Urteil
6 AZR 801/16
BAG, Entscheidung vom
44mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Differenzvergütungsansprüche aus einem gestörten Altersteilzeitarbeitsverhältnis, deren Insolvenzgeld die Bundesagentur für Arbeit nicht vollständig abdeckt, sind bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten i.S.v. §55 Abs.2 InsO.
• Die Herabstufung nach §55 Abs.3 InsO betrifft nur die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche; eine analoge Anwendung auf nicht übergegangene Entgeltteile ist ausgeschlossen.
• Sind die Voraussetzungen der Höhe der Differenzansprüche nicht geklärt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Altmasseverbindlichkeit von Differenzvergütungsansprüchen bei Altersteilzeit (§55 Abs.2, §209 Abs.1 Nr.3 InsO) • Differenzvergütungsansprüche aus einem gestörten Altersteilzeitarbeitsverhältnis, deren Insolvenzgeld die Bundesagentur für Arbeit nicht vollständig abdeckt, sind bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten i.S.v. §55 Abs.2 InsO. • Die Herabstufung nach §55 Abs.3 InsO betrifft nur die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche; eine analoge Anwendung auf nicht übergegangene Entgeltteile ist ausgeschlossen. • Sind die Voraussetzungen der Höhe der Differenzansprüche nicht geklärt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin war seit 1993 bei einem Drogerieunternehmer beschäftigt und ab 01.01.2011 im Altersteilzeit-Blockmodell. Im Januar 2012 wurde dem Beklagten als starkem vorläufigen Insolvenzverwalter Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers übertragen; er nahm die Arbeitsleistung der Klägerin in Februar und März 2012 in Anspruch. Für diese Monate erhielt die Klägerin Insolvenzgeld; aus dem Wertguthaben wurden keine Leistungen gezahlt. Später eröffnete das Insolvenzgericht im März 2012 das Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis im Juli 2012 zum 31.10.2012. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass ihr für Februar und März 2012 Differenzvergütung in Höhe von 2.289,28 € brutto als Masseverbindlichkeiten zusteht, weil ihr wegen vorzeitiger Beendigung nach §6 des Altersteilzeitvertrags ein Ausgleich zustehe und das Insolvenzgeld die Differenz nicht decke. Der Beklagte hielt die Ansprüche für Insolvenzforderungen bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe. • Feststellungsinteresse besteht; Leistungsklage wegen Vollstreckungsverbot §210 InsO unzulässig, daher Feststellungsklage zulässig (§256 ZPO). • Die Klägerin ist aktivlegitimiert für die Differenzansprüche, soweit diese nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind (§169 SGB III i.V.m. Antragsbewilligung des Insolvenzgelds). • Ansprüche auf Differenzvergütung für Februar und März 2012 sind Masseverbindlichkeiten nach §55 Abs.2 Satz2 i.V.m. §53 InsO, weil der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat; nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gem. §208 InsO gelten sie als Altmasseverbindlichkeiten (§209 Abs.1 Nr.3 InsO). • §55 Abs.3 InsO führt nur zur Herabstufung derjenigen nach §55 Abs.2 InsO begründeten Ansprüche, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind; der Wortlaut ist eindeutig und lässt keine analoge Ausdehnung auf nicht übergegangene Entgeltbestandteile zu. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat die Aufspaltung in Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bewusst hingenommen, um die Vorfinanzierung zu ermöglichen. • Der Anspruch der Klägerin auf Differenzvergütung folgt aus §6 des Altersteilzeitvertrags, wonach bei vorzeitiger Beendigung die Differenz zwischen bisheriger Vollzeitvergütung und bereits geleisteten Zahlungen auszugleichen ist; hierfür ist die "bisherige" (Hätte-)Vergütung zugrunde zu legen. • Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der Differenzverbindlichkeiten fehlerhaft festgestellt. Höhe der maßgeblichen Vollzeitvergütung und die tatsächlich geleisteten Zahlungen (Insolvenzgeld, Abführung von Sozialabgaben) sind nicht ausreichend ermittelt; deshalb kann der Senat die Höhe nicht selbst feststellen. • Mangels Klärung der Beträge ist Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erforderlich; hilfsweise geltend gem. Schadensersatzanspruch war nicht entscheidungserheblich. Die Revision des Beklagten wird stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Feststellung, dass ihr für Februar und März 2012 Differenzvergütungsansprüche zustehen; diese sind als Altmasseverbindlichkeiten gemäß §55 Abs.2, §209 Abs.1 Nr.3 InsO einzuordnen, weil der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch nahm und die Ansprüche nicht durch den Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit erfasst wurden. Die genaue Höhe der Differenzansprüche ist jedoch nach Feststellung der maßgeblichen Vollzeitvergütung und der tatsächlich geleisteten Zahlungen (insbesondere Bemessung und Auszahlung des Insolvenzgeldes sowie Abführung von Sozialabgaben) zu klären; deshalb bleibt die Höhe offen und ist vom Landesarbeitsgericht erneut zu ermitteln und festzustellen.