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Urteil

1 AZR 546/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags richtet, weil die Revisionsbegründung formellen Anforderungen nicht genügte. • Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Betriebsänderung plant und vor deren Durchführung keine verhandlungspflichtigen Maßnahmen mit dem zuständigen Betriebsrat unterlässt. • Für betriebsbezogene Betriebsänderungen ist der örtliche Betriebsrat zuständig; ein bloßes konzernweites Sanierungskonzept begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats oder einen Nachteilsausgleich. • Widerrufliche Freistellungen, der Abtransport überwiegend geleaster Hardware und die bloße Einstellung der Tätigkeit aufgrund fehlender Aufträge sind keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung und rechtfertigen keinen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. • Folglich besteht kein Anspruch gegen die beklagte Gesellschaft auf Nachteilsausgleich und daraus auch kein Schadensersatzanspruch gegen die in Anspruch genommenen Geschäftsführer.
Entscheidungsgründe
Kein Nachteilsausgleich bei bloß vorläufigen Maßnahmen vor Betriebsstilllegung • Die Revision der Klägerin ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags richtet, weil die Revisionsbegründung formellen Anforderungen nicht genügte. • Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Betriebsänderung plant und vor deren Durchführung keine verhandlungspflichtigen Maßnahmen mit dem zuständigen Betriebsrat unterlässt. • Für betriebsbezogene Betriebsänderungen ist der örtliche Betriebsrat zuständig; ein bloßes konzernweites Sanierungskonzept begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats oder einen Nachteilsausgleich. • Widerrufliche Freistellungen, der Abtransport überwiegend geleaster Hardware und die bloße Einstellung der Tätigkeit aufgrund fehlender Aufträge sind keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung und rechtfertigen keinen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG. • Folglich besteht kein Anspruch gegen die beklagte Gesellschaft auf Nachteilsausgleich und daraus auch kein Schadensersatzanspruch gegen die in Anspruch genommenen Geschäftsführer. Die Klägerin war Teamleiterin in einem Callcenter der Beklagten zu 1. und klagte auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG sowie auf Schadensersatz gegen die Geschäftsführer (Beklagte 2–6). Die Beklagte zu 1. gehörte einer Unternehmensgruppe an; es bestand ein Konzernbetriebsrat, im Betrieb ein örtlicher Betriebsrat. Nach Auftragsverlusten und der Insolvenz der Gruppengesellschaften wurde der Standort S zum Ende 2013/Anfang 2014 stillgelegt; es erfolgten widerrufliche Freistellungen, teilweise Rückführung geleaster Hardware und eine Kündigung zum 31.03.2014. Die Klägerin rügte, es bestehe ein konzernweites Sanierungskonzept, wodurch ein Interessenausgleich mit dem Konzernbetriebsrat hätte geführt werden müssen; in Ermangelung dessen mache sie Nachteilsausgleich gegenüber der Beklagten zu 1. und Schadensersatz gegen die Geschäftsführer geltend. Die Vorinstanzen gaben teils ab, teils wiesen sie ab; das LAG erklärte den Zahlungsantrag als unzulässig und wies die sonstigen Anträge ab; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Revision ist insoweit unzulässig, als die Revisionsbegründung die gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 ZPO) nicht erfüllt und nicht hinreichend darlegt, inwiefern das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft sein soll. • Feststellungs- vs. Leistungsantrag: Die Klägerin konnte den Anspruch auf Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit vor dem Hintergrund der von der Beklagten gerügten Masseunzulänglichkeit hilfsweise als Feststellungsantrag verfolgen; dieser ist jedoch unbegründet. • Tatbestandliche Voraussetzungen des § 113 BetrVG: Ein Nachteilsausgleich setzt konkrete, in Art und Umfang erkennbare Planungen der Betriebsänderung voraus, damit der zuständige Betriebsrat zielgerichtet verhandeln kann. • Zuständigkeit der Betriebsorgane: Für betriebsbezogene Betriebsänderungen ist der örtliche Betriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat vorrangig zuständig; selbst ein Sanierungskonzept der Gruppe begründet nicht automatisch die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats oder die Pflicht zur Verhandlung mit diesem. • Keine irreversible Durchführung vor Einigungsstellenentscheid: Vor dem 17.12.2013 lagen keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung vor; widerrufliche Freistellungen, die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit infolge Auftragsmangels, der Abtransport überwiegend geleaster Hardware und die Kündigungen zum 2.1.2014 rechtfertigen keine bereits vollendete Betriebsstilllegung. • Rechtliche Folge: Mangels vorliegender verhandelspflichtiger, irreversibler Maßnahmen fehlte der Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG. • Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer: Ein Schaden aus unterlassener Nachteilsausgleichsleistung liegt nicht vor, sodass ein persönlicher Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführer (Beklagte 2–6) nicht besteht. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Nachschieben materieller Rügen nach Fristablauf ist ausgeschlossen, und die Berufungsinstanz durfte verspäteten Vortrag prüfen, sodass auf Präklusionsfragen gestützte Rügen keine Aussicht bieten. Die Revision der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG wurde verneint, weil die Arbeitgeberin vor der Betriebsstilllegung hinreichend verhandlungspflichtige Maßnahmen mit dem zuständigen örtlichen Betriebsrat versucht hat und vor dem maßgeblichen Zeitpunkt keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung vorlagen. Die behauptete Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bzw. ein konzernweites Sanierungskonzept begründen keinen Nachteilsausgleich. Daraus folgt auch, dass kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, der eine Haftung der in Anspruch genommenen Geschäftsführer begründen könnte. Die Klägerin bleibt damit ohne Erfolg, und die Kosten des Revisionsverfahrens sind von ihr zu tragen.