Beschluss
9 AZB 39/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO setzt einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden durch die Beantwortung der Frage voraus.
• Die bloße Erschwerung der Durchsetzung einer Forderung durch Zeugenaussage begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht, sofern die Forderung ohnehin von der Darlegungs- und Beweislast im Prozess abhängt.
• Ein Drittbeteiligter ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet, wenn die Partei den betreffenden Sachverhalt bereits substantiiert vorträgt und nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärung verlangt werden kann.
• Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Unterlegene; Streitwertfestsetzung möglich.
Entscheidungsgründe
Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Drittbeteiligten bei bloßer Erschwerung von Vergütungsansprüchen • Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO setzt einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden durch die Beantwortung der Frage voraus. • Die bloße Erschwerung der Durchsetzung einer Forderung durch Zeugenaussage begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht, sofern die Forderung ohnehin von der Darlegungs- und Beweislast im Prozess abhängt. • Ein Drittbeteiligter ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet, wenn die Partei den betreffenden Sachverhalt bereits substantiiert vorträgt und nach § 138 Abs. 2 ZPO eine Erklärung verlangt werden kann. • Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Unterlegene; Streitwertfestsetzung möglich. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen beziehungsweise hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers vom 17. Juli 2015. Der Arbeitgeber warf der Arbeitnehmerin vor, am 21. April 2015 unter ihrem Benutzernamen und mit Beteiligung des drittbeteiligten Zeugen eine dritte Person in das elektronische Mitgliederverzeichnis eingetragen zu haben, um deren Kandidatur zu ermöglichen. Der drittbeteiligte Zeuge wurde vom Arbeitsgericht vernommen und verweigerte die Antwort auf die Frage, ob er die Eintragung vorgenommen habe; er begründete dies mit der Absicht, gegen den Arbeitgeber noch offene Vergütungsansprüche geltend zu machen. Das Arbeitsgericht hielt das Zeugnisverweigerungsrecht wegen drohenden unmittelbaren Vermögensschadens für gegeben; das Landesarbeitsgericht hob dies auf und erklärte das Recht zur Zeugnisverweigerung für nicht gegeben. Der Zeuge ließ die Rechtsbeschwerde zu dieser Frage zu und wandte sich an das Bundesarbeitsgericht. • § 384 Nr. 1 ZPO schützt Zeugenaussagen, die dem Zeugen unmittelbar vermögensrechtlichen Schaden zufügen würden; ein solcher Schaden muss ursächlich durch die Beantwortung der konkreten Frage entstehen. • Die Gefahr, dass durch eine Aussage die spätere Durchsetzung einer bereits bestehenden Forderung erschwert wird, reicht nicht aus, wenn die Erschwerung lediglich Folge der allgemeinen Verteilung von Darlegungs- und Beweislast im Prozess ist. • Ein Zeuge muss Angaben nicht machen, die allein die Nichterfüllung einer bereits bestehenden Forderung bewirken; wohl aber ist er verpflichtet, zu solchen Tatsachen Auskunft zu geben, zu denen die Partei substantiiert vorgetragen hat und die nach § 138 Abs. 2 ZPO einer Erklärung bedürfen. • Im vorliegenden Fall würde die Beantwortung der Frage, ob der Zeuge die Eintragung vorgenommen habe, keinen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden iSv. § 384 Nr. 1 ZPO verursachen, da der Arbeitgeber den Verdacht der Manipulation bereits substantiiert vorgetragen hat und ein etwaiger Anspruch des Zeugen auf Annahmeverzugsvergütung nicht durch die Aussage unmittelbar vereitelt würde. • Der Zweck des § 384 Nr. 1 ZPO, den Zeugen vor selbstschädigender Belastung zu schützen, steht nicht dem Interesse der beweisführenden Partei entgegen, wenn die Aussage für die Aufklärung des streitigen Kündigungsgrundes erheblich ist. Die Rechtsbeschwerde des drittbeteiligten Zeugen wurde zurückgewiesen; sein behauptetes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO besteht nicht. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Zeuge zu tragen; der Streitwert wurde auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Damit musste der Zeuge zur Beantwortung der Frage verpflichtet werden, ob er die beanstandete Eintragung vorgenommen hat, weil durch seine Aussage kein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden droht und das Vorbringen des Arbeitgebers die erforderliche Grundlage für eine Erklärung nach § 138 Abs. 2 ZPO bildet.