige automatische Anpassung von Ruhegeldern an Gehaltstarife in eine Ermessensregelung ohne Mindestanpassung verwandelt, greift in Versorgungsrechte ein und ist nur unter strengen Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt.
• Die Zustimmung tariflicher Parteien zur Betriebsvereinbarung verhindert nicht, dass deren Regelungen hinsichtlich Eingriffsverbote nach betriebsverfassungsrechtlichen Maßstäben überprüft werden.
• Zinsen auf Nachforderungen wegen verspäteter Zahlung beginnen nach §291 i.V.m. §288 BGB erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Verschlechterung von Ruhegeldanpassung durch Betriebsvereinbarung • Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf betriebliche Regelungen zur Altersversorgung ist regelmäßig dynamisch und gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. • Eine nachträgliche Betriebsvereinbarung, die die bisherige automatische Anpassung von Ruhegeldern an Gehaltstarife in eine Ermessensregelung ohne Mindestanpassung verwandelt, greift in Versorgungsrechte ein und ist nur unter strengen Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. • Die Zustimmung tariflicher Parteien zur Betriebsvereinbarung verhindert nicht, dass deren Regelungen hinsichtlich Eingriffsverbote nach betriebsverfassungsrechtlichen Maßstäben überprüft werden. • Zinsen auf Nachforderungen wegen verspäteter Zahlung beginnen nach §291 i.V.m. §288 BGB erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage. Der Kläger, Jahrgang 1937, war bis 2002 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt und bezieht seit April 2002 betriebliches Ruhegeld. Sein Arbeitsvertrag verweist dynamisch auf betriebliche Regelungen der Altersversorgung. Ursprünglich regelten die Sozialen Richtlinien eine Anpassung des Ruhegeldes an die Gehaltstarife. Später verabschiedeten Betriebsparteien (BV 2005.03) eine Neufassung, die die Anpassung jährlich an die allgemeine Rentenanpassung knüpft und die Höhe unter Berücksichtigung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten/Realeinkommen und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zur Ermessensentscheidung stellt. Der Kläger begehrt Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhung ab 1. Juli 2014 und eine Nachzahlung nebst Zinsen sowie Feststellungspflichten. Die Vorinstanzen gaben der Klage teilweise statt; die Beklagte rief die Revision an. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig als Zwischenfeststellung nach §256 Abs.2 ZPO, weil die Frage der anzulegenden Anpassungsgrundlage wesentlich für die Zahlungsklage ist. • Anwendung einschlägiger Regelungen: Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Betriebsvereinbarungen sind grundsätzlich dynamisch und gelten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; daher findet die BV 2005.03 grundsätzlich Anwendung auf das Versorgungsverhältnis. • Formelle Wirksamkeit BV 2005.03: Die Betriebsvereinbarung ist nicht deshalb unwirksam, weil ver.di nicht zustimmte oder der Aufsichtsrat nicht zustimmte; die erforderliche Zustimmung der tarifschließenden Partei IG Metall lag vor, und interne Zustimmungsbeschränkungen des Vorstands berühren die Wirksamkeit gegenüber Dritten nicht. • Eingriff in Versorgungsrechte: Die Neuregelung in Abs.3 BV 2005.03 ersetzt die automatische, tarifgebundene Anpassung durch eine Ermessensregelung ohne Mindestgarantie und ermöglicht damit das vollständige Ausbleiben von Anpassungen; das stellt einen Eingriff in bereits begründete Versorgungsrechte dar. • Prüfungsmaßstab: Eingriffe durch Betriebsvereinbarungen sind an Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen zu messen; bei Eingriffen nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nur geringe Verschlechterungen zulässig, sonst zwingende Gründe erforderlich. • Fehlen tragfähiger Rechtfertigungsgründe: Die Beklagte hat keinen inneren Zusammenhang zwischen den angeführten Gründen (konzernweite Tarifpolitik, Abbau "Überversorgung", wirtschaftliche Folgen nach Fukushima) und der konkreten Neuregelung substantiiert dargelegt; viele angeführte Gründe waren zudem zum Zeitpunkt der Regelung nicht absehbar. • Rechtsfolge: Wegen Verstoßes gegen Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit ist Abs.3 BV 2005.03 nicht anwendbar; Abs.1 und 2 bleiben anwendbar, so dass für die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer die Anpassung weiterhin entsprechend der Gehaltstarife zum 1. Juli eines Jahres vorzunehmen ist. • Zinsanspruch: Zinsen auf die Nachforderung stehen erst ab dem 21.05.2015 zu, da die Klage am 20.05.2015 zugestellt wurde und §291 i.V.m. §288 BGB den Zinsbeginn regelt. • Teilzurückverweisung: Die Höhe des geltend gemachten Differenz-Weihnachtsgeldes für 2014 war nicht schlüssig dargelegt; deshalb verweist das BAG den Punkt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Der Revision der Beklagten wurde im Wesentlichen nicht stattgegeben; die BV 2005.03 in der Fassung von Abs.3 ist nicht anwendbar, soweit sie die bisherige tarifgebundene Anpassung des Ruhegeldes an die Gehaltstarife aufgibt. Der Kläger hat Anspruch auf Anpassung seines monatlichen Ruhegeldes entsprechend der Gehaltstarife; für die noch strittigen Monate September 2014 bis April 2015 ergibt sich eine Nachforderung von insgesamt 145,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.05.2015. Zinsen für den 20.05.2015 stehen nicht zu; insoweit wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der behaupteten Erhöhung des Weihnachtsgeldes für 2014 ist die Sache mangels schlüssiger Darlegung der Höhe an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Die übrigen Ausführungen der Berufungs- und Revisionsinstanzen bleiben unberührt.