Urteil
7 AZR 602/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebungsklage nach §110 ArbGG ist zulässig, soweit sie die Unwirksamkeit einer Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV Bühne geltend macht.
• Eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 Abs.3 NV Bühne ist nur wirksam, wenn eine etwa angebotene Befristung sachlich gerechtfertigt ist (§14 Abs.1 TzBfG).
• Die bloße arbeitsvertragliche Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" genügt nicht, wenn zugleich ein eingeschränkter Leistungskatalog vereinbart ist; dann ist zu prüfen, ob der verbleibende Umfang tatsächlich überwiegend künstlerisch ist.
• Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung ist im Verfahren über die Wirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung die Frage des sachlichen Befristungsgrundes zu überprüfen; der Arbeitnehmer kann sich insoweit sowohl gegen die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung als auch gegen die Befristung wenden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Änderungsnichtverlängerungsmitteilungen und Anforderungen an sachlichen Befristungsgrund • Die Aufhebungsklage nach §110 ArbGG ist zulässig, soweit sie die Unwirksamkeit einer Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV Bühne geltend macht. • Eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 Abs.3 NV Bühne ist nur wirksam, wenn eine etwa angebotene Befristung sachlich gerechtfertigt ist (§14 Abs.1 TzBfG). • Die bloße arbeitsvertragliche Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" genügt nicht, wenn zugleich ein eingeschränkter Leistungskatalog vereinbart ist; dann ist zu prüfen, ob der verbleibende Umfang tatsächlich überwiegend künstlerisch ist. • Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Befristung ist im Verfahren über die Wirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung die Frage des sachlichen Befristungsgrundes zu überprüfen; der Arbeitnehmer kann sich insoweit sowohl gegen die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung als auch gegen die Befristung wenden. Der Kläger, seit 1988 als Maskenbildner beschäftigt, erhielt durch den Beklagten am 21.7.2011 eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV Bühne mit Angebot auf Fortsetzung zu geänderten Bedingungen (eingeschränkter Leistungsumfang, geringere Gage, befristet für Spielzeit 2012/2013). Der Kläger nahm das Angebot unter dem Vorbehalt an, die Zumutbarkeit gerichtlich prüfen zu lassen, und erhob Klage beim Bühnenschiedsgericht, das abwies. Auch das Bühnenoberschiedsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen seine Anträge ab. Der Kläger machte gerichtlich geltend, die Befristung und die Vereinbarung "überwiegend künstlerischer Tätigkeit" seien wegen fehlender sachlicher Rechtfertigung bzw. Scheinabrede unwirksam. Er erhob daraufhin eine Aufhebungsklage nach §110 ArbGG beim Arbeitsgericht, die Gegenstand der Revision vor dem BAG wurde. • Zulässigkeit: Die Aufhebungsklage nach §110 ArbGG ist revisionsfähig, soweit mit ihr die Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht wird; die Klage ist innerhalb der tariflich geregelten Ausschlussfrist erhoben worden (§69 Abs.8 NV Bühne). • Formelle Wirksamkeit: Die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung erfüllte die formellen Voraussetzungen des §69 NV Bühne (rechtzeitige Anhörung, Zugang und Schriftform). • Materielle Prüfungspflicht: Nach §69 Abs.3 NV Bühne ist eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nur wirksam, wenn die Änderungen billigem Ermessen entsprechen; dies schließt ein, dass eine angebotene Befristung einen nach §14 Abs.1 TzBfG sachlichen Grund haben muss. Tarifrecht kann die zwingenden Vorgaben des §14 TzBfG nicht unterlaufen. • Rechtsfolgen der Unwirksamkeit: Ist die Befristung nicht sachlich gerechtfertigt, ist die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung unwirksam und die bisherigen Arbeitsbedingungen bleiben bestehen; der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit im Verfahren über die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung prüfen lassen oder die Änderung annehmen und die Befristung separat kontrollieren (§16, §17 TzBfG analog). • Erforderliche Feststellungen: Hier war nicht festgestellt, ob der in §7 des Angebots enthaltene eingeschränkte Leistungskatalog tatsächlich überwiegend künstlerische Tätigkeiten umfasst. Die bloße Vereinbarung "überwiegend künstlerisch" genügt nicht, wenn zugleich ein beschränkter Aufgaben‑/Leistungskatalog besteht; hierzu sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich. • Verfahrensausgang: Da das Landesarbeitsgericht diese Feststellungen nicht getroffen hat und die materielle Wirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung deshalb nicht abschließend geprüft wurde, führte dies zu Rechtsfehlern, die die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich machen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass Änderungsnichtverlängerungsmitteilungen nach §69 NV Bühne formell und materiell zu prüfen sind; insbesondere ist eine angebotene Befristung nur wirksam, wenn sie einen sachlichen Grund nach §14 Abs.1 TzBfG erfüllt. Ob dies vorliegt, hängt hier von der Frage ab, ob der in dem Vertragsangebot festgelegte eingeschränkte Leistungskatalog noch eine überwiegend künstlerische Tätigkeit begründet, was das Landesarbeitsgericht nachzuholen hat. Ergibt die tatrichterliche Prüfung, dass die Befristung nicht sachlich gerechtfertigt ist, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen.