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Urteil

5 AZR 441/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nähprämien, die als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, sind Bestandteil des Entgeltbegriffs des MiLoG und können den Mindestlohnanspruch erfüllen. • Für die Prüfung der Erfüllung des Mindestlohns ist monatlich zu betrachten; eine Prämie ist in dem Monat mindestlohnwirksam, in dem sie ausgezahlt wird. • Eine Anschlussrevision bleibt wirksam, wenn die Hauptrevision durch Teilvergleich erledigt ist und über Kosten zu entscheiden bleibt.
Entscheidungsgründe
Nähprämien als anrechenbares Entgelt zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns • Nähprämien, die als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, sind Bestandteil des Entgeltbegriffs des MiLoG und können den Mindestlohnanspruch erfüllen. • Für die Prüfung der Erfüllung des Mindestlohns ist monatlich zu betrachten; eine Prämie ist in dem Monat mindestlohnwirksam, in dem sie ausgezahlt wird. • Eine Anschlussrevision bleibt wirksam, wenn die Hauptrevision durch Teilvergleich erledigt ist und über Kosten zu entscheiden bleibt. Die Klägerin war seit 1994 als Verkäuferin mit 39 Wochenstunden beschäftigt und erbrachte zudem Näharbeiten für Kunden. Die Beklagte zahlte neben Grundentgelt Provisionen, Prämien für Personalkäufe und quartalsweise Nähprämien. In den streitigen Monaten März und Juni 2015 zahlte die Beklagte jeweils ein als Gehalt bezeichnetes Entgelt und eine als Vorauszahlung deklarierte Zahlung; Nähprämien wurden gesondert ausgewiesen (März 150 €, Juni 50 €). Die Klägerin machte geltend, die Nähprämien würden den Mindestlohnanspruch nicht erfüllen, weil sie für andere als die vertraglich geschuldete Leistung und nur quartalsweise gezahlt würden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht hielt dagegen und verneinte Mindestlohnunterdeckung wegen Anrechenbarkeit der Nähprämien. Die Klägerin führte eine Anschlussrevision, beschränkt auf die Nähprämien; das BAG hat darüber zu entscheiden. • Anschlussrevision ist zulässig und wirkt trotz Teilvergleich fort, weil über die Kostenentscheidung noch zu entscheiden war (§§ 554 Abs.4 ZPO i.V.m. §72 Abs.5 ArbGG entsprechend nicht anzuwenden). • Der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn ist nach §1 Abs.1 MiLoG eigenständig; §3 MiLoG begründet einen Differenzanspruch bei Unterschreitung. • Zur Erfüllung des Mindestlohns ist maßgeblich, ob die im Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung die stundenbezogene Mindestlohnhöhe erreicht; maßgeblicher Betrachtungszeitraum ist der Monat (§2 Abs.1 S.1 Nr.2 MiLoG). • Der Entgeltbegriff ist umfassend; alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, den Mindestlohn zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Zahlungen ohne Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung oder mit besonderer gesetzlicher Zweckbestimmung. • Die Nähprämien sind als Gegenleistungen für tatsächlich erbrachte Näharbeiten Bestandteil des Entgeltbegriffs und unterfallen nicht einer ausgeschlossenen Sondervergütung. Sie dienen der Honorierung von Arbeitsleistung und nicht einer gesonderten gesetzlichen Zweckbestimmung. • Die quartalsweise Auszahlung der Nähprämien steht ihrer Wirkung als Erfüllung des Mindestlohns in dem Monat der Auszahlung nicht entgegen; die Beklagte macht keine weitergehende monatsübergreifende Anrechnung geltend. • Folge: Die Klägerin hatte für die streitigen Monate keinen Differenzanspruch mehr, da die im jeweiligen Auszahlungsmonat geleistete Bruttovergütung einschließlich der Nähprämien den gesetzlichen Mindestlohn erreichte. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Nähprämien den gesetzlichen Mindestlohn erfüllen. Die Nähprämien sind als anrechenbares Entgelt anzusehen, weil sie als Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt wurden und keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen. Die Prüfung der Mindestlohnerfüllung erfolgt monatlich; die im jeweiligen Auszahlungsmonat gezahlten Nähprämien wirken mindestlohnmindernd. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 91a Abs.1 Satz1 ZPO; die Anschlussrevision wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.